{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-01-13_2_StR_642_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-01-13","aktenzeichen":"2 StR 642/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR 642/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas Kb , ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGE 1953 in vB, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Mordes\n\nN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar\n1988 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 3. August 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit\nder er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDas Tatopfer war der homosexuell veranlagte Karl-Heinz\nKönig, in dessen Wohnung sich der Angeklagte zur Tatzeit, am\nNachmittag des 5. November 1986, aufhielt. In der Nacht vom\n4. zum 5. November 1986 hatte KW den Angeklagten am Gesäß\nund am Geschlechtsteil berührt und war daraufhin vom Angeklagten geschlagen worden.\n\nÜber den Anlaß der Tat machte der Angeklagte folgende\nAngaben: Nachdem er im Bett xD etwa eine Stunde geschla-\n\nfen habe, sei er erwacht und habe bemerkt, daß Kg ihn\n\nwIvV\n\nden Reißverschluß seiner Hose geöffnet und ihn am Gesäß oder\nGeschlechtsteil berührt habe. X o |] sei dabei völlig entkleidet, sein Glied sei erigiert gewesen. Er, der Angeklagte, habe beschlossen, x dafür zu bestrafen, daß er sich\nihm wieder sexuell genähert habe. Er habe ihn veranlaßt,\nsich anzukleiden und dann, nach einem Zeitraum von etwa fünf\nMinuten, auf ihn eingeschlagen (UA S. 10/11).\n\n1. Bei der Beweiswürdigung äußert das Landgericht Zweifel, \"ob am Nachmittag des 5.11.1986 überhaupt eine homosexuelle Handlung des x» der Tat vorausgegangen war.\n\nDie diesbezügliche Einlassung\" lasse \"sich jedoch nicht\nwiderlegen\" (UA S. 20).\n\nDie Qualifizierung der Tat des Angeklagten als Mord begründet das Schwurgericht unter anderem mit folgenden Ausführungen: \"Schließlich ist auch der den Angeklagten beherrschende weitere Beweggrund, nämlich a dafür zu strafen, daß er trotz der Verwarnung versucht hatte, sich ihm\nsexuell zu nähern, niedrig im Sinne des § 211 StGB\" (UA\nS. 27). Damit hat das Landgericht gegen den Grundsatz verstoßen, im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden. Denn\nes hat das Mordmerkmal der \"niedrigen Beweggründe\" aus Umständen hergeleitet, die nicht zu seiner Überzeugung feststanden. Auf die Einlassung des Angeklagten darf das Tatgericht eine Verurteilung nur stützen, falls es von ihrer\nRichtigkeit überzeugt ist, nicht dagegen schon dann, wenn es\nsie nur für unwiderlegt ansieht (ständige Rechtsprechung,\nvgl. Hürxthal in KK, 2. Aufl., § 261 Rdn. 57 m.w.N.).\n\nN\n\n2. Auch die Entscheidung, mit der das Schwurgericht\nverminderte Schuldfähigkeit beim Angeklagten für den Zeitpunkt der Tötungshandlung verneint, ist nicht frei von\nRechtsfehlern.\n\nZunächst gilt hier das zu 1. Gesagte: Das Landgericht\nwertet bei der Beurteilung des Hemmungsvermögens des Angeklagten zu seinen Lasten entscheidend die Tatsache, daß er\nmit dem Beginn der Tätlichkeiten zuwartete, bis sich Kg»\nangekleidet hatte (UA S. 23), obwohl sich die entsprechende\nEinlassung des Angeklagten nach der Auffassung des Tatrichters nur nicht widerlegen ließ. Es ist weiter zu besorgen,\ndaß das Landgericht der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration von 2,23 %o nicht das indizielle Gewicht beigemessen hat, das ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber anderen, gegen eine erhebliche Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit sprechenden Beweisanzeichen\nzukommt (siehe BGHR $S 21 StGB, Blutalkoholkonzentration 6 =\nBGH NStZ 87, 276 = BGH Strafverteidiger 87, 341). Schließlich hat der Tatrichter zur Begründung seiner Auffassung,\ndas Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nicht wesentlich\nbeeinträchtigt gewesen, Umstände aus seinem Verhalten nach\nder Tat herangezogen, die im wesentlichen nur Rückschlüsse\nauf seine Einsichtsfähigkeit zulassen.\n\n3. Der unter 1. aufgezeigte Rechtsfehler würde allein\ndie Qualifizierung der Tat als Mord nicht in Frage stellen,\n\nda das Schwurgericht dem Angeklagten auch Grausamkeit und\nHandeln aus Habgier angelastet hat. Es ist aber nicht auszuschließen, daß sich die rechtsfehlerhafte Annahme der\nvollen Schuldfähigkeit des Angeklagten auch auf die Beurteilung dieser Mordmerkmale ausgewirkt hat, SO daß das ange-\n\nfochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben ist.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-13/2-str-642-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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