{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-01-08_2_StR_590_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-01-08","aktenzeichen":"2 StR 590/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_590/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLeo zZ EEE zu: ve m,\ngeboren am ib 19:5 in Tui,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n8. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 20. Januar 1987, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Liste der angewendeten Vorschriften\nwird \"im Falle ZB\" danin berichtigt, daß $ \"249\" StGB durch $ \"259\" StGB\nersetzt wird.\n\nGründe:\n\nDie Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann\nder Strafausspruch nicht bestehenbleiben:\n\nBei ihren Erwägungen zur Strafhöhe hat die Kammer\nnicht beachtet, daß auch die Einziehung des auf den Angeklagten zugelassenen Kraftfahrzeugs Strafcharakter hat\nund deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden kann (vgl. BGHR StGB § 46\nAbs. 1, Schuldausgleich 6). Von der ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob der Einziehung strafmildernde Bedeutung zukommt, kann hier auch nicht wegen offensichtlicher Geringwertigkeit der eingezogenen Sache abgesehen\nwerden. Der Anschaffungspreis, den der Angeklagte im\nJahre 1983 aufwenden mußte (50 000 DM), legt im Gegenteil\ndie Annahme nahe, daß das Fahrzeug auch jetzt noch einen\nnicht unbeträchtlichen Wert hat.\n\nZur Vermeidung einander widersprechender Feststellungen insbesondere zum Wert des Kraftfahrzeugs ist außer dem\nAusspruch über die Freiheitsstrafe auch die - an sich aus\nRechtsgründen nicht zu beanstandende - Einziehungsanordnung\naufzuheben. Auch hierüber ist neu zu entscheiden.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-08/2-str-590-87-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-08/2-str-590-87-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.343352+00:00"}}