{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-01-15_2_StR_658_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-01-15","aktenzeichen":"2 StR 658/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 658/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeibeamten Rainer S iin\ngeboren am EEE 1957 in mel /Hessen,\n\nwegen Vergewaltigung\n\naus WE ,\n\nBa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar\n1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 29. Mai 1987 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei begründet, das\nRechtsmittel des Angeklagten insoweit im Sinne von Ss 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer Strafausspruch ist hingegen zu beanstanden.\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne\n\nvon $S 177 Abs. 2 StGB verneint, ohne alle wesentlichen für\nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander\n\nwIV\n\nabzuwägen. Es hat seine Bewertung damit begründet, der Angeklagte habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, die Frau\nwerde sich ihm freiwillig hingeben. Daß sie ihn zu später\nStunde noch eingelassen habe, sei darauf zurückzuführen, daß\ner an ihr Vertrauen und ihre Hilfsbereitschaft appelliert\nhabe. Erschwerend müsse sich auch auswirken, daß er die Zeugin nach der Tat noch häufig telefonisch belästigt habe.\n\nDiese Betrachtung ist unvollständig und deswegen\nrechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer wesentliche für den\nAngeklagten sprechende Umstände bei der Strafrahmenbestimmung nicht berücksichtigt.\n\nDer Angeklagte ist nicht vorbestraft. Die Tat liegt\nmehr als fünf Jahre zurück. Er war in dieser Sache bereits\nzweimal der Belastung einer Hauptverhandlung ausgesetzt. Die\nZeugin wurde - wie das Landgericht ausführt - bei ihrem\n\n0\n\n\"eher kumpelhaften und wenig zimperlichen Wesen\" durch die\nTat seelisch relativ wenig beeinträchtigt und verzichtete\nauf eine Anzeige. Der Vorfall wurde erst Jahre später, als\nder Angeklagte zum Ausbilder an der Polizeischule befördert\nwerden sollte, von einem seiner Kollegen angezeigt. Das\nLandgericht hätte bei der Strafrahmenbestimmung auch die Nebenfolgen der Strafe, hier die beamtenrechtlichen Folgen der\nVerurteilung, berücksichtigen müssen, die zu einer erheblichen Verschärfung der staatlichen Reaktion auf die Straftat führen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 2 StR\n527/87).\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-15/2-str-658-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-15/2-str-658-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.562912+00:00"}}