{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-02-05_2_StR_248_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-02-05","aktenzeichen":"2 StR 248/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"&\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 248/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bürokaufmann Thomas Ho@iiHB aus ME, geboren am\nGEB 1955 in KO, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni\n\n&%\n\n1988 gemäß § 46 Abs. 1 und § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nI.\n\nII.\n\nDem Angeklagten wird Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung hat er\nzu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n5. Februar 1988 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\n“ auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nEN\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision. Das Rechtsmittel\nist verspätet begründet worden. Den Grund hierfür hat allein\nder Verteidiger des Angeklagten zu vertreten. Demgemäß ist\ndem Angeklagten entsprechend seinem Antrag Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO).\n\nDie Revision ist, soweit sie dem Schuldspruch gilt,\noffensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden; er hält rechtlicher\nPrüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen des § 31 BtMG\nzu Unrecht verneint. Obwohl der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren umfassende Angaben zur Sache gemacht, insbesondere seinen Lieferanten und\nzwei Abnehmer bezeichnet hatte (UA S. 7 f), meint die Strafkammer, § 31 BtMG sei nicht anzuwenden, weil der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung zur Sache geschwiegen habe (UA\ns. 18 f).\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Nach den Feststellungen hat\nder Angeklagte die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtNG erfüllt. Daß er in der Hauptverhandlung zur Sache keine Angaben (mehr) gemacht hat, ändert daran nichts (BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1988 - 2 StR 13/88 und 6. April\n1988 - 3 StR 96/88; vgl. auch BGHSt 33, 80; BGH StV 1986,\n436).\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird darauf hingewiesen, daß, wenn die Voraussetzungen des § 31 BtNMG vorliegen,\ndieser Umstand Anlaß zur Prüfung gibt, ob trotz der Verwirklichung von Regelbeispielen im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG\nein besonders schwerer Fall zu verneinen ist (BGH NStZ 1986,\n368; BGH StV 1987, 344 £.; BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1988\n- 1 StR 248/88 und 16. Juni 1988 - 2 StR 287/88).\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-05/2-str-248-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-02-05/2-str-248-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.202525+00:00"}}