{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-02-25_2_StR_613_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-12-21","aktenzeichen":"2 StR 613/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gebrauchmachen\nvon einer unechten Urkunde darin liegt, daß der Täter sie im\nZuge der Ausführung des auf die betrügerische Schädigung\n\neines Dritten gerichteten Planes bei einem Notar hinter-\n\nlegt.","text_plain":"A EB\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 267 Abs. 1\n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gebrauchmachen\nvon einer unechten Urkunde darin liegt, daß der Täter sie im\nZuge der Ausführung des auf die betrügerische Schädigung\n\neines Dritten gerichteten Planes bei einem Notar hinter-\n\nlegt.\n\nBGH, Urt. v. 21. Dezember 1988 - 2 StR 613/88 - LG Frankfurt\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF 488\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 613/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Berthold Theo B\n\nEn, oe>orcn cr: GE 1035: zum,\n\nwegen versuchten Betrugs\n\nwill\n\nBu 768\n\nStrafsenat des Bundesgerich\n\ntshofs hat in der Sitzung\nDezember 1988,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEB\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEE bei Ger Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m aus GEEEEEEEREEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nder Angeklagte Persönlich,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSL\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 25. Februar 1988 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Betrugs schuldig gesprochen, ihn zu einer Freiheitsstrafe von\n\nschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandet insbesondere, daß der Angeklagte nicht auch wegen\nversuchter Urkundenfälschung verurteilt worden ist.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nII.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte stand über seinen Bekannten FB in\nKontakt zu einem gewissen Sb. SEillB >esas 10 wechsel,\nausgestellt über insgesamt 2,8 Mio. DM, gezogen auf das\nAutohaus NW und versehen mit gefälschten Unterschriften\n\ndes Seniorchefs, Heinrich N@B- SC hatte vor, diese\nWechsel zu Geld zu machen.\n\nNachdem Heinrich NEED sestorben war, setzte sich der\nAngeklagte mit dessen Sohn, G. NEE, in Verbindung.\n\nAm 23. September 1985 kam es zur ersten Zusammenkunft.\nDer Angeklagte erklärte dem Zeugen N. ein Herr sup\naus Wiesbaden habe ihm einen vom Vater des Zeugen unterschriebenen Wechsel über 2,8 Mio. DM angeboten, der über\neine Freundin des Verstorbenen an ihn gelangt sei. Der Zeuge\nNEE zeigte sich äußerst überrascht, war bestürzt und sah\ndie Existenz der Firma bedroht. Er schöpfte jedoch im Verlaufe der Unterredung Verdacht, es mit einem Betrüger oder\nErpresser zu tun zu haben. Der Angeklagte ließ sich bei diesem Gespräch eine Unterschrift des Vaters zeigen.\n\nTEE\n\nkomme. Zugleich erklärte er, daß er die Kriminalpolizei in-\n\nTreffen mit FE und 1 einen der gefälschten Wechsel\ngezeigt, Die Unterschrift wich deutlich von derjenigen ab,\ndie er bei dem Zeugen NEE gesehen hatte. Der auf dem\nWechsel angebrachte Firmenstempel entsprach vom Aussehen her\ndem eines Kindersetzkastens; Telefonnummer und Adresse der\nFirma fehlten.\n\nSprach mit diesem und dem außerdem hinzugezogenen Zeugen\nNi. Dabei gab er an, 10 Wechsel gesehen zu haben, und\nbehauptete, die Unterschrift sei mit derjenigen, die er am\nVortage gesehen hatte, identisch. Seine Frage, ob die Firma\ndie Wechselsumme verkraften könne, wurde verneint. Daraufhin\n\nerklärte er, daß er die Wechsel für etwa 20 % des Nennwerts,\nnämlich 600.000 DM, kaufen könne. Als seine Gesprächspartner\ndie Zahlung dieses Betrags ablehnten, Sagte er, es gehe ihm\num die Sicherstellung der Wechsel. Er habe mit Polizei und\n\nStaatsanwaltschaft gesprochen. Der schnellste Weg sei der,\ndie Wechsel bei einem Notar zu hinterlegen. Dieser müsse\n\n- der Wahrheit zuwider - die Einzahlung der Kaufsumme bestätigen. Ihm gegenüber sollten Nb und ni als angebliche Käufer auftreten. Bei der Übergabe solle dann die\nKriminalpolizei die Wechsel sicherstellen und die Verkäufer\nfestnehmen. Wiederum wies der Angeklagte auf den Skandal\nhin, der zu erwarten sei, falls die Wechsel einer Bank vorgelegt würden. Gleichwohl blieben die Zeugen N und\nNi@gb pei ihrer ablehnenden Haltung. Daraufhin erklärte\nder Angeklagte, es sei kein Problem, die Wechsel mit 10 %\nihres Nennwerts in Luxemburg zu Geld zu machen; doch wolle\ner bei der Sicherstellung mitwirken. Zur Deckung seiner\nUnkosten einschließlich der Notargebühren benötige er\nallerdings 1 % der Wechselsumme, also 28.000 DM. Die\nGesprächspartner verabredeten sodann ein weiteres Treffen\n\nfür den folgenden Tag.\n\nAm 25. September 1985 erschienen der Angeklagte und\nFEED >ei dem Notar vo ir ro - \"EEE\nübergab dem Notar die Wechsel. Der Angeklagte äußerte, Fe\nWEB verkaufe die Wechsel für Dritte. Er vereinbarte mit dem\nNotar, daß die Wechsel am 26. September 1985 um 11.00 Uhr\n(an den oder die Käufer) zu übergeben seien.\n\nDanach traf er - wie verabredet - wiederum mit den Zeugen NEE und ni zusammen. Er legte ihnen einen Zettel mit den Fälligkeitsterminen der Wechsel vor und erwähnte\nerneut den der Firma und der Witwe des Vaters drohenden\nSkandal. Er erklärte, die Notarkosten beliefen sich auf\n6.000 DM; vor der für den folgenden Tag vereinbarten Übergabe der Wechsel bei dem Notar müßten ihm, dem Angeklagten,\n\nAE8\n\ndie zur Deckung der Unkosten bestimmten 28.000 DM übergeben\n\nwerden.\n\nDer Angeklagte wurde hierauf von einem im Nebenraum an-\n\nwesenden Kriminalbeanmten festgenommen.\n\nIll.\n\nMit Recht hat das Landgericht das hiernach festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich als versuchten Betrug\nund nicht auch als - vollendete oder versuchte - Urkunden-\n\nfälschung gewertet,\n\nDer Angeklagte hat die Wechsel nicht selbst gefälscht;\ndeshalb steht lediglich in Frage, ob er sie im Sinne des\nS 267 Abs. 1 StGB \"gebraucht\" oder von ihnen Gebrauch zu\n\nmachen versucht hat. Beides ist zu verneinen.\n\nl. Vollendete Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchens der Wechsel liegt nicht vor. Fine gefälschte Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht\nwerden soll, so zugänglich macht, daß dieser sie wahrnehmen\nkann (RGSt 41, 144, 146 f; 66, 298, 312 f; RG HRR 1940\nNr. 1272; BGH GA 1973, 179; Lackner, StGB 17. Aufl. S 267\nAnm. 5; Maurach/Schroeder, Strafrecht, Besonderer Teil,\nTeilband 2, 6. Aufl. S. 111; Otto Jus 1987, 769). Daran\nfehlt es.\n\nDer Angeklagte hat die gefälschten Wechsel den Vertretern der Firma N weder ausgehändigt noch zur Einsichtnahme vorgelegt; ebensowenig hat er ihnen auf mittelbarem Wege - etwa durch Übergabe oder Vorzeigen von Fotokopien - die Wechsel zugänglich gemacht. Sein Verhalten gegenüber den Vertretern der Firma NG erschöpfte sich darin,\nsie auf die Existenz dieser Urkunden hinzuweisen, mündlich\neinzelne Angaben über deren Inhalt zu machen, ihren Besitzer - erst SB dann den Notar - zu bezeichnen und den\n\"Hintergrund\" zu schildern. Das genügte nicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Wer sich auf solche Tätigkeiten beschränkt, ohne dem zu Täuschenden die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Urkunde selbst zu verschaffen, gebraucht die\nUrkunde nicht; er begeht ebensowenig Urkundenfälschung wie\nderjenige, der sich nur auf eine in seinem Besitz befindliche Urkunde beruft, ohne sie vorzulegen (RGRspr. 1, 513;\nCramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. S 267 Ran. 76;\nTröndle in LK StGB 10. Aufl. S 267 Rdn. 182).\n\nAm Ergebnis ändert es nichts, daß der Angeklagte - zusammen mit FEB - die Wechsel bei dem Notar hinterlegt\nhat. Dieser Vorgang stellt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein vollendetes Gebrauchmachen von den gefälschten Urkunden dar.\n\na) Die Hinterlegung der Wechsel eröffnete der Firma\nNEE oder ihren Vertretern nicht die Möglichkeit, von den\nUrkunden selbst Kenntnis zu nehmen. Die Wechsel gelangten\nhierdurch nicht in ihren Machtbereich. Der Notar war weder\nEmpfangsbote noch Bevollmächtigter der Firma N. Recht -\nliche Beziehungen verbanden ihn nur mit den Hinterlegern.\n\nBLLE\n\nDer Angeklagte hatte den Notar auch nicht etwa ermächtigt,\ndie Wechsel den Vertretern der Firma NEE vorzulegen, und\ndiesen anheimgestellt, sie dort in Augenschein zu nehmen\n(vgl. Tröndle aaO Rdn. 175; auch RGRspr. 8, 319, 320 f). Die\nÜbergabe der Wechsel an den Notar stellte mithin die Vertreter der Firma NG - was die Gelegenheit zur Wahrnehmung\nder Urkunden anbelangte - nicht besser. Die Möglichkeit, die\nUrkunden einzusehen, blieb ihnen vielmehr genauso verwehrt,\nwie es vor deren Hinterlegung der Fall gewesen war.\n\nb) Auch gegenüber dem Notar hat der Angeklagte - auf\nder Grundlage der getroffenen Feststellungen - keine Urkun-\n\ndenfälschung begangen.\n\nWußte der Notar bei der Entgegennahme der aufzubewahrenden Wechsel, daß diese gefälscht waren, so ist ihm gegenüber kein Gebrauch von den gefälschten Urkunden gemacht worden. Der Angeklagte hat ihn dann nicht über die Echtheit der\nWechsel getäuscht. Die Einschaltung einer in die Fälschung\neingeweihten, also insoweit \"bösgläubigen\" Mittelsperson erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung in der Form\ndes Gebrauchmachens (RGSt 1, 230; RG JW 1922, 586; v. Olshausen, StGB 11. Aufl. S$S 267 Anm. 36 a; Frank, StGB\n18. Aufl. Ss 267 Anm. V 2 b; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl.\n$S 267 Rdn. 25; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl.\n\nS 267 Rdn. 78).\n\nAnders verhielte es sich, wenn das Handeln des Angeklagten darauf gerichtet gewesen wäre, bereits den Notar,\ndem die Wechsel durch Hinterlegung zugänglich wurden, über\n\n- 10 -\n\nderen Echtheit zu täuschen und ihn - als \"gutgläubige\" Mittelsperson - zu einer rechtserheblichen Handlung zu veranlassen; träfe dies zu, so stünde der Annahme einer vollendeten Urkundenfälschung nicht entgegen, daß es dem Angeklagten\nletztlich auf die Täuschung eines anderen (hier: der Firma\nNG ankam (Rcst 5, 437, 440 ff; 59, 394 £; v. Olshausen aaO Anm. 36 b; Frank; Dreher/Tröndle und Cramer, sänmtlich aaO). Doch bieten die Feststellungen für eine solche\nFallgestaltung keinerlei Anhalt. Für das Tatgericht lag die\nAnnahme fern, daß der Notar, der die Wechsel zur Aufbewahrung erhielt, sich - nach dem Willen des Angeklagten - über\nderen Echtheit Gedanken machen sollte; wahrscheinlicher war,\ndaß es dem Angeklagten nur darum ging, gegenüber den Vertretern der Firma NG auf die Einschaltung eines Notars\nverweisen zu können, um damit den Eindruck der Glaubhaftigkeit seiner eigenen Erklärungen über die Bewandtnis, die es\nmit den Wechseln habe, nach Möglichkeit zu verstärken.\n\n2. Auch versuchte Urkundenfälschung kommt nach den\nFeststellungen nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob das\nHandeln des Angeklagten objektiv bereits in das Versuchs-Stadium gelangt war, fehlt es jedenfalls am subjektiven Tatbestand. Der Vorsatz des Täters muß sich auf den Gebrauch\nder gefälschten Urkunde beziehen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, daß der Angeklagte vorgehabt hätte, die\ngefälschten Wechsel den Vertretern der Firma NEE in\neiner die Wahrnehmung ermöglichenden Weise zugänglich zu\nmachen. Vielmehr sprechen die Gesamtumstände des Falles.\ndagegen. Die Feststellungen bieten eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, daß es dem Angeklagten darum zu tun war, sein\n\nfE8\n\nziel, Geld zu erlangen, allein durch Berufung auf das Vorhandensein der Wechsel und die Schilderung des angeblichen\n\"Hintergrunds\" zu erreichen, ohne seinen Gesprächspartnern\ndie Urkunden vorzulegen oder ihnen auf sonstige Weise Gelegenheit zur Inaugenscheinnahme der Wechsel zu geben. In diese Richtung deutet bereits die Tatsache, daß er es vermied,\nden Zeugen N und ni die Wechsel zu zeigen oder\nihnen - etwa durch Vorlage von Fotokopien - eine genauere\nVorstellung von ihrer Beschaffenheit zu vermitteln. Auch\nfällt auf, daß er ihnen zu keiner Zeit die Übergabe der\nWechsel versprach, sondern stets nur erklärte, die Urkunden\nselbst \"sicherstellen\" zu wollen. Darüberhinaus konnte er,\nwenn er sein Vorhaben verwirklichen wollte, kein Interesse\ndaran haben, daß die Vertreter der Firma NG Sie wechsel\nüberhaupt zu Gesicht bekämen. Da es sich - wie ihm aus eigener Anschauung bewußt war - um eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung handelte, mußte er damit rechnen, daß sie bei\nVorlage der Wechsel zumindest vom Zeugen N sofort erkannt werden würde. Das hätte aber seinen Plan, von der Firma Geld zu erhalten, von vornherein zum Scheitern verur-\n\nteilt, und ihn zugleich als Betrüger entlarvt.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt lag es nahe, daß\nder Angeklagte den Vertretern der Firma NW die gefälschten Wechsel weder zugänglich machen wollte noch ein solches Ergebnis, falls es als vorausbedachte Folge seines\nVerhaltens eintreten würde, billigend in Kauf nahm. Daher\nwar - zumindest nach dem Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" - für eine Verurteilung auch wegen nur versuchter\n\nUrkundenfälschung kein Raum.\n\n- 12 -\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil weist auch im übrigen keinen\n\nRechtsfehler auf. Die Revision ist mithin zu verwerfen.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-21/2-str-613-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-21/2-str-613-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.808748+00:00"}}