{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1987-12-11_2_StR_635_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-12-11","aktenzeichen":"2 StR 635/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"sh\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 635/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Georg Z EEE zus KÜEEEB. geboren am GREEN\n1959 in AED,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nAEH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember\n1987 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n8. September 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDurch Urteil vom 13. Oktober 1986 hatte das Landgericht\nJörg BEE und Rainer HE wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie dessen Bruder Horst\nHOEEEEER und den Angeklagten wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das Landgericht hatte festgestellt,\ndaß die Angeklagten in der Zeit vom 22. bis 28. August 1983\ngemeinsam in das Rifgebirge in Marokko zu dem Bauern\n\nCO Sefahren waren. Von ihm kauften BB und Rainer\n\nHOREEEEN Haschisch.\n\nIE bekam von Rainer HEEBEED 1.000,-- DM bar\n\nund eine graue Lederjacke. Des weiteren erhielt er das\nAutoradio. ZW steuerte seinen Fotoapparat bei.\nCO gab dafür 4,7 kg Haschisch von erstklassiger\n\nQualität. ... ZU (hatte) den Fotoapparat als Teil\ndes Kaufpreises zur Verfügung gestellt ...\" (UA Bl. 16,\n24).\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten nur der Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben für schuldig befunden,\n\n\"da nicht festgestellt werden kann, daß er eigennützig\nan dem Geschäft der Angeklagten BE und Rainer H@-\nI partizipieren wollte. Er hat jedoch deren Tat\nunterstützt\" (UA Bl. 26).\n\nwährend jenes Urteil gegen die Mitangeklagten rechtskräftig\nwurde, legte der Angeklagte zZ Revision ein. Mit Beschluß vom 25. Februar 1987 - 2 StR 35/87 - beschränkte der\nSenat gemäß S 154 a StPO das Verfahren auf den Vorwurf,\n\n\"der Angeklagte habe seine Kamera zur Verfügung gestellt, um anderen den Erwerb von Haschisch zu ermög-\n\nlichen.\"\n\nWegen der Änderung des Schuldumfangs hob der Senat unter\nVerwerfung der Revision im übrigen den Strafausspruch auf.\nEr gab dem neu erkennenden Gericht den Hinweis, daß es für\ndie Entscheidung, ob ein besonders schwerer Fall oder ein\nNormalfall der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorliege, darauf ankomme, ob die den Vorwurf der\n\nSALE\n\nBeihilfe begründende Unterstützung des Ankaufs des Betäubungsmittels bei Berücksichtigung des Gewichtes der Haupttat\neinen besonders schweren Fall der Beihilfe darstelle, und\ndaß es in diesem Zusammenhang unerläßlich sei, Feststellungen über den Wert der zur Bezahlung des Haschischs zur Verfügung gestellten Kamera zu treffen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen der bereits rechtskräftig festgestellten Tat zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten;\nStrafaussetzung zur Bewährung lehnte es ab. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte, auf die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat\nErfolg.\n\nII.\n\n1. Die Verfahrensrüge\n\nNach dem durch den Akteninhalt und die Urteilsgründe\nbestätigten Sachvortrag des Beschwerdeführers hat die Strafkammer den früheren Mitangeklagten Horst | als Zeugen\nvernommen, ohne ihn auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß\n§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO hingewiesen zu haben, das ihm als dem\nBruder des früher ebenfalls mitangeklagten Rainer |\n- auch nach dessen Ausscheiden aus dem gemeinsamen Verfahren - zustand (ständige Rechtsprechung, vgl- BGHSt 34, 138,\n139; BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176).\n\nAuf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Das Gericht\nhat seine für den neuen Strafausspruch maßgeblichen Feststellungen auf die Bekundungen dieses Zeugen gestützt. Es\nist nicht auszuschließen, daß Horst HE >ei Kenntnis\ndes Zeugnisverweigerungsrechts davon Gebrauch gemacht hätte.\nDas gilt um SO mehr, als er Ladungen zu polizeilichen Vernehmungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung keine Folge\ngeleistet hat, auch zur Hauptverhandlung zunächst nicht erschienen ist und dafür nicht stichhaltige Gründe angegeben\nhat. Mit seinen wahrheitsgemäßen Aussagen mußte er sich zu\ndenen seines ebenfalls als Zeuge vernommenen Bruders in\nWiderspruch setzen. Daß Horst HEEB über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt wurde, ändert\ndaran nichts (vgl. BGH NStz 1982, 389).\n\n2, Die Sachrüge\n\na) Der Umstand, daß dem Angeklagten in der ersten\nHauptverhandlung Gewinnabsicht nicht nachzuweisen war und\ndieser Sachverhalt Grundlage für den - inzwischen rechtskräftig gewordenen - Schuldspruch (nur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben, nicht Täterschaft) ist, bedeutete für\ndas weitere Verfahren die bindende Feststellung, daß der Angeklagte bei seiner Hilfeleistung ohne Gewinnabsicht gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1977 - 2 StR\n478/76 und Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77 sowie\nvom 21. Oktober 1987 - 2 StR 345/87; Pikart in KK 2. Aufl.\nstpo § 353 Rdn. 32 m.w.N.). Dem widerspricht die Feststellung im jetzt angefochtenen zweiten Urteil, der Angeklagte\nhabe sich für das Zurverfügungstellen der Kamera einen über\n\nderen wirklichen Wert liegenden Erstattungsbetrag gutbringen\n\nSL\n\nund dazu noch verhältnismäßige Beteiligung an dem erwarteten\nGewinn aus dem beabsichtigten Haschischverkauf zusagen lassen (UA Bl. 6, 14, 16, 19 £).\n\nZulässig war insoweit nur die Feststellung, dem Angeklagten sei die Rückerstattung des tatsächlichen Wertes der\nKamera versprochen worden. Sie ist in Anbetracht dessen, daß\ndas ersterkennende Gericht dem Angeklagten diese Einlassung\n(uA Bl. 22 des Urteils vom 13. Oktober 1986) nicht widerlegt\nhat (und das lediglich vorübergehende Zurverfügungstellen\neines bestimmten Wertes gegenüber dem endgültigen ein geringeres Engagement ausweist) bereits im ersten Urteil enthalten. Daß - worauf die Revision im Schriftsatz vom 9. November 1987 Bl. 6 hinweist - in jenem Urteil (UA Bl. 14)\nweiter festgestellt ist, BEE und Rainer HE Hätten\nbei der Planung der Fahrt hälftige Teilung des Erlöses vereinbart, steht dem nicht entgegen.\n\nb) Die Strafkammer hat Strafaussetzung zur Bewährung\nabgelehnt mit der die Erwägungen abschließenden Begründung:\n\n\"Die Lebensverhältnisse des Angeklagten haben sich\nzwischenzeitlich nicht derart günstig verändert, daß\ndie Kammer davon überzeugt sein könnte, daß bei ähnlicher Gelegenheit, die sich jederzeit leicht in dieser\noder anderen Form wieder bieten kann, der Angeklagte\nmit Sicherheit nicht mehr ähnlich straffällig würde\"\n(uA Bl. 22).\n\nDiese Ausführungen lassen eine unzutreffende Auffassung vom\nInhalt des S 56 Abs. 1 StGB erkennen. Die Vorschrift verlangt nicht die Überzeugung, sondern lediglich die Erwartung, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur\nWarnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung\ndes Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Für\ndiese Prognose reicht es aus, daß die Begehung weiterer\nStraftaten nicht wahrscheinlich ist (vgl. BGH NStZ 1986,\n27).\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-11/2-str-635-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-12-11/2-str-635-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.779462+00:00"}}