{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1987-10-15_2_StR_469_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-10-15","aktenzeichen":"2 StR 469/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ho“\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 469/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Erhard 1 CE aus KOM, dort geboren\n\nam EB 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. Oktober 1987 einstimmig beschlossen:\n\nl. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag\nvom 3. August 1987 Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung\nder Frist zur Begründung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 23. Februar 1987 gewährt.\n\nDamit ist der Beschluß des Landgerichts\nKöln vom 22. Juli 1987, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden\nist, gegenstandslos.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nVon der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den zu den Tatzeiten jugendlichen\nAngeklagten wegen schweren Raubes und anderer Straftaten zu\neiner Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nWIV\n\nSoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung\nwegen Diebstahls in zwei Fällen, Diebstahls und versuchten\nDiebstahls geringwertiger Sachen, Betrugs in drei Fällen,\nErschleichens von Leistungen in sechs Fällen und unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln wendet, ist sein Rechtsmittel\nunzulässig. Wegen dieser Straftaten hatte sich der Angeklagte vor dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Köln zu\nverantworten, das ihn am 31. Oktober 1986 verurteilte (642\nLs 259/86 Jug). Nachdem er gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, wurde er wegen dieser Taten vom Landgericht als\nBerufungsgericht verurteilt. Gemäß § 55 Abs. 2 JGG steht ihm\ngegen diese Verurteilung ein weiteres Rechtsmittel nicht zu,\nso daß seine Revision insoweit als unzulässig zu verwerfen\nwar (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nHerdegen Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-15/2-str-469-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-15/2-str-469-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:12.054428+00:00"}}