{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-01-29_2_StR_478_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-01-29","aktenzeichen":"2 StR 478/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"P\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 478/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Wilhelm KB aus KR, dort geboren am\n\nGE 1555,\n\nwegen Diebstahls\n\n16\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar\n1988 beschlossen:\n\nDer Antrag des Rechtsanwalts ID, \"den\nRevisionsführer nachträglich das rechtliche\nGehör zu gewähren und erneut zu entschei-\n\nden\", wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 1987\nam 28. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts\nist Rechtsanwalt oo PD der als Verteidiger des Angeklagten\ndie Revision eingelegt und innerhalb der bis 22. Juli 1987\nlaufenden Frist begründet hatte, am 22. September 1987 zuge-\n\nstellt worden.\n\nGegen den Beschluß vom 28. Oktober 1987 wendet sich\nRechtsanwalt LIEB. Er macht geltend, daß weder ihm als dem\ndem Angeklagten am 7. August 1987 beigeordneten Pflichtverteidiger noch dem Angeklagten selbst der Verwerfungsamtrag\ndes Generalbundesanwalts zugestellt worden sei. Aus diesem\n-Grund beantragt er, \"dem Beschwerdeführer nachträglich das\n\nrechtliche Gehör zu gewähren und erneut zu entscheiden\".\nDer Antrag ist zurückzuweisen.\n\nwWIV\n\nDie Voraussetzungen für eine nachträgliche Anhörung\n(S 33 a StPO) sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 1987 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Antrag des Generalbundesanwalts ist seinem Verteidiger Rechtsanwalt Hgg»\nordnungsgemäß zugestellt worden. Dieser hatte die Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu\ndem Antrag Stellung zu nehmen (vgl. zu alledem BGHR StPpo\n§ 33 a Satz 1 - Anhörung 1; BGH, Beschluß vom 12. Januar\n1988 - 5 StR 547/87).\n\nEin eigenes Recht, gehört zu werden, hatte Rechtsanwalt\nID richt. Er hat sich im übrigen weder im Revisionsverfahren als (weiterer) Verteidiger gemeldet noch an dem Verfahren in anderer Weise beteiligt. Für den Generalbundesanwalt bestand deshalb keine Veranlassung, auch ihm seinen\nVerwerfungsamtrag mitzuteilen.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-29/2-str-478-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-29/2-str-478-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:15.023985+00:00"}}