{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-01-26_2_StR_691_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-01-26","aktenzeichen":"2 StR 691/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 691/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Bernhard M m aus X 7 Tece\nboren am EEE 1945 in x, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar\n1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nwIV\n\nI.\n\nII.\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n24. September 1987 wird verworfen.\n\nSoweit das Rechtsmittel zugunsten des\nAngeklagten wirkt ($S 301 StPO), wird\ndas vorgenannte Urteil ergänzt und abgeändert; der Urteilstenor wird wie\n\nfolgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung und\nBedrohung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nVerfahrens zu tragen, soweit er\n\nverurteilt worden ist; soweit er\nfreigesprochen worden ist, fallen\ndie Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nder Staatskasse zur Last.\n\n#\n\nIII. Die Nebenklägerin hat die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten\ndurch das Rechtsmittel erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie auf die Revision der Nebenklägerin vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils führt zu einer\nÄnderung und Ergänzung zugunsten des Angeklagten; im übrigen\nerweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von\nSs 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten neben Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher\n\nKörperverletzung und Bedrohung als weitere Tat eine Vergewaltigung zur Last. Da er insoweit nicht verurteilt wurde\n(UA S. 12), war sein Teilfreispruch mit der Kostenfolge aus\nS 467 StPO geboten.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-26/2-str-691-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-26/2-str-691-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.931153+00:00"}}