{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1987-12-16_2_StR_495_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-12-16","aktenzeichen":"2 StR 495/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 495/87\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gerüstbauer Jörg Franz H 5 aus\nKW, dort geboren am iin 1960,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nie)\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt mu\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte gun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nu\n\n[rn\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\nl. April 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht Fulda\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDer nach Aufhebung des früheren Urteils neu entscheidende Tatrichter hat den Angeklagten wiederum wegen Vergewaltigung verurteilt. Auch diese Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nI. 1. Die Revision greift mit einer Verfahrensrüge\ndurch, ein Beweisamtrag sei zu Unrecht abgelehnt worden.\n\nDie Rüge ist ordnungsgemäß erhoben.\n\nDie Verteidigung macht geltend, sie habe die Einholung\neines histologisch medizinischen Sachverständigengutachtens\nzum Beweis der Tatsache beantragt, daß bei der von der Zeugin FÜ geschilderten Begehungsweise der Tat und ihrer\n\nu:\n\nun\n\nkonkreten Haut- und Gewebebeschaffenheit blaue Flecken und\nHämatome zumindest an den beiden Oberarmen hätten entstehen\nmüssen, die bei der Untersuchung der Zeugin am Tage nach der\nTat durch die Gynäkologin Frau Dr. N. hätten festgestellt\nwerden müssen. Das Gericht habe den Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, es verfüge über die erforderliche eigene\nSachkunde. Ausweislich der Urteilsgründe habe das Gericht\ndie Frage jedoch nicht mit eigener Sachkunde beantwortet,\nsondern statt dessen versucht, die problematische Frage\ndurch Hypothesen über einen möglichen anderen Geschehensablauf zu umgehen. Das Gericht habe es also versäumt, die eigene Sachkenntnis, auf die in dem den Beweisamtrag ablehnen-\n\nden Beschluß Bezug genommen wird, darzulegen.\n\nDiese Rüge enthält alle für die Überprüfung des geltend\ngemachten Verfahrensmangels wesentlichen Tatsachen. Die Mitteilung der weiteren Begründung des Beweisamtrags war hier\nnicht erforderlich. Die Bezugnahme auf die Urteilsgründe, in\ndenen das Gericht im vorliegenden Falle seine eigene Sachkunde darzulegen hatte (vgl. KK-Herdegen § 244 Rdn. 31), war\n\nzulässig und geboten.\n2. Die Rüge ist auch begründet.\n\nIn den Urteilsgründen setzt sich das Gericht mit der\n\nBeweisbehauptung wie folgt auseinander:\n\n\"Das Fehlen von Verletzungszeichen an den Oberarmen besagt ebenfalls nichts. Der von der Zeugin beschriebene\nVorgang, daß der Angeklagte mit seinen Knien ihre Arme\nniedergehalten hat, bedeutet nicht zwangsläufig, daß\n\ndadurch Verletzungen entstanden sein müssen. Da der\nAngeklagte nach der Darstellung der Zeugin wie im\nReitersitz auf ihr gesessen hat, ist es möglich, daß er\nsein Hauptgewicht auf den Oberkörper verlagert hat,\nwährend er mit den Knien nur den erforderlichen Druck\nausgeübt hat, um die Bewegungsfreiheit der Arme der\nZeugin einzuschränken, worauf es dem Angeklagten ausschließlich ankam. Möglich ist auch, daß er den Druck\nmit den geraderen Flächen des Schienbeins ausgeübt hat\nund nicht direkt mit den Knien. In diesem Fall wäre das\nAusbleiben von Hämatomen und blauen Flecken ebenfalls\n\nerklärlich.\n\nDas Fehlen der vorgenannten Verletzungen an den Oberarmen der Zeugin bedeutet jedenfalls nicht zwangsläufig, daß die Zeugin in ihrer Sachdarstellung die Unwahrheit gesagt hat. Zur Beurteilung dieser Frage sah\nsich das Gericht ohne die Zuziehung eines Sachverständigen aus eigener Sachkunde in der Lage. Der unter\nNummer 5 gestellte Beweisamtrag der Verteidigung war\n\ndeshalb aus diesem Grunde abzulehnen.\"\n\nZu Recht beanstandet die Verteidigung, daß die Strafkammer\ndamit die Beweisfrage nicht - kraft eigener Sachkunde - beantwortet, sondern umgangen hat. Das Landgericht hatte insoweit von dem äußeren Geschehensablauf auszugehen, den es\nauf Grund der Angaben des Mädchens - andere Zeugen standen\ninsoweit nicht zur Verfügung - für erwiesen erachtete. Nach\ndiesen Feststellungen setzte sich der Angeklagte zunächst |\nmit beiden Knien auf den linken Oberarm der Zeugin und hielt\nmit der linken Hand deren rechtes Handgelenk umfaßt. Dabei\n\nöffnete er seine Hose und zog sie und seine Unterhose bis\nauf die Knie herab, ehe er sich im Reitersitz auf den Oberkörper der Zeugin setzte und mit den Knien ihre Oberarme zu\nBoden drückte (UA S. 10, 29). Der Angeklagte konnte hiernach\nin der ersten Phase des Geschehens sein Hauptgewicht nicht\nauf den Oberkörper oder eine andere Stelle verlagert haben.\nVon dieser Feststellung zum äußeren Geschehensablauf weicht\ndas Landgericht bei der Beantwortung der Beweisfrage ab, es\ngeht somit von falschen Anknüpfungstatsachen aus. Eigene\nSachkunde für die Beantwortung der Beweisfrage auf der\nGrundlage der getroffenen Feststellungen hat es damit nicht\n\ndargetan.\n\nDie Nichterhebung des beantragten Beweises ist nach\nallem rechtsfehlerhaft.\n\nII. 1. Die im Widerspruch zu den Feststellungen des angefochtenen Urteils stehende Begründung des Landgerichts dafür, warum die von der Zeugin behauptete Gewaltanwendung an\nihr keine Spuren hinterlassen hat, stellt auch einen sachlich rechtlichen Mangel in der Beweiswürdigung dar. Ein\nsolcher Mangel liegt zudem darin begründet, daß nicht erklärt wird, wie es dem Angeklagten möglich war, sich im\nReitersitz so breit auf den Oberkörper der Zeugin zu Setzen,\ndaß er mit den Knien ihre Oberarme zu Boden drücken konnte,\nobwohl seine Bewegungsfreiheit durch die bis auf die Knie\n\nherabgezogenen Hosen eingeschränkt war.\n\n2. Die Beweiswürdigung ist auch sonst fehlerhaft. Sie\n\nleidet darunter, daß zahlreiche gegen die Richtigkeit der\n\n202\n\nAngaben der Zeugin und für die Einlassung des Angeklagten\nsprechende Umstände, insbesondere Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Aussage der Zeugin so gedeutet werden, daß\nsich aus jedem einzelnen von ihnen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit ihrer Angaben ergeben müssen,\nohne daß in einer späteren Gesamtschau geprüft wird, ob aus\neiner Häufung, der - jede für sich noch erklärbaren - Fragwürdigkeiten in der Aussage nicht doch ernsthafte Zweifel an\nder Richtigkeit des gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurfs\nerwachsen. Diesem Fehler kommt im vorliegenden Falle deshalb\nbesondere Bedeutung zu, weil die Strafkammer ihre Entscheidung, mit der sie Widersprüche und Unstimmigkeiten in der\nAussage der Zeugin ausschließt, zum großen Teil nicht auf\nkonkrete Tatsachen, sondern auf abstrakte Deutungsmöglich-\n\nkeiten stützt.\n\na) So meint das Landgericht, die Zeugin habe das Kerngeschehen glaubhaft und widerspruchsfrei geschildert, korrigiert diese Schilderung dann aber von sich aus, weil sich\nder Vorfall in einem bestimmten Punkt anders ereignet haben\nmüßte. Sie begründet das damit, die Zeugin habe sich - nach\nihren eigenen Bekundungen - in Angst und Schrecken befunden\nund deshalb geirrt (UA S. 28). Dabei läßt die Strafkammer\naußer acht, daß diese mögliche Deutung der objektiv unrichtigen Schilderung zum Kerngeschehen nicht jeglichen Indizwert zugunsten des Angeklagten nimmt.\n\nb) Auch für den Umstand, daß der Slip des Tatopfers an\nder Rückseite verschmutzt gewesen sein müßte, wenn die Dar-\n\nstellung der Zeugin richtig wäre, findet die Strafkammer\n\nerst durch die Modifizierung des geschilderten Tatgeschehens\neine mögliche Erklärung, ohne zu berücksichtigen, daß der\ngenannte Umstand dennoch ein Indiz für die Richtigkeit der\nEinlassung des Angeklagten bleibt (UA S. 30).\n\nc) Ähnlich ist es bei der Erörterung der Frage über die\nDauer der Abwesenheit des Angeklagten und des Mädchens von\nder Gartenfeier. Nach den Feststellungen entfernten sich\nbeide gegen 22.30 Uhr und gingen in etwa fünf Minuten zu der\nStelle, wo es zum Geschlechtsverkehr kam, der dem Angeklagten als Vergewaltigung angelastet wird (UA S. 8).\n\nDie Annahme des Landgerichts, mehrere Zeugen hätten die\nZeit der Abwesenheit \"völlig unterschiedlich angegeben\",\ninsgesamt komme der etwas längere Zeitraum, der aus der Darstellung des Angeklagten folge, dem Durchschnitt der Schätzung der Zeugen (zwar) etwas näher, das ganze bleibe aber\nvöllig ungewiß (UA S. 33), steht in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen und den im Urteil insoweit wiedergegebenen Zeugenaussagen. Diese sprechen insgesamt in starkem Maße gegen die Richtigkeit der Zeitangaben der Geschädigten und lassen sich mit der Einlassung des Angeklagten\nzur Dauer des Geschlechtsverkehrs und dem Geschehen danach\n\nin Einklang bringen.\n\nd) Rechtsfehlerhaft ist auch die Wertung der Strafkammer, die unterschiedlichen Angaben der Geschädigten zum Geschehen nach der Tat seien kein Indiz dafür, daß sie die Unwahrheit gesagt habe. Das Mädchen hatte - laut Niederschrift\n\nüber ihre Angaben bei der Exploration durch die Sachverständige - angegeben, der Angeklagte sei, nachdem er sich nach\nder Tat zunächst entfernt hatte, wieder zurückgekommen und\nhabe sie nach Hause begleitet. Unterwegs habe er ihr gedroht\n\nund gesagt, sie solle nichts davon erzählen.\n\nNach den Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung hat\nsie den Angeklagten jedoch erst an einer Baubude vor dem\nHaus wieder getroffen. Er sei einige Schritte mit ihr auf\ndem Wege zum Hauseingang gegangen, wobei er geäußert habe,\nsie solle nichts sagen, es brauche ja keiner zu wissen.\n\nDie Strafkammer sieht hier nur eine \"angebliche Widersprüchlichkeit\". Die Zeugin könne die Aufforderung, nichts\nzu erzählen, angesichts der vorangegangenen Gewalttätigkeit\n\ndurchaus als Drohung empfunden haben.\n\nMit dieser nach Lage des Falles eher unwahrscheinlichen, wenn auch möglichen Erklärung für die unterschiedlichen Angaben läßt sich deren eindeutige objektive Widersprüchlichkeit und ein sich daraus ergebendes Indiz gegen\ndie Richtigkeit der Zeugenaussage zum Tatgeschehen (Gewalt)\n\nnicht beseitigen.\n\nDas Landgericht stellt dann zusammenfassend fest, die\nAussage der Zeugin sei in sich geschlossen. Es fänden sich\nzwar in diesem Bereich keine weitergehenden Anhaltspunkte,\ndie ihren Wahrheitsgehalt zusätzlich stützten, es gebe aber\n\nauch keine Indizien, die gegen sie sprächen (UA S. 35).\n\n- 10 -\n\nDiese Bewertung ist fehlerhaft. Es liegen nicht unbedeutende gegen die Angaben des Tatopfers sprechende Indizien\nvor. Selbst wenn jedes einzelne von ihnen noch keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der den Angeklagten\nbelastenden Aussage aufkommen ließe, so kann doch eine Häufung der Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu solchen\nZweifeln führen. Eine derartige Gesamtbetrachtung konnte das\nLandgericht deshalb nicht vornehmen, weil es den einzelnen\nUmständen wegen der Möglichkeit einer für den Angeklagten\nungünstigen Deutung keinen Beweiswert zuerkannt hat (BGHR\nStpo S$S 261 - Indizien 1).\n\nNach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Auf\ndie weiteren Rügen kommt es nicht mehr an. Der Senat hält es\nfür angemessen, die Sache an ein anderes Landgericht zurück-\n\nzuverweisen.\n\nDie Würdigung der Aussage des Zeugen D. durch das Landgericht gibt Anlaß zu folgendem Hinweis:\n\n- 11 -\n\nOb der Zeuge mit der Schilderung der häufigen geschlechtlichen Beziehungen zu dem Tatopfer \"dick aufgetragen\nund überzeichnet\" hat, war zu prüfen, nicht von vornherein\nanzunehmen und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu verwerten. Ein Motiv für die vom Landgericht angenommene\n\nFalschaussage des Zeugen ist nicht dargetan.\n\nDer Umstand allein, daß der Zeuge von der Vergewaltigung nichts erfahren haben will, obgleich das unwahrscheinlich ist, ist kein Beweis dafür, daß er hinsichtlich seiner\nBeziehungen zur Zeugin F. die Unwahrheit gesagt hat.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-16/2-str-495-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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