{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-01-29_2_StR_677_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-01-29","aktenzeichen":"2 StR 677/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 677/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJean Pierre “MB aus vB. seboren 1954 in\n\nNEED NEED (Kamerun), zur Zeit in Strafhaft in anderer\n\nSache,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts am 29. Januar 1988 beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten vom\n\nl. September 1987, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19. Mai 1987\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren, wird auf seine Kosten\n\nals unzulässig verworfen.\n\n2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 2. September 1987 wird\nbestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\nwIV\n\n\"Dem Antrag, mit dem der Angeklagte gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das\ngenannte Urteil des Landgerichts Darmstadt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, muß der Erfolg\nversagt bleiben, weil weder ausreichend dargetan ist\nnoch glaubhaft gemacht wurde, daß den Angeklagten\nselbst an der Versäumung der Frist kein Verschulden\n\ntraf. Mit Schreiben vom 12. März 1987 — eingegangen bei\nGericht am 13. März 1987 - hatte der Angeklagte\nausdrücklich mitgeteilt, daß er seinem bisherigen Wählverteidiger, Rechtsanwalt KW (Vollmacht: Bl. 102\nBd. I d.A.) das Mandat entzogen habe (Bl. 173 Bd. I\nd.A.). Danach konnte er nicht mehr davon ausgehen, daß\ndas Urteil Herrn Rechtsanwalt KB zugestellt werden wird. Er konnte deshalb auch nicht auf eine fristgerechte Begründung des Rechtsmittels durch diesen\nRechtsanwalt vertrauen, es sei denn, daß er in der\nFolgezeit selbst Maßnahmen ergriffen hätte, die dies\ngewährleisten hätte können. Daß er Herrn Rechtsanwalt\nK@EERED von der ihm mitgeteilten Zustellung des Urteils (vgl. Bl. 313, 349 Bd. II d.A.) in Kenntnis gesetzt hätte, behauptet der Angeklagte aber selbst\nnicht. In der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs\nberuft er sich vielmehr nur auf einen vor der Hauptver-\n\nhandlung erteilten Auftrag und auf eine Information\nnach Erlaß des Urteils, aber noch vor dessen Zustellung\n(Seite 2 des Antrages). Das genügt im Hinblick auf die\nMitteilung an das Gericht über den Entzug des Mandats\n\nim vorliegenden Fall nicht, das Fehlen eigenen Ver-\n\nschuldens an der Versäumung der Frist darzulegen.\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Somit hat das Landgericht zu Recht\ndie Revisionsbegründungsfrist als versäumt betrachtet und\n\ndie Revision als unzulässig verworfen, so daß auf den gemäß\n§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellten Antrag der Verwerfungs-\n\nbeschluß zu bestätigen war.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-29/2-str-677-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-29/2-str-677-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.039408+00:00"}}