{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-02-24_2_StR_57_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-02-24","aktenzeichen":"2 StR 57/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"hr\n\nv-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 57/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdolfo C gi - GES ; in der Bundes-\n\nrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nU] 1945 in FEB (Uruguay), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar\n1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nwIV\n\nII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 21. September 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\n1. im Strafausspruch wegen Besitzes\nvon Betäubungsmitteln,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nIF\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es verschiedene\nGegenstände (Rauschgift, Waffe, Munition) eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es dem Schuldspruch, dem Strafausspruch\nwegen Handeltreibens und der Einziehungsanordnung gilt. Dagegen kann der Strafausspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer hätte sich insoweit - anders als im\nFalle des Handeltreibens - mit der Frage auseinandersetzen\nmüssen, ob nicht trotz Verwirklichung des Regelbeispiels der\nnicht geringen Menge ($S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) von der Bejahung eines besonders schweren Falles abzusehen sei; denn\nhier sprach eine Reihe von gewichtigen Strafmilderungsgründen zugunsten des Angeklagten, angesichts derer der Hinweis\nauf das Vorliegen des Regelbeispiels nicht ausreichte (BGH,\nUrteil vom 19. Juni 1987 - 2 StR 159/87, Beschluß vom\n14. August 1987 - 2 StR 380/87; vgl. auch BGH NStZ 1987,\n222; Körner, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 625 m.w.N.). Der Angeklagte hatte die 38,9 g Kokain, von denen ihm nur 30 g zugerechnet werden, lediglich gefälligkeitshalber zu kurzfristiger Aufbewahrung übernommen; er war bloß deshalb\n\nlänger in deren Besitz geblieben, weil der Überbringer den\nKoffer, in dem sich das Rauschgift befand, entgegen seiner\nZusage nicht abholte. Darüberhinaus hat der Angeklagte bei\nseiner - aus anderem Grunde erfolgten - Festnahme den bis\ndahin unbekannten Aufbewahrungsort des Kokains unverzüglich\ngenannt. Diese Besonderheiten machten hier - insbesondere\nvor dem Hintergrund weiterer Strafmilderungsgründe (Geständnis, erhöhte Strafempfindlichkeit) - die Prüfung notwendig,\nob eine Gesamtwürdigung der für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umstände die mit der Verwirklichung des Regelbeispiels indizierte Annahme eines besonders schweren Falles\nrechtfertigte. Daß diese Prüfung angestellt worden wäre,\nläßt sich dem Urteil nicht entnehmen.\n\nDie danach gebotene Aufhebung des Einzelstrafausspruchs\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln bedingt den Wegfall der\nGesamtstrafe, die gleichfalls neu festgesetzt werden muß.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-24/2-str-57-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-24/2-str-57-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.715602+00:00"}}