{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-02-17_2_StR_624_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-02-17","aktenzeichen":"2 StR 624/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Beweisamtrag darf nicht deshalb als Beweisermittlungsamtrag angesehen werden, weil zweifelhaft ist, ob sich die benannten Zeugen noch an die unter Beweis gestellte Tatsache\n\nerinnern können.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHR: ja\nZeitschriften: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 S 244 Abs. 3\n\nEin Beweisamtrag darf nicht deshalb als Beweisermittlungsamtrag angesehen werden, weil zweifelhaft ist, ob sich die benannten Zeugen noch an die unter Beweis gestellte Tatsache\n\nerinnern können.\n\nBGH, Urt. v. 17. Februar 1988 - 2 StR 624/87 - LG Frankfurt\nam Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF En\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 624/87\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Cctin AED zu: oe, geboren am\nGEEREEEED 1959 ir 1 (Türkei), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n2. Hassan MB aus TEE , geboren am\nEEE 1:53 in vB (Susoslawien), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Februar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\n\nB. Maier\n\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwältin Dr. PD aus ri und\nRechtsanwalt > 2.: run\n\nals Verteidiger des Angeklagten AB,\n\n2. Rechtsanwalt Dr. GEB au: rem\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ma.\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\ny\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 2. März 1987 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ABB wegen räuberischer Erpressung und wegen Raubes in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,\nden Angeklagten MB wegen räuberischer Erpressung in\nzwei Fällen und wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden beide Angeklagten\ndas Verfahren; sie erheben außerdem die allgemeine Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge\nErfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten an\nÜberfällen beteiligt, die in der Zeit von Dezember 1984 bis\n\nJuni 1985 von jeweils mehreren Tätern unter Einsatz von Gaspistolen auf Supermärkte, die Geschäftsräume einer Edel-\n\nmetall-Gesellschaft und eine Bank durchgeführt wurden.\n\nDie Angeklagten haben sich zu den Tatvorwürfen nicht\neingelassen. Von ihrer Täterschaft ist die Strafkammer \"vor\nallem\", im Fall 3 der Urteilsgründe (Überfall auf den HD\nSupermarkt) ausschließlich, auf Grund der von ihr für glaubhaft erachteten Aussagen des Zeugen BE» überzeugt, die\ndieser - selbst Tatbeteiligter - bei polizeilichen Vernehmungen gemacht hatte. Den Inhalt dieser Aussagen hat, nachdem > bei seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht ($S 55 StPO)\nGebrauch gemacht hatte, der Zeuge ve wiedergegeben, der an\nden Vernehmungen des ED als Vernehmungsbeamter beteiligt war. Auch ihn hält die Kammer für uneingeschränkt\n\nglaubwürdig.\n\nAls O3 | in der Hauptverhandlung ein weiteres Mal\nvernommen wurde, hat er seine die Angeklagten belastenden\nAussagen zwar pauschal widerrufen, hierfür jedoch nach Mei-\n\nnung der Kammer keinen \"nachvollziehbaren\" Grund angegeben.\n\nII. Der Zeuge SED hat bei seiner polizeilichen\nVernehmung unter anderem ausgesagt, die Angeklagten hätten\nam 10. Januar 1985 bei einem von ihm und einem Dritten um\netwa 19 Uhr durchgeführten Überfall auf den H@-Supermarkt am\nSED “> ir FEED vereinbarungsgemäß\n\"Schmiere gestanden\". Von den erbeuteten 4 000 DM habe jeder\nder vier Beteiligten etwa 1 000 DM erhalten.\n\n7\nPP\n\nIm Hauptverhandlungstermin vom 19. Februar 1987 hat der\nVerteidiger des Angeklagten MO | beantragt,\n\n\"zum Beweis dafür,\n\ndaß der Angeklagte M sich zum Zeitpunkt des Raubüberfalles vom 10.1.1985 auf den H@-Markt zusammen mit\ndem Angeklagten und ca. 10 weiteren Personen im\nJugendclub G in der F Str. 10 in\n\nG aufgehalten hat\",\n\nneun namentlich benannte Personen sowie den Sozialarbeiter\nund die Sozialarbeiterin des Jugendclubs cn als Zeugen zu vernehmen. Diesem Beweisamtrag schloß sich der Verteidiger des Angeklagten I 3 ) an.\n\nAuf die Frage des Vorsitzenden, warum zum Beweisamtrag\ninsgesamt zehn Zeugen genannt werden, antwortete der Verteidiger des Angeklagten m. \"dies sei deshalb geschehen,\nweil er wegen der verstrichenen langen Zeit nicht sagen\nkönne, welche der benannten Zeugen zu dem Vorgang dieses Beweisthemas etwas bekunden können\". Daraufhin erging folgen-\n\nder den Antrag ablehnender Beschluß der Strafkammer:\n\n\"Bei dem Antrag handelt es sich um einen Beweisermittlungsamtrag, weil die Antragsteller, wie sie auf Befragung des Vorsitzenden ausdrücklich erklärt haben, nicht\nwissen, welcher der zahlreichen benannten Zeugen angesichts der bereits verstrichenen langen Zeit zu der Beweisbehauptung überhaupt etwas bekunden kann. Die Zeugen wurden also nur in der Hoffnung benannt, daß eventuell einer von ihnen über die Frage, wer an diesem\nAbend in dem Jugendclub in Griesheim war, etwas sagen\nkann. Da dafür jegliche Anhaltspunkte fehlen und die\nAnwesenheit von zahlreichen Personen in einem Jugendclub an sich nichts Bemerkenswertes darstellt, an das\nsich ein Zeuge heute noch zuverlässig erinnern kann,\nerübrigt sich auch im Rahmen von § 244 Abs. 2 StPO die\nBeweiserhebung\".\n\nDer Verteidiger stellte im Anschluß hieran den Antrag,\n\ndie bereits benannten Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen,\n\n\"daß die Angeklagten AB und m sich im Zeitpunkt des Raubüberfalles auf den Markt Im S\nKB an 10.1.85 zusammen mit den im folgenden aufgeführten Personen in dem Jugendclub GEB aufgehalten haben und dort mit mehreren Personen seit mindestens ein bis zwei Stunden Karten gespielt haben, als\nder Angeklagte ABB um 18.00 Uhr in den Jugendclub\nkam, daß sodann alle aufgeführten Zeugen einschließlich\nder beiden Sozialarbeiter dieses Jugendclubs zusammen\nmit den Angeklagten A und vo gemeinsam Bowling\nspielen gingen und dort mehrere Stunden Bowling gespielt haben, daß die Ausgaben dieses Bowlingspiels von\nden Sozialarbeitern des Jugendclubs aus den Mitteln des\nJugendclubs bezahlt wurden, daß diese Ausgaben von den\nSozialarbeitern des Jugendclubs schriftlich festgehalten, mit der Kasse des Jugendclubs durchgerechnet und\nvon der Buchhaltung des Jugendclubs erfaßt wurden\".\n\nAuch diesen Antrag hat die Kammer zurückgewiesen. Zur\n\nBegründung hat sie ausgeführt:\n\n\"Bei dem Antrag handelt es sich um den bereits abgelehnten Beweisermittlungsamtrag, der lediglich um zusätzliche Behauptungen, die - wie auch die früheren -\nvon den Angeklagten selbst nie vorgebracht wurden, vermehrt wurde. Nach wie vor ist die Verteidigung, wie\nRechtsanwalt “> nach Antragstellung erläutert hat,\nnicht in der Lage, die Zeugen zu benennen, die angesichts der langen, seitdem verstrichenen Zeit zu dem\nBeweisthema Angaben machen können\".\n\nBeide Revisionen beanstanden das Verfahren der Straf-\n\nkammer mit Recht.\n\nl. Bei den Anträgen der Verteidiger handelte es sich\nnicht um Beweisermittlungsamträge, sondern um Beweisamträge,\ndie nur aus einem der in S 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe\n\nhätten abgelehnt werden dürfen. Sie zielten nach Sinn und\n\nWortlaut darauf ab, durch Benutzung eines bestimmten Beweismittels - Vernehmung von Besuchern des Jugendclubs und von\nSozialarbeitern als Zeugen - den Nachweis für eine ganz bestimmte Tatsache - Anwesenheit der Angeklagten im Jugendclub\nzur Zeit des Überfalls auf den H@-Markt - zu erbringen. Die\nAntragsteller äußerten nicht etwa nur eine Vermutung in der\nHoffnung, daß weitere Nachforschungen zu für die Angeklagten\ngünstigen Ergebnissen führen würden, sondern stellten (im\nzweiten Antrag unter Angabe konkreter Anhaltspunkte) mit Bestimmtheit eine Alibibehauptung auf. Insbesondere die Benennung der beiden Sozialarbeiter als Zeugen und der Hinweis\nauf deren schriftliche Aufzeichnungen über ganz bestimmte\nVorgänge zeigen, daß die Antragsteller nicht erst herausfinden wollten, ob weitere Beweismittel zur Verfügung stünden, sondern daß sie die Ausschöpfung bereits bekannter Beweismittel erstrebten. Daß es zweifelhaft schien, ob sich\nnoch alle oder auch nur einige der benannten Zeugen an die\nlängere Zeit zurückliegenden Ereignisse würden erinnern\nkönnen, und daß auch die Verteidiger - wie sie auf Frage des\nVorsitzenden erklärten - dies nicht mit Sicherheit sagen\nkonnten, nimmt ihren Anträgen nicht den Charakter von Beweisamträgen: in Frage gestellt war dadurch nur das Ob des\nErinnerungsvermögens der Zeugen, nicht aber das Ob bestimmter Wahrnehmungen. Es kann einem Angeklagten oder Verteidiger nicht verwehrt sein, trotz der Möglichkeit eines für den\nAngeklagten negativen Ergebnisses einer Beweisaufnahme sie\nzu beantragen. Daß das Ergebnis einer Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung von Zeugen, nicht vorausgesagt werden\nkann, liegt im übrigen in der Natur der Sache (vgl. zu alledem BGH NStZ2 1987, 181; Herdegen in KK StPO 2. Aufl.,\n\nRdn. 43 zu § 244).\n\nDie Zurückweisung der Anträge der Verteidiger war danach rechtsfehlerhaft.\n\n2. Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil nicht nur\n- was offensichtlich ist - im Fall 3 der Urteilsgründe, sondern insgesamt beruhen. Es liegt nahe, daß beim Nachweis der\nUnrichtigkeit der Aussage des Zeugen IB in einem rall\nseine Glaubwürdigkeit in allen Fällen erschüttert wird. \"Vor\nallem\" auf diese Glaubwürdigkeit aber stützt die Strafkammer\nihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten bei\n\nallen Schuldsprüchen.\n\nIII. Da die unter II. erörterte Verfahrensrüge zum Erfolg beider Revisionen führt, bedürfen die übrigen Rügen und\ndie Sachbeschwerden keiner Erörterung.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-17/2-str-624-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-17/2-str-624-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.523083+00:00"}}