{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-03-09_2_StR_18_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-03-09","aktenzeichen":"2 StR 18/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 18/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die kaufmännische Angestellte Margret Johanna\n\ngeboren am ED 1953 in vB.\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Klaus Anton\n\nED 9: in vu\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n9. März 1988 gemäß S 349 Abs. 4, S 357 StPO beschlossen:\n\nII.\n\nAuf die Revision der Angeklagten\nMargret Jchanna veB> wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n15. Mai 1987, auch soweit es den Mitangeklagten Klaus Anton vi» betrifft, mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, ebenfalls über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat die Ehefrau vB> wegen Betrugs,\nihren Ehemann wegen Hehlerei zu Freiheitsstrafen verurteilt.\nEs ist zu der Überzeugung gelangt, die Angeklagte habe während ihrer Tätigkeit als Büroangestellte der Firma I]\n\nwIV\n\n& Sohn GmbH nach und nach 30 Barschecks dieser Firma ausgestellt, die Unterschrift des Seniorchefs entweder erschlichen oder sie selbst nachgemacht und sich durch Vorlage der\nSchecks bei dem Vertragsgeldinstitut der Firma zu deren\nNachteil ab 10. Oktober 1980 bis zum 4. November 1981 insgesamt 311.504,47 DM verschafft. Ihr Ehemann habe hiervon\nKenntnis gehabt und an der Beute \"partizipiert\". Die Strafkammer hat auf Grund der Aussage des Seniorchefs, des Zeugen\nJosef DB: die Einlassung der angeklagten Ehefrau für\nwiderlegt angesehen, sie habe die Geldbeträge im Auftrag\ndieses Zeugen abgehoben und sie ihm jeweils sofort ausgehändigt; er habe sie einem nichtehelichen Sohn zugewendet;\nhiervon habe seine Familie nichts wissen dürfen; gemäß seiner Anweisung habe sie auf Formularen von Subunternehmern\nüberhöhte oder fingierte Monatsrechnungen geschrieben; auch\nhabe sie auf seine Veranlassung hin Rechnungsformulare eines\nSubunternehmers selbst hergestellt, diese zur Fertigung von\nDoppelrechnungen benutzt; für ihre Mithilfe bei diesen und\nfrüheren Manipulationen sei sie von dem Zeugen großzügig belohnt worden; 1980 habe er ihr etwa 52.000 DM, 1981 rund\n100.000 DM zukommen lassen.\n\nDie Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Ferner wendet\nsie sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten-\n\nentscheidung.\n\nI. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu\nwerden, da das Urteil wegen materiell-rechtlicher Fehler\n\naufzuheben ist.\n\nl. In der Anklageschrift wird der angeklagten Ehefrau\nunter anderem zur Last gelegt, von November 1978 bis Oktober\n1980 mindestens 203.532,13 DM dem Firmenvermögen entzogen zu\nhaben, indem sie mit dem Subunternehmer “ED vereinbart\nhabe, seine Arbeitsstunden überhöht abzurechnen und den\nMehrerlös mit ihr zu teilen. Das Landgericht hat jedoch - so\nauf Bl. 14 und 61 UA - nicht auszuschließen vermocht, daß\nder Zeuge De die Angeklagte in den betreffenden Fällen\nveranlaßt hatte, in von ihr für diesen Subunternehmer geschriebenen Abschlußrechnungen höhere als von diesem erbrachte Leistungen aufzunehmen, daß er, der Zeuge, die so\nerzielten - letztlich von den Bauherren zu tragenden - Mehrbeträge vereinnahmt und einen Teil der Angeklagten hatte zukommen lassen. Auf Bl. 62 UA heißt es sogar, die Strafkammer\nsei davon überzeugt, daß \"seitens der Firma DB‘ seinerzeit mit dem Subunternehmer durch Ausstellung überhöhter\nRechnungen manipuliert worden sei. Dieselbe Feststellung\nfindet sich auf Bl. 60 Abs. 2, 64 und 65 UA.\n\nHinsichtlich des Teilkomplexes, in dem die angeklagte\nEhefrau verurteilt worden ist, wird die Beweiswürdigung\nunter anderem darauf gestützt, daß der Zeuge Dr den ihn\nbelastenden Angaben der Angeklagten mit Entschiedenheit entgegengetreten sei und versichert habe, diese nie aufgefordert zu haben, überhöhte oder fingierte Abschlußrechnungen\njenes Subunternehmers zu schreiben. Diese Bekundung widerspricht dem Beweisergebnis, zu dem die Strafkammer bezüglich\n\ndes Geschehens in jenem früheren Zeitraum gelangt ist. Da es\nfür die Überführung der Angeklagten entscheidend auf die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen DB ankam, hätte sich das\nLandgericht im Urteil mit der Frage auseinandersetzen\nmüssen, ob wegen dieser unwahren Bekundung des Zeugen Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit bestehen. Eine solche Er-\n\nörterung ist indes unterblieben.\n\n2. Ein gewichtiges - gegen die Angeklagte sprechendes -\nIndiz hat der Tatrichter darin gesehen, daß die Angeklagte,\nals der Zeuge DW sie am 6. November 1981 fragte, wo die\nmit den zwei letzten Barschecks abgehobenen Gelder geblieben\nseien, nicht etwa erklärte, sie habe diese ihm doch ausgehändigt, sondern mit den Worten, er werde von ihrem Anwalt\nhören, sofort das Büro verließ. Bei der Bewertung dieser\nReaktion der Angeklagten ist das Landgericht nicht darauf\neingegangen, daß ihre Verhaltensweise nicht nur im Falle\neiner Unbegründetheit des Vorwurfs überraschen mußte, sondern auch bei Zugrundelegen folgender von der Strafkammer\ngetroffenen Feststellungen: Danach hatte sich die Angeklagte\nschon zu Beginn ihrer Manipulationen eine ihrer späteren\nEinlassung entsprechende Verteidigungskonzeption ausgedacht,\nfrühzeitig diese Verteidigungslinie durch unwahre in die\nWelt gesetzte Behauptungen aufgebaut und, als sie mit der\nAufdeckung ihres Fehlverhaltens rechnete, die Aufklärung der\nBarscheckmanipulationen gerade durch den Seniorchef\n\"schließlich fast provoziert, um ihre Geschichte glaubhaft\nvorbringen zu können\" (Bl. 50, 56, 60 UA). Die Reaktion der\nAngeklagten am 6. November 1981 paßte weder zu ihrer späte-\n\nren Einlassung noch zu den vorstehenden Feststellungen.\n\n3. Ferner hat die Strafkammer zu Lasten der Angeklagten\ndarauf abgestellt, daß es dieser unter den gegebenen Umständen \"möglich\" gewesen sei, die Unterschrift des Zeugen\nDon auf den Barschecks sowie auf einem Antrag für neue\nScheckformulare zu erlangen, ohne daß ihm bewußt gewesen\nsei, was er unterschreibe, \"weil er täglich viele grüne\nScheckformulare\", die ihm zusammen mit Rechnungen vorgelegt\nworden seien, unterzeichnet habe. Wie sich aus den weiteren\nUrteilsgründen ergibt, hat das Landgericht unter diesen\n\"grünen Scheckformularen\" Verrechnungsschecks verstanden.\nDie Angeklagte hat in ihrer Einlassung darauf hingewiesen,\ndaß sich an den Verrechnungsschecks - im Gegensatz zu den\nBarschecks - jeweils ein \"Talon\" (gemeint ist der Empfängerabschnitt) befunden habe und es dem Zeugen hätte auffallen\nmüssen, wenn ihm Schecks ohne \"Talon\" zur Unterzeichnung\nvorgelegt worden wären. Hierauf wird im Urteil ebenfalls\nnicht eingegangen, obwohl es sich um eine besondere Auffälligkeit handelt und der Schriftsachverständige ausgeführt\nhatte, daß die Wahrscheinlichkeit der Echtheit der Unterschriften größer sei als die der Fälschung (Bl. 58 UA).\n\n4. a) Ein weiteres Beweisanzeichen hat die Strafkammer\ndarin erblickt, daß es \"vor allem\" die Angeklagte gewesen\nsei, die dem Zeugen HB bei der betriebswirtschaftlichen\nÜberprüfung der Firma hinhaltenden Widerstand entgegengesetzt habe. Dieses Verhalten der Angeklagten stand aber\nnicht in Widerspruch zu ihrer Einlassung und war deshalb für\nsich gesehen nicht geeignet, diese zu widerlegen.\n\nb) Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Landgerichts auf Bl. 51 Abs. 2 UA, soweit sie die Besonderheiten\n\nder Vorgehensweise betreffen, ebenfalls für die Feststellungen, daß der Angeklagten im Büro Blankorechnungsformulare\nverschiedener Subunternehmer zur Verfügung standen und daß\nallein sie für diese Firmen auch deren berechtigte Rechnungen schrieb. Nicht anders ist die Feststellung zu beurteilen, daß sie Blankorechnungsformulare eines Subunternehmers\nselbst herstellte und daß hierzu eine Anweisung des Zeugen\nDEE nicht nötig\" gewesen sei. Letzteres schließt nicht\naus, daß er sie doch erteilt hatte.\n\nc) Als Indiz hat der Tatrichter ebenfalls gewertet, daß\ndie über den normalen Lebensbedarf hinausgehenden Ausgaben\nder angeklagten Eheleute zwischen Oktober 1980 und Oktober\n1981 \"deutlich über den etwas über 100.000 DM liegen\", welche die Angeklagte vB während dieses Zeitraums vom\nZeugen DD erhalten haben will. Nach den Feststellungen\nauf Bl. 29 UA betrugen jene Ausgaben 162.400,63 DM. Diese\nSumme war aber durch die von der Angeklagten in ihrer Einlassung genannten Beträge gedeckt. Danach flossen ihr\nseitens des Zeugen DPD (neben ihrem Lohn) 1980:\n\n52.000 DM, im folgenden Jahr etwa 100.000 DM (Bl. 38, 41 UA)\nzu. In demselben Jahr erhielt sie von ihrem Vater 31.000 DM\ngeschenkt (Bl. 29 UA).\n\n5, Der Senat verkennt nicht, daß ein Teil der von der\nStrafkammer angeführten, hier nicht wiedergegebenen Umstände\nals Belastungsmomente gewertet werden können. Da das Landgericht seine Überzeugung aber auch auf Grund jener zu beanstandenden Wertungen gewonnen hat, vermag er ein Beruhen des\nUrteils auf den dargelegten Fehlern nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Dieses muß deshalb aufge-\n\nhoben werden.\n\nSo\n\nII. Gemäß S 357 StPO ist die Aufhebung auf die\nVerurteilung des angeklagten Ehemannes zu erstrecken.\n\nIII. Die von der Angeklagten eingelegte sofortige\nKostenbeschwerde wird infolge der Urteilsaufhebung gegenstandslos.\n\nRiBGH Dr. Müller kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub befindet.\n\nHerdegen Herdegen Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-09/2-str-18-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-09/2-str-18-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.298878+00:00"}}