{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-02-12_2_StR_500_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-02-12","aktenzeichen":"2 StR 500/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 500/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Hans-Georg Frank R «EEEEED aus HD\nGEB, sehoren am GEB 195: in EB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n12. Februar 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n6. April 1987 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Zwischen dem Angeklagten und der verheirateten Frau\nRD pestand seit mehreren Monaten ein intimes Verhältnis.\nAm Vormittag des Tattages hielt sich der Angeklagte einige\nStunden in einer Gaststätte auf. Nachmittags besuchte er\n\nwIV\n\nFrau RB. Entgegen seiner Erwartung war ihr Ehemann anwesend. Der Angeklagte gab ihm gegenüber vor, er sei gekommen, um ihn zu bitten, ein Fußballspiel als Schiedsrichter\nzu leiten. Beide unterhielten sich in freundlicher Atmosphäre. Dabei trank der Angeklagte drei Gläschen Cognac.\n\nEr versuchte herauszufinden, ob der Ehemann RD an diesem\nTag noch einmal die Wohnung verlassen werde. Nachdem er den\nEindruck gewonnen hatte, daß er damit nicht rechnen könne,\nbeschloß er, sich zu entfernen, sobald er sein Glas ausgetrunken habe. Als der Ehemann RP ihm erklärte, er wolle\nbaden, der Angeklagte möge nun gehen, kam bei diesem eine\n\nleichte Verärgerung auf, weil er sich an der Durchführung\n\nseines ursprünglichen Vorhabens, mit Frau Rg8 geschlechtlich zu verkehren, gehindert sah. Er erhob sich. \"Dabei be- |\nmerkte er ein auf dem Eßzimmertisch liegendes Schlachter- |\nmesser. Der Angeklagte ergriff dieses Messer und faßte spon- i\ntan den Entschluß, damit auf Franz RB einzustechen, wäh- |\nrend dieser vor ihm ging.\" Unter Ausnutzung des Über- |\nraschungseffektes versetzte er ihm blitzschnell sieben\n\nStiche. RB gelang es dennoch zu fliehen. Alarmiert durch\n\ndessen Schreie stürzte seine Ehefrau hinzu. Aus Angst, sie\n\nkönne ihn wegen der vorausgegangenen Tat verraten, stach der\nAngeklagte zehnmal in Tötungsabsicht auf sie ein. Beide Tat-\n\nopfer verstarben infolge eines Verblutungsschocks.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\n\nzwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nII. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nSoweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch muß der\nStrafausspruch aufgehoben werden.\n\nNach der Überzeugung der Schwurgerichtskammer war die\nHemmungsfähigkeit des - alkoholgewohnten - Angeklagten trotz\nseiner für die Tatzeit ermittelten Blutalkoholkonzentration\nvon 2,15 %o nicht erheblich vermindert. Im Urteil wird hierzu unter Hinweis auf das Gutachten von Prof. Dr. co unter anderem ausgeführt, zwar komme der Tatsache, daß sowohl\nvor als auch nach der Tat keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Angeklagten beobachtet worden seien, wenig\nBeweiswert zu. Von Bedeutung erscheine aber, daß er bei der\nTatbegehung \"umsichtig die situativen Gegebenheiten berücksichtigt, ... Änderungen der Situation erfaßt und darauf\nadäquat reagiert\" habe. Das erschreckende Mißverhältnis\nzwischen dem Anlaß zur Tat und deren Schwere sowie die kurze\nZeitspanne von den Tötungsentschlüssen zu deren Ausführung\nwürden angesichts der besonderen Persönlichkeitsstruktur des\nAngeklagten keinen Grund bieten, an seiner vollen Schuldfähigkeit zu zweifeln. Es entspreche der Wesensstruktur des\nAngeklagten als Soziopathen, auf Frustrationen sofort mit\neiner Sanktion zu reagieren und dabei die Vernichtung des\nLebens eines anderen als gleichwertig der selbsterlittenen\nFrustration zu gewichten. Dieser Wesenszug stelle eine bloße\nCharaktervariante dar, der keine Krankheitswertigkeit beizu-\n\nmessen sei.\n\nGegen diese Begründung bestehen rechtliche Bedenken.\n\nl. Der Tatrichter hat verkannt, daß aus dem situationsangepaßten Handeln des Täters nicht generell auf seine uneingeschränkte Schuldfähigkeit geschlossen werden kann. Ein\nsolches Verhalten braucht einer erheblichen Verminderung des\nHemmungsvermögens nicht entgegenzustehen. Das gilt gerade\nbei alkoholgewöhnten Tätern. Sie reagieren oft noch folgerichtig und planvoll, obwohl ihre Steuerungsfähigkeit infolge der Alkoholwirkung bereits erheblich beeinträchtigt\nist (u.a. BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 6 m.w.N.).\nAuf volle Schuldfähigkeit vermag die Einstellung auf die jeweilige Tatsituation demgegenüber dann hinzudeuten, wenn dem\n\nbetreffenden Verhalten zu entnehmen ist, daß der Täter bei\n\nVerfolgung seines Zieles unschwer auch Zurückhaltung üben\nkann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 - 3 StR 403/83). Für |\nein derartiges Vermögen des Angeklagten im Augenblick der\nEntschlußfassung sowie der Tatausführungen gibt der festgestellte Sachverhalt aber keinen Anhalt. Der Anblick des\nSchlachtermessers löste bei ihm den spontanen Tötungsent-\n\nschluß aus, den er auch sofort in die Tat umsetzte. Ähnlich\nverhielt es sich im Fall der Tötung seiner Freundin. Aus\n\nseinem Verhalten während dieser entscheidenden Phasen läßt\n\nsich nicht entnehmen, daß keine erhebliche Beeinträchtigung\n\nseiner Steuerungsfähigkeit bestanden hat.\n\n2. Zu beanstanden ist weiter die Beurteilung der Zusammenhänge zwischen den Besonderheiten der Motivierung zur Tat\nund deren Ausführung einerseits sowie der auffälligen\nWesenseigenschaften des Angeklagten andererseits. Das\nSchwurgericht verneint jegliche Bedeutung jener tatbezogenen\nUmstände - so das erschreckende Mißverhältnis, in dem der\n\nN\nN\n\nAnlaß zur Schwere der Tat steht - bei der Prüfung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten mit dem Hinweis auf seine\nPersönlichkeitsstruktur. Diese läßt es aber ebenfalls außer\nBetracht, obwohl durch sie das Steuerungsvermögen des Angeklagten an sich schon herabgesetzt war, so daß sich der\nAlkoholeinfluß bei ihm verstärkt ausgewirkt haben konnte.\n\nDas Landgericht hätte diese Zusammenhänge beachten müssen.\n\n3. Schließlich sind auch die Auffälligkeiten in den\nTatausführungen unberücksichtigt geblieben. Dem Ehemann\nRD versetzte der Angeklagte sieben, seiner Freundin sogar\nzehn wuchtige Stiche, zum Teil in das Gesicht und den Hals\nder Frau. Diese Besonderheiten hätten ebenfalls in die not-\n\nwendige Gesamtwürdigung einbezogen werden müssen.\n\nDie dargelegten Rechtsfehler bedingen die Aufhebung des\n\nStrafausspruchs.\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-12/2-str-500-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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