{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1987-11-27_2_StR_591_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-11-27","aktenzeichen":"2 StR 591/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 591/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Josef TE aus KEEEEE, geboren am GENE\n1962 in CR, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nN\nBin\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November\n1987 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n26. Juni 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter anderem wegen\nVergewaltigung und schweren Raubes zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg:\n\nIn der Hauptverhandlung vom 26. Juni 1987 hat die\n\nStrafkammer\n\"b,u.v.\n\nFür die Dauer der weiteren Vernehmung\nder Zeugin PB wird gemäß Ss 172\nAbs. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen.\"\n\nDie Revision macht mit Recht geltend, daß durch diesen Beschluß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 338 Nr. 6 StPO).\n\nWIV\n\nl. Offensichtlich auf Grund eines Versehens hat die\nKammer in ihrer Entscheidung einen weder in $S 172 GVG ar\nnoch in S 172 GVG nF enthaltenen Absatz 2 dieser Vorschrift\nangeführt, Sie hatte, wie aus ihrem Hinweis auf die Vernehmung der Zeugin Pl als des Tatopfers zu folgern ist,\nerkennbar die Nummer 2 des $S 172 GVG aF im Auge. Dabei hat\nsie allerdings nicht beachtet, daß diese Vorschrift durch\ndas Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I\nS. 2496) geändert worden ist, und daß sich, soweit der\nSchutz der Privatsphäre in Frage steht, seit 1. April 1987\ndie Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit\nnach dem neu in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügten\n§ 171 b bestimmen.\n\n2. Es kann offenbleiben, ob schon wegen der vorstehend\ndargelegten Mängel die von der Revision erhobene Rüge als\nbegründet erachtet werden müßte. In jedem Fall liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO hier deshalb vor,\nweil die Kammer es unterlassen hat, in ihrem Beschluß mitzuteilen, aus welchem der Gründe, die in dem von ihr angewendeten S 172 Nr. 2 GVG aF (nach neuem Recht SS 172 Nr. 2 und\n171 b GVG) genannt sind, sie die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat ($S 174 Abs. 1 Satz 3 GVG). Selbst wenn für Verfahrensbeteiligte und Zuhörer auf Grund des bisherigen Verlaufs\nder Hauptverhandlung der Ausschließungsgrund nahe- oder sogar offenlag, konnte auf seine Bekanntgabe in der die Ausschließung der Öffentlichkeit anordnenden Entscheidung nicht\nverzichtet werden (ständige Rechtsprechung; vgl. zu alledem\nBGHSt 27, 187; 30, 298, 301).\n\n3. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß nach\nneuem Recht gemäß S 171 b Abs. 3 GVG die Entscheidungen nach\nden Absätzen 1 und 2 der Vorschrift unanfechtbar sind. Der\nPrüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen sind dadurch\nnur die sachlichen Gründe, die den Tatrichter zum Ausschluß\nder Öffentlichkeit nach S§ 171 b GVG veranlaßt haben, nicht\naber das zur Ausschließung führende Verfahren (§ 174 GVG).\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-27/2-str-591-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-11-27/2-str-591-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:13.220734+00:00"}}