{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-12-18","aktenzeichen":"2 StR 614/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 614/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlfred WE aus DEE, geboren arı GEMMEEEEEEE\n\n1950 in AWMER (Ghana), zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember\n1987 gemäß SS 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm gegen\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\n\ngewähren, wird abgelehnt.\nDie Revision des Angeklagten gegen das\ngenannte Urteil wird als unzulässig\n\nverworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 24. November 1987 ausgeführt:\n\nwIV\n\n\"Mit Schreiben vom 9. August 1987 hat der Angeklagte\ngemäß S 44 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nbeantragt (Band III Bl. 544).\n\na) Die Antragsbegründung enthält nicht alle notwendigen\nAngaben. Zu ihnen gehört u.a. auch die Mitteilung\n\nb)\n\ndes Zeitpunktes, in dem das Hindernis, das der Vornahme der Prozeßhandlung entgegenstand, weggefallen\nist (BGH, Beschluß vom 11. November 1986 - 2 StR\n504/86; BGH bei Dallinger MDR 1972, 925; Kleinknecht/Meyer StPO Kommentar 37. Aufl. § 45 Rdn. 5;\nMaul in KK StPO S 45 Rdn. 6; Wendisch in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. $S 45 Rdn. 15). Im vorliegenden\nFall bestand das Hindernis in der Unkenntnis des Angeklagten davon, daß sein in englischer Sprache abgefaßtes Schreiben vom 2. April 1987 (Band II\n\nBl. 352), in dem er das Urteil vom 30. März 1987\n(Band II Bl. 341, 343) angreift, erst am 9. April\n1987 bei Gericht eingegangen ist (Band II Bl. 350,\n352). Dieses Hindernis ist mit dem Zeitpunkt entfallen, in dem der Angeklagte aus dem Schreiben des\nLandgerichts vom 8. Mai 1987 entnehmen konnte, daß\ndie Frist zur Einlegung der Revision versäumt worden\nwar (Band II Bl. 400, 407). Wann der Angeklagte dieses Schreiben erhalten hat - darüber ist aus den Akten nichts zu entnehmen - wurde in der Begründung\ndes Wiedereinsetzungsamtrags nicht mitgeteilt.\n\nIm übrigen wäre der Wiedereinsetzungsamtrag auch unbegründet.\n\nDer Angeklagte befand sich zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Sein an das Landgericht Aachen\nadressiertes Schreiben vom 2. April 1987 hat er erst\nam 6. April 1987 an die Justizvollzugsanstalt zur\nWeiterbeförderung (Begleitumschlag für abgehende\n\n203\n\nBriefe - Band II Bl. 350) übergeben. Die Erklärung\ndes Angeklagten, er habe sein Schreiben bereits '’am\nMorgen, des 3. April 1987 zum Postweg gegeben’ ist\ndaher unrichtig. Der Begleitumschlag für abgehende\nPost trägt die Unterschrift des Angeklagten mit der\nDatumsangabe ’4.04.1987'. Da der Antragsteller die\ngewöhnliche Postlaufzeit von 1 Tag zwischen Abgabe\nan die Justizvollzugsanstalt und Eingang bei Gericht\nin Rechnung stellen muß, handelt er schuldhaft, wenn\ner am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist das\nSchreiben, mit dem Revision eingelegt wird, der\nJustizvollzugsanstalt zur Weiterleitung übergibt.\n\nRechtsmittelbelehrung war erteilt worden (Band II\nBl. 343).\n\nc) Da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in\nBetracht kommt, ist die verspätet eingelegte Revi-\n\nsion als unzulässig zu verwerfen.\"\n\nDiesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat\n\nan.\n\nMüller Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-18/2-str-614-87","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-18/2-str-614-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:14.039224+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-12-18/2-str-614-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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