{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-03-02_2_StR_522_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-03-02","aktenzeichen":"2 StR 522/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 522/87\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDr. Volker Dietrich H din aus > — iX 7\ngeboren am EEE 1937 in res , zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 2. März 1988, an der teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «EHE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. iD aus \"ginn\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte 0)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 3. April 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in zwei Fällen und wegen\nUrkundenvernichtung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\n\nJahren verurteilt.\n\nDas Urteil gründet sich im wesentlichen auf folgende\nFeststellungen: Der Angeklagte war Bürgermeister der Stadt\nPAGE - | Jahre 1981 verhandelte die Stadt mit\neiner von dem Architekten Sp und dem Bauunternehmer\nSch sebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Verhandlungsgegenstand war die Durchführung eines Bauprojekts\n(Ziegeleigelände). Kurz vor Beurkundung der entsprechenden\nVerträge ließ sich der Angeklagte von Sch 500.000 DM\n\nals Spende für die CDU geben, behielt aber das Geld vorgefaßter Absicht gemäß für sich (Fall II 1 - Betrug zum Nach-\n\nteil Sin Ss cre .\n\nIm Jahre 1985 verhandelte der Angeklagte mit dem Kaufmann vg über die Verwirklichung eines anderen städtischen Bauvorhabens (Inhalatorium und Badehaus). Nach den geplanten Verträgen sollte Us 750.000 DM zur Abgeltung\nvon Planungskosten der Stadt zahlen. Der Angeklagte veranlaßte ihn zur Hergabe einer vorzeitigen Anzahlung in Höhe\nvon 400.000 DM, die er ebenfalls, wie er von vornherein vor-\n\nhatte, für sich behielt (Fall II 3 - Betrug zum Nachteil\n\nvo.\n\nDie über diesen Betrag ausgestellte Quittung nahm der\nAngeklagte am 9. Juli 1985 unter dem Vorwand, sie umtauschen\nzu wollen, wieder an sich, vernichtete sie und schlug vn\nWB anschließend vor, \"die Sache mit den 400.000 DM zu vergessen\" (Fall II 4 - Urkundenvernichtung).\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\nl. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Zeugen\nSch> und SCHÄREEB unvereidigt geblieben sind, obwohl\ngegen sie kein Teilnahmeverdacht (S 60 Nr. 2 StPO) bestanden\nhabe.\n\nDie Rüge ist bereits unzulässig. Wie die Sitzungsniederschrift ausweist, sind die beiden Zeugen nicht vereidigt\nworden; es heißt dort jeweils, der Zeuge sei nach § 60 Nr. 2\nStPO unvereidigt geblieben. Zwar ist nur in einem Falle vermerkt, daß dies auf Anordnung des Vorsitzenden geschah. Doch\nfolgt aus der Anführung der genannten Gesetzesvorschrift im\nProtokoll, daß auch in den übrigen Fällen eine entsprechende\nAnordnung des Vorsitzenden zugrundelag. Das Unterbleiben der\nVereidigung könnte daher mit der Revision nur gerügt werden,\nwenn der Beschwerdeführer die Anordnung des Vorsitzenden beanstandet und gemäß $S 238 Abs. 2 StPO das Gericht angerufen\nhätte (BGH, Urteile vom 15. März 1960 - 5 StR 658/59,\n\n16. November 1976 - 5 StR 480/76, 11. Januar 1977 - 5 StR\n252-253/76 und 2. Juni 1977 - 4 StR 169/77; OLG Koblenz VRS\n42, 29 £; OLG Hamburg MDR 1979, 74; Kleinknecht/Meyer, StPO\n38. Aufl. S$S 60 Rdn. 31; KK-Pelchen, StPO 2. Aufl. S 60\n\nRdn. 37 und Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 60\n\nRdn. 55). Daran fehlt es. Der Beschwerdeführer hat in keinem\nFalle einen - die Anordnung des Vorsitzenden bestätigenden -\n\nGerichtsbeschluß herbeigeführt.\n\n2. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 245\nAbs. 1 StPO darin, daß es das Gericht unterlassen hat, die\nin der Hauptverhandlung präsenten Zeugen Dr. KB und\nTBB 2. befragen, ob sie - ungeachtet mangelnder Entbindung von ihrer anwaltlichen Schweigepflicht - bereit\n\nseien, als Zeugen auszusagen.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Was Rechtsanwalt\nDr. KB petrifft, so vermerkt das Protokoll, daß sich\ndieser Zeuge auf sein Aussageverweigerungsrecht berief. Damit erübrigte sich die von der Revision vermißte Nachfrage.\nNichts anderes gilt im Ergebnis auch für Rechtsanwalt Tg»\n@&B: Die Sitzungsniederschrift beschränkt sich zwar insoweit auf die Angabe, dieser Zeuge habe - nach Vernehmung zur\nPerson - erklärt, daß er nicht von seiner Schweigepflicht\nentbunden worden sei. Doch lag bereits in dieser Erklärung\ndie konkludente Ausübung des dem Zeugen gemäß § 53 Abs. 1\nNr. 3 StPO zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts. Denn es\nist nicht ersichtlich, welchen Sinn die Abgabe dieser Erklärung gehabt haben sollte, wenn der Zeuge bereit gewesen\nwäre, ohne Rücksicht auf die mangelnde Entbindung von seiner\n\nSchweigepflicht auszusagen.\n\nDer Fall liegt insoweit anders als die in entgegengesetztem Sinne entschiedenen Fälle, in denen der weigerungsberechtigte Zeuge überhaupt keine Erklärung abgegeben hatte,\nsondern (nach Ablehnung einer Entbindungserklärung durch den\ndazu Berechtigten) ungefragt entlassen worden war (vgl.\nBGHSt 15, 200; OLG Frankfurt am Main StV 1982, 414).\n\n3. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das\nGericht habe gegen S§ 60 Nr. 2 StPO verstoßen, weil die Zeugin NW auf ihre Aussage vereidigt worden ist.\n\na) Der beanstandete Verfahrensfehler liegt allerdings\n\nvor.\n\nDer Tatrichter hat sich die Frage des Vereidigungsverbots nicht gestellt, obgleich nach den Umständen die Annahme\nnahelag, daß die Zeugin verdächtig war, zugunsten des Angeklagten eine versuchte Strafvereitelung begangen zu haben\n(vgl. BGH StV 1985, 89 f; KK-Pelchen, StPO 2. Aufl. § 60\nRdn. 40 m.w.N.).\n\nDie Zeugin, bei der es sich um die frühere Sekretärin\ndes Angeklagten handelt, hatte - wie die Revision zutreffend\nvorträgt - bei ihrer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft\nam 3. Oktober 1985 unter anderem bekundet, der Angeklagte\nhabe ihr den Auftrag, für den Abend des 8. Juli 1985 den\nBismarck-Salon im EB Kurhaus für ein Gespräch mit\nvg» zu reservieren, schon mindestens eine Woche vorher\nerteilt - sie habe den Auftrag aber zunächst vergessen (und\ndeshalb die Reservierung erst am Nachmittag des betreffenden\n\nTages vorgenommen).\n\nDas Gericht bezeichnet diese (von der Zeugin auch in\nder Hauptverhandlung wiederholte) Angabe als unrichtig (UA\nS. 26). Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß es der Zeugin\ninsoweit eine bewußte Unwahrheit anlastet. Dies ergibt sich\ndaraus, daß es im Rahmen der Begründung, warum es der Zeugin\nin diesem Punkte nicht folgt, unter anderem ausführt, bei\nder Bewertung ihrer Aussage könne nicht außer acht gelassen\nwerden, daß sie - wiewohl das von ihr verneint worden sei -\nmit dem Angeklagten ein intimes Verhältnis gehabt habe.\n\nDie nach der Würdigung des Tatgerichts bewußt wahrheitswidrige Angabe der Zeugin konnte auch geeignet erscheinen, den Angeklagten zu entlasten. Das Urteil stellt fest,\nbei dem Treffen am Nachmittag des 8. Juli 1985 habe vg»\n0) dem Angeklagten die (angeblich) an den 400.000 DM noch\nfehlenden 3.000 DM übergeben und von ihm erfahren, daß die\nam Vortag protokollierten Verträge von den Magistratsmitgliedern zustimmend zur Kenntnis genommen worden seien; der\nAngeklagte habe vg nach der Quittung gefragt und sich\nmit ihm für den nächsten Morgen verabredet, damit er die\nQuittung dann mitbringe und gegen eine neue Quittung auf\neinem Gemeindeformular umtausche (UA S. 6 f). Demgegenüber\nhatte der Angeklagte behauptet, das Treffen mit vg»\nam Nachmittag des 8. Juli 1985 sei schon längere Zeit zuvor\nverabredet worden - es habe der Klärung noch offener Vertragspunkte dienen sollen - im Verlauf dieses \"Nachlesegesprächs\" seien ihm von TB völlig überraschend\n400.000 DM als Anzahlung gegeben worden, die er ihm am nächsten Tag, nach Eingang des günstigeren Angebots einer Drittfirma, wieder zurückgegeben habe (UA S. 8 f). Die Angabe der\nZeugin > über den Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags\nzur Reservierung des Bismarck-Salons konnte diese Version in\ngewisser Weise bestätigen, weshalb es nahe lag, daß sie zu\n\neben diesem Zwecke bestimmt war.\n\nAngesichts der dargestellten Umstände hätte sich die\nKammer die Frage nach dem Bestehen eines Vereidigungsverbots\n\ngemäß S 60 Nr. 2 StPO vorlegen müssen.\n\nb) Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil jedoch\nnicht.\n\nEs ist auszuschließen, daß der Tatrichter die Aussage\nder Zeugin N anders bewertet hätte, wenn diese unvereidigt geblieben wäre. Der Bekundung der Zeugin, sie habe\nden Auftrag zur Reservierung des Bismarck-Salons schon\nmindestens eine Woche vorher erhalten, hätte das Gericht\ndann erst recht nicht geglaubt, ihrer Angabe, sie habe die\nReservierung (erst) am Tage der Unterbrechung vorgenommen,\n\nwäre es auch ohne Vereidigung der Zeugin gefolgt.\n\nDes weiteren scheidet hier - nach den Gesamtumständen\ndes Falles - die Möglichkeit aus, der Angeklagte oder sein\nVerteidiger könnten aufgrund der Vereidigung darauf vertraut\nhaben, das Gericht werde den entlastenden Angaben der Zeugin\nGlauben schenken, und dadurch davon abgehalten worden sein,\nandere, zusätzliche Beweismittel für die Richtigkeit der\n\nentlastenden Angaben der Zeugin zu benennen.\n\n4. Die Revision beanstandet weiter, daß ein Beweisamtrag zum Thema der \"zusätzlichen Erwerbsaufwendungen\" entgegen § 244 Abs. 6 StPO nicht beschieden worden sei. Ihr\nVorbringen trifft insoweit zu - der behauptete Verfahrensverstoß liegt vor: das Gericht hat über diesen Beweisamtrag\nweder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen\n\nentschieden.\n\nDoch beruht die Verurteilung des Angeklagten auch nicht\nauf diesem Verfahrensverstoß. Die unter Beweis gestellten\nBehauptungen, für die der Steuerberater Schni@@ als Zeuge\nbenannt war, stehen in vollem Einklang mit den Sachverhaltsannahmen, von denen die Kammer bei der Würdigung der Aussage\ndes Zeugen Sch ausgegangen ist. In den Urteilsgründen\nwird die Entwicklung der Aussage dieses Zeugen ausführlich\ndargestellt. Erwähnung findet dabei das Vorhandensein zweier\nExemplare einer Kostenzusammenstellung der Gesellschaft\nSchn S EEE, Sie im Rahmen der Rückabwicklung der\n(nicht ausgeführten) Verträge am 28. Mai 1984 gefertigt worden war. Danach schlossen beide Exemplare mit demselben Endbetrag ab, unterschieden sich aber in einem Punkt: Während\ndas eine Exemplar das Architektenhonorar auf 4.361.112,30 DM\nbezifferte, gab das andere Exemplar dies Honorar mit\n3.111.112,30 DM an, enthielt dafür aber eine Position \"Zahlung für zusätzliche Erwerbsaufwendungen\", die mit\n1.250.000 DM genau den Unterschiedsbetrag abdeckte. Dem Urteil zufolge hatte der Zeuge Sch diese Position früher\ndamit begründet, daß die Gesellschaft Schg> iD\nfür Arbeiten zur Verbesserung der Akustik des großen Kurhaussaals 550.000 DM an die Friedrich Schr» Bauträger\nGmbH gezahlt habe; um diesen, zur Entlastung der Stadt verauslagten Betrag zurückzuerlangen, müsse ein Bruttoaufwand\nvon 1.250.000 DM geltend gemacht werden, damit nach Abzug\nder darauf zu entrichtenden Steuern von etwa 56 % (=\n700.000 DM) ein der Aufwendung entsprechender Betrag für die\nGesellschaft verbleibe. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen, der Zeuge sch» habe diese Versuche, die Position \"zusätzliche Erwerbsaufwendungen\" als Bruttoaufwand für\ndie Übernahme der Akustikkosten zu deklarieren, eingeräumt\n(UA S. 12).\n\n- 11 -\n\nDie Beweisbehauptungen, für die der Beschwerdeführer\nden Steuerberater Schu als Zeugen benannt hatte, gingen\nüber das, was die Kammer hiernach ohnehin angenommen hat,\nnicht, jedenfalls aber nicht in einem für die Beweiswürdigung erheblichen Punkte, hinaus. Daher ist auszuschließen,\ndaß eine Bestätigung dieser Behauptungen durch die beantragte Beweiserhebung von Einfluß auf die Urteilsfindung gewesen\n\nwäre.\n\n5. Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge, das Gericht sei\nseiner Aufklärungspflicht ($S 244 Abs. 2 StPO) deshalb nicht\nnachgekommen, weil es den Steuerberater sch nicht von\nAmts wegen als Zeugen vernommen habe.\n\nZu dieser Beweiserhebung brauchte sich das Tatgericht\nauch angesichts des Vorhandenseins einer dritten Version der\nbereits erwähnten Kostenzusammenstellung mit wieder anderen\nBeträgen (Architektenhonorar 1.861.112,30 DM, \"zusätzliche\nErwerbsaufwendungen\" 2.490.000 DM) nicht gedrängt zu sehen,\n\n- 12 -\n\nda dieser Umstand nicht die Erwartung rechtfertigen konnte,\nder Zeuge werde Angaben machen, durch die sich die Beweis-\n\nwürdigung zugunsten des Angeklagten verändern würde.\n\n6. Die weiteren Verfahrensrügen sind im Sinne des S 349\n\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nIII.\n\nDie auf Grund der Sachrüge veranlaßte Prüfung des Urteils hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch\neinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erge-\n\nben.\n\nMüller Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-02/2-str-522-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-02/2-str-522-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.111516+00:00"}}