{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-01-08_2_StR_449_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-01-08","aktenzeichen":"2 StR 449/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Recht des Angeklagten, den Beistand eines Verteidigers\nseiner Wahl zu erhalten, ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nZeitschriften: ja\n\nStPpö 1975 SS 140, 142; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c\n\nDas Recht des Angeklagten, den Beistand eines Verteidigers\nseiner Wahl zu erhalten, ist sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten.\n\nBGH, Urt. v. 8. Januar 1988 - 2 StR 449/87 - LG Aachen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 449/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRasamohan R gg zu: re, Jeboren am\nGE 1962 in COEW/S-i Lanka, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\n7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Januar 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt > in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EB bei der verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BD aus rein\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom\n13. April 1987 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg. Einer Erörterung bedarf allein die Rüge, mit welcher\nder Angeklagte geltend macht, das Landgericht habe sein\nRecht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten, rechtsfehlerhaft nicht hinreichend beachtet.\n\nDie Verfahrensrüge knüpft an folgenden Prozeßverlauf\n\nans\n\nDer Angeklagte war in der Hauptverhandlung vom 16. Januar 1987 durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Bw,\nvertreten worden. Das Verfahren mußte nach einem Beweisamtrag der Verteidigung auf unbestimmte Zeit vertagt werden.\n\nAm 25. Februar 1987 beraumte der Vorsitzende der Strafkammer\nim Einvernehmen mit dem Verteidiger neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 7. April 1987 an, verlegte diesen Termin\ndann aber mit Verfügung vom 17. März 1987 auf den 13. April\n1987, da zwei Zeugen und die Dolmetscherin verhindert seien.\nDer Verteidiger machte sogleich geltend, er sei am 13. April\n1987 in Urlaub, und beantragte die Beibehaltung des vereinbarten Termins oder eine Verlegung auf einen späteren Zeitpunkt. Der Vorsitzende lehnte das Begehren ab und bestellte\ndem Angeklagten am 26. März 1987 einen Pflichtverteidiger.\nDieser erklärte in der Hauptverhandlung u.a., er stehe in\neinem Zwiespalt, weil sich der Angeklagte seit dem 19. Juni\n1986 in U-Haft befinde und auf der anderen Seite - dem Verteidiger - eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich\n\nsei, der Angeklagte habe bisher nicht mit ihm gesprochen.\n\nEinen Antrag der Staatsanwaltschaft, die Hauptverhandlung zu vertagen lehnte das Gericht u.a. mit der Begründung\nab, weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hätten es in\nder Hand, unter Hinweis auf andere Aufgaben oder persönliche\nGründe eine Vertagung oder bestimmte Terminsverlegung zu erzwingen. Der nächst freie Hauptverhandlungstermin wäre nach\nder derzeitigen Terminierung der Kammer der 4. August 1987.\nDas Verfahren in der Haftsache sei jedoch mit größtmöglicher\n\nBeschleunigung durchzuführen.\n\nDie Hauptverhandlung wurde dann nach fünfzehnminütiger\nPause, in der der Verteidiger mit dem Angeklagten sprechen\n\nkonnte, am selben Tage zu Ende geführt.\n\nDie Revision macht geltend, der Angeklagte sei in unzulässiger Weise in seiner Verteidigung beschränkt worden.\nDie Rüge ist im Ergebnis unbegründet.\n\nEin Angeklagter hat gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK\ndas Recht, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu\nerhalten. Dieses Recht ist sowohl bei der Terminsbestimmung\nals auch bei Entscheidungen über Anträge auf Terminsverlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten. Muß\ndie Verlegung eines anberaumten Termins dazu führen, daß der\nAngeklagte nicht mehr von dem Verteidiger seiner Wahl vertreten werden kann, dann hat das Gericht sorgfältig zu prüfen, ob sich eine Terminsverlegung nicht vermeiden läßt. Sie\nwird nicht dadurch unvermeidbar, daß Zeugen mitteilen, sie\nseien verhindert. In derartigen Fällen hat der Vorsitzende\nunter Beachtung der zu § 51 StPO entwickelten Grundsätze\nnach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob der vom\nZeugen mitgeteilte Hinderungsgrund in Anbetracht der mit\neiner Terminsverlegung für den Angeklagten verbundenen\nNachteile anzuerkennen ist oder nicht. Dabei sind die\nInteressen des Zeugen und die des Angeklagten gegeneinander\nabzuwägen. Zu erwägen ist auch, ob der verhinderte Zeuge\nentbehrlich oder durch einen anderen ersetzbar ist. Daß der\nVorsitzende bei der Entscheidung über die Terminsverlegung\ngegen diese Grundsätze verstoßen hat, ist indessen nicht\n\nbewiesen.\n\nDer Durchführung der Hauptverhandlung am 7. April 1987\n\nstanden mehrere Hindernisse entgegen.\n\nEs ist nicht dargetan und auch selbst nicht ersichtlich, daß der Vorsitzende in Verkennung der Rechte des Angeklagten, erfolgversprechende Bemühungen, den angesetzten\n\nTermin aufrechtzuerhalten, unterlassen hat.\n\nDa dem Angeklagten bereits am 26. März 1987 ein\nPflichtverteidiger bestellt worden war, ist auch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 13. April 1987 gestellten Vertagungsamtrags aus den vom Landgericht angeführten\n\nGründen nicht zu beanstanden.\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-01-08/2-str-449-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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