{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-03-04_2_StR_101_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-03-04","aktenzeichen":"2 StR 101/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IF\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 101/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef Rainer DD au m, geboren am aD\nEB >: in x,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1988\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 17. März 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nl. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts schrie der Angeklagte etwa: \"Dich bringe ich um!\" oder \"Dich lege ich\num!\", zog seine geladene und entspannte Dienstwaffe aus dem\nHolster, hielt sie mit angewinkeltem Arm etwas über Hüfthöhe\nund schoß aus zwei bis drei Metern Entfernung mit direktem\nTötungsvorsatz in Richtung des Oberkörpers des Zeugen M..\nDas Geschoß traf M. schräg von vorne in die linke Schulter\n\nund durchdrang diese sowie den linken Oberarm samt Oberarmknochen. Nach Schußabgabe griff M., der aus dem Ein- und\nAusschußloch stark blutete, an seine Schulter, rief um Hilfe\n\nund lief davon.\n\nIm Zusammenhang mit der Strafrahmenbestimmung berücksichtigt das Landgericht zugunsten des Angeklagten, er habe\nnach seiner Vorstellung zwar alles getan, um M. zu töten\n(aus naher Entfernung in den Oberkörper geschossen), hätte\naber ohne weiteres aus der mit Patronen geladenen und nach\ndem ersten Schuß automatisch durchgeladenen und gespannten\nWaffe weitere Schüsse auf den zwar getroffenen, aber offenbar nicht tödlich verletzten M. abgeben können, wenn er gewollt hätte. Dieser Umstand könne, obwohl der Versuch bereits beendet gewesen sei, strafmildernd berücksichtigt\n\nwerden.\n\n2. Die Beurteilung der Rücktrittsfrage hält rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand. Entscheidend dafür, ob der Totschlagsversuch bereits beendet oder noch nicht beendet war,\nist nicht die Vorstellung des Angeklagten bei Abgabe des\n\nSchusses vor der Wahrnehmung der Auswirkungen seiner Handlung, sondern seine Vorstellung vom Erfolg seines Tuns nach\nder Schußabgabe, als deutlich wurde, daß M. offenbar nicht\ntödlich verletzt war. Nahm der Angeklagte jetzt freiwillig\nvon weiteren Schüssen Abstand, obgleich er zu diesem Zeitpunkt den (späteren) Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges auch nicht für möglich hielt, so ist er mit insoweit\nstrafbefreiender Wirkung vom Totschlagsversuch zurückgetreten (vgl. BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 - Versuch, unbeendeter 4 und 6; BGH, Urteil vom 12. November 1987 - 4 StR\n541/87 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nMüller Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-04/2-str-101-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-04/2-str-101-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.151621+00:00"}}