{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-02-17_2_StR_24_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-02-17","aktenzeichen":"2 StR 24/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"LH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 24/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig RD .us Fon \"EB, geboren am u 1335\nar }\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\n9) ji\nu\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 1988\ngemäß 8 396 Abs. 2, § 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Anträge der Eheleute Hans Norbert und\n\nSigrid (>, sie als Nebenkläger\n\n\"zuzulassen\" und ihnen für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen,\n\nwerden abgelehnt.\n\nGründe\n\nNach der Urteilsverkündung am 30. Oktober 1987 verzichtete\naußer dem Angeklagten auch die Staatsanwaltschaft auf die\nEinlegung eines Rechtsmittels. Drei Tage später beantragten\ndie Eltern des durch die Rauschtat geschädigten Kindes, die\nEheleute ww. bei der Rechtsamtragsstelle, sie\nals Nebenkläger zuzulassen und ihnen \"für das weitere Verfahren\" Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Ferner erklärten sie,\ndaß sie einen Rechtsanwalt, der ihnen beigeordnet werden solle,\nnoch benennen würden. Schließlich heißt es in dem Antragsprotokoll: \"Sollte dem oben gestellten Antrag entsprochen\nwerden, so legen wir schon jetzt gegen das am 30.10.87\nverkündete Urteil Revision ein. Um die Revision dann näher\nbegründen zu können, bitten wir darum, daß uns eine Ausfertigung des Urteils zugestellt wird\". Ein Rechtsanwalt wurde\nvon den Antragstellern bisher nicht benannt. Nach der Urteilszustellung sandten sie eine von ihnen selbst gefertigte Revi-\n\nsionsbegründung an das Landgericht.\n\nFür die \"Zulassung\" der Nebenkläger und die Bewilligung\nder Prozeßkostenhilfe ist kein Raum, weil die Staatsanwaltschaft bereits vor dem Zeitpunkt dieser Antragstellung auf\ndie Einlegung einer Revision verzichtet hatte. Das Gesetz gewährt einem Nebenkläger keine eigene Rechtsmittelfrist. Vielmehr kann er ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die\n\nRechtsmittelfrist noch für die Staatsanwaltschaft läuft.\n\nDa die Antragsteller die Einlegung der \"Revision\" von\neinem Erfolg jener Anträge abhängig gemacht haben, dieser aber\nnicht eingetreten ist, erübrigt sich eine förmliche Entscheidung über den \"Revisions\"-Antrag.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-17/2-str-24-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-17/2-str-24-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.504698+00:00"}}