{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-02-05_2_StR_636_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-02-05","aktenzeichen":"2 StR 636/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 636/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJakob : u u: DE, senoren am\nGG 1957 in EB, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n20\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar\n\n1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n29. Juni 1987, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuldspruch wegen schweren\n\nRaubes,\n\n2. im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Einbezie-\n\nhung eines anderen Urteils - wegen schweren Raubes und wegen\n\nDiebstahls in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von\n\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision wendet er sich ausschließlich gegen\n\ndie Verurteilung wegen schweren Raubes. Das Rechtsmittel hat\n\nmit der Verfahrensrüge Erfolg. Wie der Beschwerdeführer mit\n\nWIV\n\nRecht beanstandet, hat die Kammer gegen § 261 StPO verstoßen. Das ergibt sich aus folgendem:\n\nDer Angeklagte hatte seine Beteiligung an dem Raubüberfall auf den Zeugen DB geleugnet. In der Hauptverhandlung\nwollte sich der Zeuge nicht mit letzter Sicherheit darauf\nfestlegen, daß der Angeklagte dabeigewesen sei. Die Kammer\nerklärt dies damit, daß er Angst vor dem Angeklagten gehabt\nhabe. Die Tendenz, ihn aus der Sache herauszuhalten, sei\noffensichtlich geworden, als R(@9 der Kammer weiszumachen\nversucht habe, zwischen den Aufnahmen Bl. 129 d.A. obere\nReihe und dem Angeklagten bestehe keine Ähnlichkeit, \"obwohl\ndiese Bilder unverkennbar den in der Hauptverhandlung an-\n\nwesenden Angeklagten SB zeisten\" (UA S. 21 £).\n\nDas Tatgericht hat mithin die bezeichneten Aufnahmen\nbei der Urteilsfindung zu Lasten des Angeklagten verwertet,\nobgleich sie - wie das Protokoll ausweist - nicht durch\nAugenscheinseinnahme zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\n\nworden waren.\n\n0\n\nAuf dem darin liegenden Verstoß gegen § 261 StPO kann\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes beruhen. Sie ist daher aufzuheben. Demgemäß kann auch der\nStrafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nRiBGH Gollwitzer\nist verhindert,\nseine Unterschrift\nbeizufügen, weil er\nsich in Urlaub befindet.\n\nNiemöller Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-05/2-str-636-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-05/2-str-636-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.220071+00:00"}}