{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-02-24_2_StR_13_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-02-24","aktenzeichen":"2 StR 13/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 13/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt PB aus FE / :G, geboren am\nAED 1:50 in Ss, zur zeit in Strafhaft in\n\nanderer Sache,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\nS 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 24. Februar 1988 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 2. Juli 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne\ndes $S 349 Abs. 2 StPO. Es führt jedoch zur Aufhebung des\nStrafausspruchs, weil die Strafkammer die Frage einer Straf.\nmilderung nach S$S 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. S 49 Abs. 2 StGB nicht\ngeprüft hat.\n\nwWIV\n\nNach den Urteilsfeststellungen sah sich der Angeklagte\nim Auftrag und als Mittäter des Mitangeklagten \"@ nach\nKäufern für Haschisch um, das MP in Besitz hatte. Er kam\nüber einen Mittelsmann in Kontakt mit einem Interessenten,\nder allerdings, was den drei Beteiligten unbekannt war, mit\nder Polizei zusammenarbeitete. Der Angeklagte unterrichtete\nMP: der ihm für die Fahrten zu den Treffen mit dem Scheinkäufer einen Pkw zur Verfügung stellte und in der Garage des\nvon ihm gemieteten Hauses zwei Haschischplatten im Gewicht\nvon je etwa 1 kg zum Verkauf für 7.200 DM pro Kilogramm bereitlegte. Unmittelbar danach ließ sich der Angeklagte vom\nScheinkäufer 3.000 DM geben, gab ihm eine der beiden\nHaschischplatten und nahm weitere 10.000 DM als Kaufpreis\nfür die getätigte sowie eine beabsichtigte weitere\nHaschischlieferung entgegen. Von den insgesamt erhaltenen\n13.000 DM legte er (nach Entnahme von 300 DM für den Mittelsmann und sich selbst) 12.700 DM in der Wohnung ve in\neine Schublade, aus der dieser das Geld entnahm. Außerdem\nholte der Angeklagte aus der Garage eine Hälfte der von \">\nbereitgelegten anderen Haschischplatte, um sie dem Scheinkäufer zu bringen. Kurz nachdem er zusammen mit dem Mittelsmann aus dem Grundstück herausgefahren war, wurden beide\nverhaftet. Zugleich wurde Mg festgenommen, als er das\nGrundstück zu Fuß verließ. Von den 12.700 DM wurden 3.000 DM\nin der von ihm getragenen Kleidung und bei der unmittelbar\nanschließenden Durchsuchung seiner Wohnung 9.700 DM in einer\nStrickweste in seinem Kleiderschrank gefunden.\n\nLE\n\nAm Tag nach der Festnahme legte der Angeklagte vor dem\nErmittlungsrichter ein Geständnis ab, in dem er auch den\nTatbeitrag des Mitangeklagten M hinsichtlich des genannten Verkaufsgeschäfts so schilderte, wie ihn das Gericht\ndann im Urteil festgestellt hat. Im weiteren Verfahren, auch\n\nin der Hauptverhandlung, schwieg der Angeklagte.\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Mitangeklagten > \"zunächst aus dem verlesenen\nGeständnis des Angeklagten 2 %£ gewonnen. Allerdings hat\nes \"die Darstellung des Angeklagten rs ... zudem durch\nweitere Umstände bestätigt\" gefunden, nämlich dadurch, daß\ndas gesamte von der Polizei zur Verfügung gestellte Geld\n(abzüglich der vom Angeklagten für sich und den Vermittler\neinbehaltenen 300 DM) im Besitz des Mitangeklagten . gefunden wurde. Die genauere und zuverlässige Kenntnis vom Gewicht seines Tatbeitrags, davon, daß v. allein über das\nHaschisch verfügte, die vorhandene Menge kannte und den\nPreis bestimmte, \"daß er als Hintermann und Drahtzieher das\nGeschäft überhaupt erst ermöglichte und nach Abzug geringer\nProvisionen für sai> und ao) den gesamten Kaufpreis\nkassierte\" (UA Bl. 23), ergab sich nach den Urteilsgründen\nfür das Gericht nur aus der Schilderung des Angeklagten. Der\nMittelsmann s> sowie die Observationsbeamten hatten dazu\nnichts sagen können, und die Vertrauensperson stand der\nStrafkammer nicht als Zeuge zur Verfügung. Schließlich hat\ndas Gericht das Geständnis des Angeklagten als (ein) Indiz\ndafür verwertet, daß eine weitere Menge Haschisch im Gewicht\nvon fast 7 kg, die bei der Festnahme Mo] in einem anderen\nvon ihm geliehenen Pkw gefunden wurde, \"in seinem Besitz\n\nstand und er es wie zuvor das dem P@@D überlassene\nHaschisch ebenfalls gewinnbringend veräußern wollte\" (UA\nBl. 18).\n\nDanach ergeben die Urteilsgründe, daß die Strafkammer\ndie Offenbarung des Angeklagten nicht nur als eine für die\nTataufklärung unwesentliche Darstellung bereits anderweitig\nzuverlässig gewonnener Ermittlungsergebnisse betrachtet hat.\nDamit sind die Voraussetzungen des S$S 31 Nr. 1 BtMG erfüllt.\nDaß der Angeklagte im weiteren Verfahren zur Sache keine\nAussagen mehr gemacht hat, ändert daran nichts. Unter diesen\nUmständen war die Prüfung geboten, ob und gegebenenfalls in\nwelchem Umfang von der zulässigen Strafmilderung Gebrauch\n\ngemacht werde.\n\nDie Strafkammer hat sich dazu nicht geäußert. Bei der\nstrafmildernden Verwertung des in der Hauptverhandlung verlesenen Geständnisses sowie - zugunsten aller Angeklagten -\nder Tatsache, daß das Haschisch letztlich nicht an den Endverbraucher gelangte, hatte das Gericht ersichtlich nicht\nden Strafmilderungsgrund des § 31 Nr. 1 BtMG im Blick. Das\n\nSchweigen der Urteilsgründe zu dieser Frage kann unter den\ngegebenen Umständen nicht als eine die Strafmilderung ab-\n\nlehnende Entscheidung angesehen werden.\n\nDamit war der Strafausspruch aufzuheben. Der Senat kann\nnicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Tatgericht bei\nPrüfung des Sachverhalts unter dem genannten Gesichtspunkt\nzu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-24/2-str-13-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-24/2-str-13-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.696382+00:00"}}