{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-01-08_2_StR_599_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-01-08","aktenzeichen":"2 StR 599/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 599/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhold Peter v ie a: 2u\ngeboren am daD 1948 in Aw, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Januar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIvV\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Gießen vom\n7. Juli 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei\n\nJahren verurteilt.\n\nDen Feststellungen zufolge wurde der Angeklagte, als er\nsich Ende Januar 1987 in Amsterdam aufhielt, von Henk van\nder WB an seine Schulden erinnert. Auf seinen Einwand,\ner habe kein Geld, schlug ihm sein Gläubiger vor, die Schulden abzuarbeiten und außerdem noch etwas zu verdienen, indem\ner in der Bundesrepublik Deutschland einen Heroinverteilerring für ihn aufbaue. Der Angeklagte nahm den Vorschlag an.\nIn der Folgezeit fuhr er drei Mal von Rotterdam aus nach\nFrankfurt am Main, kaufte dort kleine Mengen eines Heroingemisches und brachte sie nach Bad Hersfeld, wo er sie zum\n\ngeringeren Teil selbst konsumierte, zum größeren Teil an\nMitkonsumenten unentgeltlich verteilte. In der Nacht vom\n16. zum 17. März 1987 übernahm er auf telefonische Ankündigung von Ali, \"einem Mann aus der Clique I Wi in Alsfeld\neinen Beutel mit etwa 58 g Heroingemisch (Anteil an Heroinhydrochlorid 11,5 g). Dieses Rauschgift wollte er gewinnbringend veräußern, wurde jedoch, nachdem er je ein halbes\nGramm des von ihm noch weiter gestreckten Gemischs verkauft\n\nhatte, von der Polizei festgenommen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen dies Urteil Revision\neingelegt. Ihr Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt\nnicht vertreten. Es ist unbegründet. Die auf die allein erhobene Sachrüge hin veranlaßte Prüfung des Urteils deckt\n\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\nZu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, der Angeklagte\nhabe als Mitglied einer Bande gehandelt und daher den Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt. Dem\nkann nicht gefolgt werden. Der bandenmäßigen Begehung macht\nsich nur schuldig, wer den Willen hat, sich mit anderen zusammentun, um künftig für eine gewisse Dauer Straftaten zu\nbegehen (Körner, BtMG 2. Aufl. § 30 Rdn. 4). Diesen Willen\nhatte der Angeklagte nicht; nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatgerichts hatte der Angeklagte \"zu keiner Zeit die Absicht, sich mit Henk van der\nWilken zusammenzuschließen, um Handel mit Heroin zu treiben\"\n(UA S. 5; vgl. auch UA S. 9 f).\n\nVergeblich beanstandet die Beschwerdeführerin auch, daß\ndie Strafkammer die Voraussetzungen des S$S 31 Nr. 1 BtMG bejaht und von der sich daraus ergebenden Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Die Voraussetzungen dafür waren\ngegeben. Der voll geständige Angeklagte hatte Hg var der\nvou> als seinen Hintermann bezeichnet, und das Tatgericht\nwar, wie die Urteilsgründe erweisen, von der Existenz und\nder Beteiligung dieser namentlich bezeichneten Person überzeugt. Das genügt als Aufklärungserfolg im Sinne der Vorschrift, Anders wäre es dann, wenn die Strafkammer noch\nZweifel daran gehabt hätte, ob eine Person dieses Namens\nexistierte und in der beschriebenen Weise an der Tat des\nAngeklagten beteiligt war (vgl. BGH MDR 1987, 778 und H.W.\n\nSchmidt MDR 1987, 971). So liegt es hier - wie bereits ausgeführt worden ist - jedoch nicht.\n\nDas Rechtsmittel ist demgemäß zu verwerfen.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-08/2-str-599-87","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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