{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-01-13_2_StR_665_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-01-13","aktenzeichen":"2 StR 665/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur \"psychologisierenden\" Betrachtungsweise bei der Ausle-\n\ngung des Freiwilligkeitsmerkmals.","text_plain":"Zeitschriften: ja\nBGHR: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 24\n\nZur \"psychologisierenden\" Betrachtungsweise bei der Ausle-\n\ngung des Freiwilligkeitsmerkmals.\n\nBGH, Beschl. v. 13. Januar 1988 - 2 StR 665/87 - LG - SchwG\nMainz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 665/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg BED aus vr VW, seroren am\n1952 in KB (UGSSR), zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Januar 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n26. August 1987, soweit der Angeklagte\nwegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hatte dem Zeugen MP. Freund\n\nseiner geschiedenen Ehefrau Lydia BB, angekündigt, er\nwerde ihn erschießen, falls er nicht von seiner Frau ablas-\n\nse, zu einer Duldung von Kontakten zwischen ihnen sei er nur\n\ndann bereit, wenn beide ihm zur Abdeckung seiner Schulden\n\n100.000 DM zahlen würden. Da diese Drohung keinen Erfolg\n\nhatte, faßte er aus Wut über die Verweigerung der Geldzahlung den Entschluß, beide bei nächster Gelegenheit zu töten.\nAm Abend des 16. Dezember 1986 fuhr er in der Erwartung, zumindest seine frühere Ehefrau umbringen zu können, auf einen\nParkplatz des Betriebes, in dem sie beschäftigt war. Er\nführte ein Fleischer- sowie ein Küchenmesser bei sich. Während er in seinem Auto auf das Erscheinen seiner geschiedenen Ehefrau wartete, traf ebenfalls der Zeuge N) mit\nseinem Fahrzeug ein. Dieser hatte mit ihr vereinbart, sie\n\n- wie bereits an den vorangegangenen Tagen - auf dem Parkplatz zu treffen und sie nach Hause zu geleiten. Der Zeuge\nstellte seinen Pkw ca. 10 m entfernt vom Wagen seiner Freundin ab. Beim Aussteigen aus dem Auto bemerkte er den Angeklagten. In der Absicht, mit ihm nochmals wegen der Geldforderungen zu sprechen, ging er zu dessen Fahrzeug, öffnete\ndie Wagentür und begrüßte den Angeklagten. Dieser versetzte\nihm aus Wut über die Nichtzahlung des verlangten Betrages in\nTötungsabsicht - für den Zeugen völlig unerwartet - einen\nwuchtigen Stich mit dem Fleischermesser in den Unterleib.\nDabei verletzte er den Dünndarm, den Magen und den Dickdarm\ndes Zeugen. “BD flüchtete, wurde aber vom Angeklagten\neingeholt, der versuchte, erneut auf ihn einzustechen. Dem\nsich verzweifelt wehrenden Zeugen gelang es, dem Angeklagten\ndas Fleischermesser zu entreißen und es über einen Zaun zu\nwerfen. Sodann lief er zu einem anderen - ca. 50 m entfernt\nliegenden - Firmenparkplatz. Der Angeklagte rannte zu seinem\nPkw zurück und verfolgte im Fahrzeug den Zeugen mit dem\nZiel, ihn durch Überfahren zu töten. vo wich aus und\nsprang durch einen 5 m breiten Heckenstreifen. Hinter diesem\n\nkauerte er sich nieder; er fühlte eine Ohnmacht nahen, und\n\nsah sich zur Fortsetzung der Flucht außerstande. Der Angeklagte fuhr in die Hecke, um diese zu durchbrechen und den\nzeugen zu überrollen. Sein Auto drang zwar fast vollständig\nin die Hecke ein, blieb aber dort stecken. Daraufhin stieg\nder Angeklagte aus dem Fahrzeug, \"ließ von | ab und\nlief - sei es, weil er meinte, RD werde die ihm zugefügte schwere Verletzung ohnehin nicht überleben, sei es, weil\ner fürchtete, infolge des eingetretenen Zeitablaufs seine\ngeschiedene Ehefrau zu ’verpassen’ -, unter Mitnahme des\nKüchenmessers eilends\" zu ihrem Fahrzeug. \"Daselbst eingetroffen, versetzte er der an ihrem Pkw angelangten Lydia\n\nI |] ... aus Wut über die verweigerte Geldzahlung in unbedingter Tötungsabsicht mit Hilfe des Küchenmessers insgesamt\netwa 17 zum Oberkörper und zum Bauch geführte Stichverletzungen, durch die u.a. das Herz, die große Körperschlagader\nund die Lungenschlagader ... eröffnet wurden\". Lydia Be\nverstarb infolge Verblutens. Der Angeklagte kehrte, nachdem\ner seiner Frau die Stiche versetzt hatte, zu dem anderen\n\nParkplatz zurück und stellte sich zu dem verletzt am Boden\nkauernden Zeugen vB .\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\n(Tötung aus niedrigen Beweggründen) zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen versuchten Mordes zu einer weiteren\nFreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt sowie die Einzie-\n\nhung der Tatmesser angeordnet.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Ver-\n\nfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\n2. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Mordes richtet,\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im übrigen hat\nes aber Erfolg.\n\nDie Begründung, mit der die Schwurgerichtskammer einen\nRücktritt vom Mordversuch ($S 24 Abs. 1 StGB) auch bei der\nvon ihr für möglich erachteten zweiten Sachverhaltsalternative verneint hat, hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.\nAuf Bl. 25 UA heißt es, soweit der Angeklagte von dem Zeugen\nMD ) wegen der Befürchtung abgelassen habe, infolge des\neingetretenen Zeitablaufs seine geschiedene Ehefrau zu \"verpassen\", sei der Versuch zwar unbeendet, der Rücktritt aber\n\nnicht freiwillig gewesen.\n\na) Bedenken hiergegen bestehen schon in tatsächlicher\n\nHinsicht. Unter den festgestellten Umständen war es für den\nAngeklagten, als der Zeuge MB nit seinem Fahrzeug auf\ndem Parkplatz eintraf und dieses nur 10 m vom Pkw der Lydia\nBart abstellte, zumindest näaheliegend, daß beide sich verabredet hatten. Dann drängte sich aber die Überlegung auf, daß\nFrau BD: wenn sie zu ihrem Wagen gehen würde, nicht einfach wegfahren werde, ohne Umschau nach dem Zeugen \"> zu\nhalten. Mit einer derartigen Verhaltensweise war selbst dann\nzu rechnen, wenn sich beide nicht abgesprochen hatten, Frau\nBB aber den Pkw ihres Freundes sehen würde. Für den Angeklagten hätte in beiden Fällen kein Anlaß für die vom Landgericht angenommene Besorgnis bestanden, er werde, falls er\nnicht vom Zeugen a] ablasse, seine geschiedene Ehefrau\n\"verpassen\". Auf diese naheliegende Überlegung ist die\n\nSchwurgerichtskammer nicht eingegangen.\n\nb) Vor allem aber trifft der rechtliche Ausgangspunkt\n\ndes Tatrichters für seine Annahme von Unfreiwilligkeit nicht\nzu. Ersichtlich hat er bei den erwähnten - sehr knappen -\nAusführungen darauf abgestellt, daß der Angeklagte, als er\nvom Zeugen “RED abließ, die Tötung seiner geschiedenen\nEhefrau für vorrangiger erachtete als die des Zeugen. Diese\nAbwägung rechtfertigt nicht die Verneinung der Freiwilligkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung ist für das Vorliegen dieses Merkmals entscheidend, ob der Angeklagte noch\n\"Herr seiner Entschlüsse blieb und die Ausführung seines\nVerbrechensplans noch für möglich hielt ..., also weder\ndurch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch\neinen seelischen Druck unfähig wurde, die Tat zu\nvollbringen\" (BGHSt 7, 296, 299, ferner u.a. BGHSt 21, 216:\n\"emotionaler Zwang den Täter unfähig macht\"). Es kommt\ndarauf an, ob sich der betreffende Umstand für den Täter als\nein \"zwingendes Hindernis\" darstellt (BGH bei Holtz MDR\n1982, 969; 1986, 271). Solcher Art war der Anlaß, wegen\ndessen der Angeklagte von einer weiteren Verfolgung des\nZeugen > absah, jedoch nicht. Vielmehr erweist sich\nsein Abstandnehmen als das Ergebnis einer nüchternen\n\nAbwägung.\n\nc) Die Freiwilligkeit wird nach der ständigen Rechtsprechung (u.a. BGHSt 7, 296, 299; 9, 48 ff; 33, 142, 145 f£;\nBGH NJW 1980, 602) auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß\nder Angeklagte nicht aus einem sittlich billigenswerten Mo-\n\ntiv von weiteren Angriffen auf den Zeugen absah.\n\nd) Ferner steht einer Bejahung der Rücktrittsvoraussetzungen nicht entgegen, daß der Angeklagte nicht die\nDurchführung seines gesamten Vorhabens aufgab, sondern nur\n\ndarauf verzichtete, den Zeugen weiterzuverfolgen, und sich\nnunmehr gegen seine ehemalige Frau wandte, deren Tötung er\nfür vordringlicher erachtete. Zwar kann nur derjenige strafbefreiend zurücktreten, der die Durchführung des kriminellen\nEntschlusses im ganzen und endgültig aufgibt. Das gilt aber\nlediglich in bezug auf die einzelne Tat im materiell-rechtlichen Sinn (BGHSt 33, 142, 144 f).\n\ne) Der Senat verkennt nicht, daß die von der Rechtsprechung vertretene Auffassung nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen führt. Das erklärt auch, weshalb sich ein\nerheblicher Teil des Schrifttums gegen die \"psychologisierende\" Betrachtungsweise der Rechtsprechung gewandt hat und\neine normative Bewertung des Rücktrittsmotivs für geboten\nansieht. Auf die Besonderheiten der unter diesem Aspekt entwickelten verschiedenen Lehren und die gegen sie im einzelnen bestehenden Bedenken braucht hier nicht eingegangen\nzu werden. Der Senat beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, daß der in § 24 StGB verwendete Begriff der Freiwilligkeit zur Abgrenzung nach psychologisierenden Kriterien\nzwingt. Dieses Merkmal läßt eine rein normative Deutung\nnicht zu (zutreffend Lackner, StGB, 17. Aufl. § 24 Anm. 3b,\nbb). Jene Lehren tragen zwar mehr als die von der Rechtsprechung vertretene Ansicht dem Grundgedanken der Rücktrittsregelung Rechnung. Sie sind aber mit dem Wortlaut des\nGesetzes nicht vereinbar. Abhilfe ist hier, wie Lackner\n(aaO) zu Recht folgert, allein im Wege einer Gesetzesände-\n\nrung möglich.\n\n3, Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten\n\nMordes muß aus den dargelegten Gründen aufgehoben werden.\n\na) Für den Fall, daß die auf Grund der erneuten Hauptverhandlung vom Landgericht zu treffenden Feststellungen Anlaß zur Frage des fehlgeschlagenen Versuchs geben sollten,\nverweist der Senat auf BGHSt 34, 53 ff.\n\nb) Bei der Bildung der Gesamtstrafe wird die durch das\n\n23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I\n\n393) geänderte Fassung des § 54 Abs. 1 S. 1 StGB zu berücksichtigen sein.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-13/2-str-665-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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