{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-02-26_2_StR_62_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-02-26","aktenzeichen":"2 StR 62/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 62/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Norbert Ne u u <or:\ngeboren am Em 19:5,\n\n2. Harald PD u u: To, dort\ngeboren am u 1964,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nzo\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar\n1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird. das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 27. August 1987\nim Schuld- und Strafausspruch wie\nfolgt geändert:\n\na) Die Angeklagten sind der schweren\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.\n\nb) Der Angeklagte BB wird zu\neiner Freiheitssstrafe von zwei\n\nJahren und sechs Monaten,\n\nder Angeklagte NW unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main-Höchst\nvom 25. November 1986 - 41 Js\n11803/86 - zu einer Jugendstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt.\n\nDie sichergestellte Tatwaffe (ein\n\nGasrevolver nebst Zubehör, ein\n\nSpringmesser) werden eingezogen.\n2. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nwIV\n\n30\n\n3. Der Angeklagte Be nat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. Es wird davon abgesehen, dem\nAngeklagten NED Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerle-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind im wesentlichen unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO. Lediglich die Bewertung des von den Angeklagten unternommenen Versuchs, das\nTatopfer zur Zahlung weiter 1.000 DM zu veranlassen, als\nselbständige versuchte Erpressung nach § 253 StGB hält\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Dieser Versuch ist unselbständiger Teil der als schwere räuberische Erpressung zu\nbewertenden Tat. Sie stellt sich als schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\ndar. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern. Die gegen\n\nden Angeklagten BB verhängte Einzelstrafe von sechs\nMonaten wegen versuchter Erpressung entfällt damit. Einer\nAufhebung der Gesamtstrafe und damit einer Zurückverweisung\nder Sache an das Landgericht bedarf es nicht. Der der Bemessung der Strafe zugrundezulegende Sachverhalt und der\nUnrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens haben sich jedenfalls nicht zugunsten des Angeklagten verändert. Die Strafzumessungserwägungen ergeben mit hinreichender Sicherheit,\ndaß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Bewertung auf\neine Freiheitsstrafe jedenfalls in Höhe der von ihm verhäng-\n\nten Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-26/2-str-62-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-26/2-str-62-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.944497+00:00"}}