{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-03-02_2_StR_46_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-03-02","aktenzeichen":"2 StR 46/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 46/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf TB aus Si Kg dort geboren am\nGEB 1965:, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nSL\n\nIS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März\n1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Trier vom\n27. Oktober 1987 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stimmt in der Beurteilung der Revision mit\nder Auffassung des Generalbundesanwalts überein, der in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt hat:\n\n\"Die von dem Verteidiger des Angeklagten u eingelegte Revision ist unzulässig (S 349 Abs. 1 StPO).\n\nDer Angeklagte hat dem Landgericht mit Schreiben vom\n30. Oktober 1987 (Bd. II Bl. 281 d.A.) mitgeteilt, er\nwerde das gegen ihn ergangene Urteil annehmen. Darin\nliegt, wie aus dem anschließenden Anliegen zur Gestaltung des Strafvollzugs hervorgeht und die Wortwahl im\nWiderruf vom gleichen Tage (Bd. II Bl. 282 d.A.) zusätzlich belegt, nicht lediglich ein in die Zukunft\nweisendes Vorhaben, sondern die eindeutige Erklärung,\nwonach er auf Rechtsmittel verzichte. Der Verzicht, der\n\nWIV\n\nauch das Rechtsmittel des Verteidigers umfaßt (vgl.\nKleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung 38. Aufl. § 297\nRdNr. 5), wurde mit seinem Eingang bei dem Landgericht\nTrier, also am 30. Oktober 1987, wirksam (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. S 302 RdNrn. 8, 14); an diesem Tage\ntrat daher die Rechtskraft ein. Der dem Landgericht\nTrier erst am Montag, dem 2. November 1987 zugegangene\nWiderruf vermochte daran nichts mehr zu ändern. Anhaltspunkte dafür, daß das Widerrufsschreiben mit Vorbedacht schleppend befördert worden ist, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Tatsache, daß der Angeklagte im Laufe ein und desselben Tages anderen Sinnes\ngeworden ist und das Rechtsmittel nunmehr durchgeführt\nhaben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung. Der rechtswirksam erklärte Verzicht kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHSt\n10, 245, 247; BGH GA 1969, 281; ständige Rechtsprechung). \"\n\nMüller Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-02/2-str-46-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-03-02/2-str-46-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:16.093337+00:00"}}