{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-03-04_2_StR_447_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-03-04","aktenzeichen":"2 StR 447/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ur\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 447/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUiVe HD aus KW dort geboren an iin\n\n1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1988\ngemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n22. April 1987 aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandel mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der durch\nUrteil des Amtsgerichts Köln vom 17. Oktober 1986 - 583 Ls\n177/86 - verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens wegen\n\nStrafklageverbrauchs.\n\nDie Strafkammer legte dem Angeklagten im angefochtenen\nUrteil Geschäfte mit Betäubungsmitteln zur Last, die er in\nder Zeit von Anfang 1985 bis Februar 1986 teils allein,\nteils zusammen mit dem Zeugen BD abwickelte. Nach den\nFeststellungen wurde das Rauschgift, insgesamt mindestens\n\nwWIV\n\nmehr als 16 kg Haschisch, 500 g Kokain und 350 qg Amphetamin,\nvon Lg oder dem Angeklagten angekauft, wobei der Angeklagte in zwei Fällen den in den Niederlanden erworbenen\nStoff in die Bundesrepublik Deutschland verbrachte, zum Teil\nin der Wohnung des Angeklagten und dem dazugehörigen Keller\ngelagert und von beiden getrennt an verschiedene Abnehmer\nmit Gewinn weiterveräußert. Das Landgericht wertete das ge-\n\nsamte Tatgeschehen als eine - fortgesetzte - Handlung.\n\nDurch das erwähnte Urteil des Amtsgerichts Köln vom\n17. Oktober 1986 war der Angeklagte wegen fortgesetzten Erwerbs und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit Handel mit Betäubungsmitteln zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nverurteilt worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts\nhatte er ab Anfang 1985 - nach seiner unwiderlegbaren Einlassung unentgeltlich - wiederholt kleine Mengen Haschisch\nund in einem Fall Kokain zum Eigenverbrauch erworben, im\nersten Halbjahr und bis 30. Juli 1985 fünf- bis siebenmal\nHaschisch zum Preise von jeweils 10 bis 30 DM an einen\nJugendlichen verkauft und bei einer Haussuchung am 22. Januar 1986 insgesamt 32,5 g Haschisch und 3,2 g Kokain be-\n\nsessen.\n\nDurch diese Verurteilung ist Strafklageverbrauch hinsichtlich des Tatgeschehens eingetreten, das Gegenstand des\nlandgerichtlichen Urteils ist. Der Angeklagte darf deshalb\nnach Art. 103 Abs. 3 GG wegen dieser Tat nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot wiederholter Strafverfolgung schützt davor, daß\njemand wegen einer Tat, deretwegen er bereits strafrechtlich\n\nzur Verantwortung gezogen worden ist, erneut verfolgt wird.\n\nDer Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift richtet sich\nnach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des S$S 264 StPO;\neine sachlich-rechtliche Tat ist auch eine einzige Tat im\nSinne des § 264 StPO (BVerfGE 45, 434, 435; BGHSt 29, 288,\n292). Die Strafverfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln haben dieselbe Tat zum Gegenstand, weil nicht\nauszuschließen ist, daß die von diesen Gerichten festgestellten Tathandlungen sachlich-rechtlich und damit auch im\nSinne des § 264 StPO eine einheitliche Tat darstellen:\n\nSo kann schon das Haschisch, dessen Erwerb das Amtsgericht dem Angeklagten angelastet hat, Teil des von ihm nach\nden Feststellungen des Landgerichts angekauften Rauschgifts\ngewesen sein. Unentgeltlicher Erwerb, der gegen diese Annahme sprechen würde, darf dabei der Beurteilung nicht zugrundegelegt werden. Denn dies widerspräche dem Grundsatz\n\"in dubio pro reo\", nachdem das Amtsgericht die Einlassung\ndes Angeklagten, den Stoff geschenkt bekommen zu haben, nur\nals nicht widerlegt angesehen hat.\n\nDes weiteren spricht angesichts der nicht ganz unerheblichen Menge des Rauschgifts, das der Angeklagte im Januar 1986 besaß, und angesichts des Auffindungszeitpunktes\nvieles dafür, daß es sich auch dabei um (Rest)Bestände des\nvon ihm nach dem landgerichtlichen Urteil zum Weiterverkauf\nbeschafften Haschischs und Kokains gehandelt hat, zumal das\nAmtsgericht diese Betäubungsmittel offenbar nicht als Teil\ndes ab Anfang 1985 unentgeltlich erworbenen Stoffes angesehen hat, da sonst die Begehungsform des Besitzes in der\ndes Erwerbs aufgegangen wäre (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom\n\n4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74 -; BGH NStZ 1981, 352; BGH\nStrafverteidiger 1982, 401).\n\nSchließlich muß auf der Grundlage der insoweit von der\nStrafkammer nicht als widerlegt angesehenen Einlassung des\nAngeklagten auch angenommen werden, daß das nach den Feststellungen des Landgerichts von ihm im Februar 1986 an den\nZeugen xD veräußerte Kokain aus dem Rauschgiftbestand\nstammte, den er am 22. Januar 1986 besaß: Der Angeklagte hat\nangegeben, das Rauschgift bei der Durchsuchung in einem\nBeutel aus dem Fenster geworfen zu haben, wobei ein Stück\nKokain aus dem Beutel gefallen sei, das er anderweitig versteckt und schließlich an ra verkauft habe.\n\nDas Verfahren war daher unter Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils wegen Verbrauchs der Strafklage einzustellen.\n\n&\n\nEine Entscheidung über Entschädigung des Angeklagten\nfür erlittene Untersuchungshaft nach dem Gesetz über die\nEntschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StREG) durch\nden Senat ist nicht veranlaßt, da im Hinblick auf die dargetane Tatidentität die Untersuchungshaft gemäß $S 51 StGB auf\ndie vom Amtsgericht Köln gegen den Angeklagten verhängte\n\nStrafe anzurechnen sein wird.\n\nMüller Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-04/2-str-447-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-04/2-str-447-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.166587+00:00"}}