{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-01-08_2_StR_553_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-01-08","aktenzeichen":"2 StR 553/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 553/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Heinz P\n\naus Fe, geboren am\nGEB 15:: :: zu\n\nKu zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n(in\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Januar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u» in der Verhandlung,\n\nRichter am Landgericht 8 bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus ze\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nW\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom\n12. Juni 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheits-Strafe verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und sichergestelltes Tatwerkzeug eingezogen. Auf seine Revision hat ihn der Senat unter Änderung des\nSchuldspruchs wegen Diebstahls in 16 Fällen und versuchten\nDiebstahls verurteilt sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die neu entscheidende Strafkammer hat\ndurch das angefochtene Urteil auf dieselben Rechtsfolgen wie\nder erste Tatrichter erkannt. Die hiergegen wiederum eingelegte, mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Prüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dies gilt auch für die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung. Dabei kann auf sich\n\nberuhen, ob die Kammer zutreffend angenommen hat, daß S 66\nAbs. 3 Sätze 3 und 4 StGB der Anordnung nach § 66 Abs. 1\nStGB nicht entgegenstehe; denn sie hat ihre Entscheidung\naußer auf den Absatz 1 der Vorschrift ausdrücklich auch auf\nS 66 Abs. 2 StGB gestützt (UA S. 102/103), ohne daß gegen\nihre Ausführungen hierzu rechtliche Bedenken bestehen.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-08/2-str-553-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-08/2-str-553-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.309521+00:00"}}