{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-01-15_2_StR_659_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-01-15","aktenzeichen":"2 StR 659/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"M\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 659/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElmar Josef Weg zu: To, geboren\nam EEE 1926 in Don - u,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nZA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar\n1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Limburg/\nLahn vom 27. August 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen\nII 1 (Bankkredit) und II 6 (Mietwagenkosten) der Urteilsgründe ver-\n\nurteilt worden ist\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nsieben Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Verstrickungs-\n\nbruchs verurteilt.\n\nwWIV\n\nSein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat teilweise Erfolg, im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\n1. Nicht bestehenbleiben kann die Verurteilung wegen\nBetrugs im Falle II 1 der Urteilsgründe, bei der angenommen\nwird, der Angeklagte habe die BD -Bank deshalb betrügerisch geschädigt, weil er bei seinem Kreditantrag verschwiegen habe, daß für den zur Kreditsicherung übereigneten Pkw\nMercedes Benz ein zweiter Kfz-Brief ausgestellt worden war,\n\nden er der Bank nicht aushändigte.\n\nDas Landgericht legt bereits nicht dar, worin eine vom\nAngeklagten gewollte konkrete Vermögensgefährdung der Bank\nzu sehen ist. Es geht davon aus, der Angeklagte habe eine\nVerwertung des Fahrzeuges zumindest erschweren wollen. Diese\nundifferenzierten Feststellungen reichen hier nicht aus. Ein\nZusammenhang zwischen der Ausstellung des zweiten Kraftfahrzeugbriefes im Jahre 1978 und dem Kreditantrag von 1980 ist\nnicht ersichtlich. Der Angeklagte gab - auch später - weitere Sicherheiten hin, die Bank konnte den Pkw verwerten.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts im Falle II 6 der Urteilsgründe, der Angeklagte habe die A@WEED-versicherung\ndurch die Geltendmachung von 8.889,60 DM Mietwagenkosten in\ndieser Höhe betrügerisch geschädigt, ist ebenfalls nicht\nrechtsfehlerfrei begründet.\n\nDer auf die Firma I@®-GmbH zugelassene, tatsächlich\naber dem Angeklagten zur Verfügung stehende Pkw Jaguar XJ 12\n\nad\n\nwar bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß die Haftpflichtversicherung des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges für den\nentstandenen Schaden aufzukommen hatte (UA S. 23/24). Daß\nder Angeklagte für die Zeit, in der er das Fahrzeug infolge\ndes Unfalles (Reperaturzeit) nicht nutzen konnte, unter Verwendung einer fingierten Mietwagenrechnung Schadensersatzansprüche bei der Versicherung geltend machte und den genannten Betrag ausbezahlt erhielt, rechtfertigt noch nicht die\nAnnahme, die Versicherung habe in Höhe des gezahlten Betra-\n\nges einen Schaden erlitten.\n\nDas Landgericht hätte prüfen müssen, welche Ansprüche\nder Angeklagte tatsächlich hatte, ob und in welcher Höhe ihm\ninsbesondere auch ohne Inanspruchnahme eines Mietwagens eine\nKfz-Nutzungsentschädigung zustand (vgl. Palandt, 46. Aufl.\nBGB Anh. zu § 249 Anm. 1).\n\n3. Der Senat hat den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Er konnte nicht ausschließen, daß sich die Verurteiluw\nzu der höchsten Einsatzstrafe im beanstandeten Fall II 6 dı\nUrteilsgründe auf die Bemessung der anderen Einzelstrafen\nzum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-15/2-str-659-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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