{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-01-08_2_StR_551_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-01-08","aktenzeichen":"2 StR 551/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Anforderungen an die Überzeugungsbildung","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 § 261\n\nAnforderungen an die Überzeugungsbildung\n\nBGH, Urt. v. 8. Januar 1988 - 2 StR 551/87 - LG Gießen\n\n&\n\nBUNDESGERICHTSHOF 4\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 551/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz N aus c@WB, geboren an ii\n1944 in RD Thüringen,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Januar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD au: <i>\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nNa\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Gießen vom\n22. Juni 1987, soweit es ihn betrifft,\nmit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt.\n\nSein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat mit der\nSachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten stützt sich auf die\nAussage der Zeugin B., die angegeben hat, der Angeklagte\nhabe mit ihr gewaltsam den Geschlechtsverkehr ausgeführt.\n\nDer Angeklagte behauptet, die Zeugin habe mit ihm freiwillig geschlechtlich verkehrt. Die Aussage der Zeugin B.\nsteht somit gegen die Aussage des Angeklagten. Die Entscheidung über Freispruch oder Verurteilung hängt infolgedessen\ndavon ab, ob die Bekundungen der Zeugin glaubhaft sind. Der\nAngeklagte darf nicht verurteilt werden, wenn Umstände vorliegen oder (als nicht widerlegbar) zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, die aus rationalen (intersubjektiv\nvermittelbaren und einsichtigen) Gründen nicht den Schluß\ngestatten, daß die Übereinstimmung von Zeugenaussage und dem\ntatsächlichen Geschehen in hohem Maße wahrscheinlich ist\n(Herdegen NStZ 1987, 193, 198). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1980, 2423, 2424; BGH NStZ 1982, 478,\n479; 1984, 180; BGH VRS 39, 103; BGH bei Holtz MDR 1978,\n806; Herdegen aaO S. 196) können bloß \"abstrakte\", \"theoretische\", \"unvernünftige\" Zweifel, für die es keine reale\nGrundlage gibt und \"übertriebene\" (\"überspannte\") Anforderungen an die vom Tatgericht zu erlangende Gewißheit das\nfür die Verurteilung \"nach der Lebenserfahrung ausreichende\nMaß an Sicherheit\" nicht in Frage stellen. Daraus folgt, daß\nandererseits Gründe, die zu \"vernünftigen Zweifeln\" in einer\nfür den Schuldspruch relevanten Frage Anlaß geben, einer\nVerurteilung entgegenstehen (vgl. BGHSt 25, 365, 367; 29,\n18, 20; BGH NStZ 1981, 33; 1982, 478 Nr. 31; 1984, 180; BGH\nStrafverteidiger 1982, 59; 1985, 92; 1986, 515; BGH bei\nHoltz MDR 1978, 806). Der \"vernünftige Zweifel\" hat seine\nGrundlage in rationaler Argumentation, welche die Indizien,\ndie zugunsten des Angeklagten sprechen, vollständig und in\nihren sachverhaltsbedeutsamen Aspekten erfaßt. Wo er Platz\ngreift, ist das für eine Verurteilung erforderliche Beweis-\n\nmaß der hohen Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen.\n\nIm übrigen ist in der Rechtsprechung unbestritten, daß\ndie subjektive Überzeugung des Tatrichters nur dann eine\nrechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten bilden kann, wenn sich der Tatrichter mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstän-\n\nden auseinandergesetzt hat.\n\nDie Strafkammer verkürzt schon im Ansatz die Grundlage\nihrer Würdigung und damit die Basis für in Betracht kommende\nvernünftige Zweifel. Sie fragt allein nach Rachegefühlen der\nZeugin B. und danach, ob Anhaltspunkte dafür zu ersehen\nsind, daß die Zeugin den Angeklagten zu Unrecht belastete,\n\"um vor dritten Personen einen Entschuldigungsgrund für\neinen freiwilligen Geschlechtsverkehr zu haben\". Auf\nRachegefühle und Motive für Entschuldigungsgründe allein\nkommt es bei der Entstehung des Entschlusses der Zeugin, dem\nAngeklagten Vergewaltigung vorzuwerfen, nicht entscheidend\n\nan.\n\nDer Fehler, der die Glaubwürdigkeitsprüfung der Strafkammer als mangelhaft erscheinen läßt und (möglicherweise)\nbewirkte, daß vernünftige Zweifel ausblieben, liegt vor\nallem in der Nichtberücksichtigung oder unzulänglichen\nrationalen Würdigung von Auffälligkeiten im Verhalten der\nZeugin B. vor und nach der \"Tat\" und ihrer schweren Alkoho-\n\nlisierung.\n\nDie Zeugin hielt sich noch gegen 3.30 Uhr nachts allein\nmit dem Angeklagten in der Küche seiner Gaststätte auf.\nBeide hatten erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu\n\nsich genommen. Die Zeugin hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 %0, der Angeklagte eine solche von 2,64 %0. Die\nZeugin sprach über ihre lesbischen Neigungen. Nach dem Geschlechtsverkehr zog sie sich nicht wieder an, um die Gastwirtschaft zu verlassen, sondern lief - nur mit Schuhen,\nStrümpfen, Slip und einem Unterhemd bekleidet - zu der ihr\nfremden Ehefrau des Angeklagten im ersten Stock des Gebäudes, weckte die schlafende Frau und sagte ihr, der Angeklagte habe sie vergewaltigt.\n\nBei diesem Geschehensablauf hätte sich die Strafkammer\nvor allem mit der Einlassung des Angeklagten und seiner Erklärung für die Beschuldigungen der Zeugin auseinandersetzen\nmüssen. Der Angeklagte hat behauptet, die - stark angetrunkene - Zeugin sei mit dem - freiwilligen - Geschlechtsverkehr nicht zufrieden gewesen; sein Glied sei - wovon auch\ndas Landgericht ausgeht - nicht voll erigiert gewesen. Sie\nhabe gefragt, ob es bei ihm wohl deshalb nicht \"klappe\",\nweil seine Frau im Hause sei, und ihn aufgefordert, mit ihr\n(der Zeugin) wegzufahren, damit \"man es noch einmal in Ruhe\nmachen könne\". Als er das abgelehnt habe, habe sie gesagt:\n\"Stell Dir vor, ich gehe zu Deiner Frau und sage, Du hast\nmich vergewaltigt.\" Auf seine Erwiderung, \"geh doch!\" habe\nsie ihn bei seiner Ehefrau der Vergewaltigung bezichtigt.\n\nDer kurze Hinweis des Landgerichts, die Zeugin habe bei\nder Ehefrau des Angeklagten Hilfe finden wollen, ist unzureichend. Offen bleibt, wie sich der Angeklagte nach dem Geschlechtsverkehr verhielt, ob die Zeugin die Möglichkeit\nhatte, ihre Kleider wieder anzuziehen und das Haus zu ver-\n\nlassen.\n\nUnerörtert bleibt auch die Tatsache, daß die Zeugin B.\nhinreichenden Anlaß hatte, eine spontan aufgestellte Behauptung über die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs auch\ndann später aufrechtzuerhalten, wenn sie nicht der Wahrheit\nentsprach, nachdem die Ehefrau des Angeklagten sie wegen\ndieser Behauptung sofort angegriffen, erheblich mißhandelt\nund sogleich andere Personen hinzugezogen hatte.\n\nDer Umstand, daß die Zeugin selbst keine Anzeige erstattete, spricht unter diesem Blickwinkel nicht für die\nRichtigkeit ihrer Angaben, sondern eher dagegen.\n\nSchließlich ergibt sich aus der Schilderung des engeren\nTatgeschehens durch die Zeugin keine Präferenz für die Richtigkeit ihrer Angaben gegenüber der Einlassung des Angeklagten. Nach den Feststellungen des Landgerichts konnte der Angeklagte den Geschlechtsverkehr nur mit nicht voll erigiertem Glied vollziehen. Geht man davon aus, dann liegt einvernehmlicher Geschlechtsverkehr sogar näher als die Vergewaltigung einer sich heftig wehrenden Frau, deren Slip nicht\nausgezogen, sondern lediglich bis unter die Knie herunterge-\n\nzogen gewesen sein soll.\n\nNach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-08/2-str-551-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-08/2-str-551-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.291821+00:00"}}