{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-10-12","aktenzeichen":"2 StR 499/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 499/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Hannah T OB „aus PEEE, geboren am EB-WE 1923 in nu (Türkei),\n\n2. Halaf O ÜE aus CHR geboren am Ep 1944\nin NEN (Türkei),\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n.2- 764\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober\n1987 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Gießen vom\n5. Juni 1987 in den Strafaussprüchen mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von\nje zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie das sichergestellte Heroin eingezogen.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung\nsachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel sind, soweit sie den\nSchuldsprüchen und dem Einziehungsausspruch gelten, im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat\nhierzu folgendes ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer ist bei der Strafrahmenwahl deshalb\nvon dem erhöhten Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG a.F.\nausgegangen, weil ’die Straftat, zu der die Angeklagten\nBeihilfe leisteten, das Handeltreiben mit 300 g Heroin,\nin ihrem Unrechtsgehalt den Regelbeispielen als besonders schwerer Fall gleichzustellen (ist), wie sich insbesondere aus einem Vergleich mit dem Regelbeispiel des\n§ 11 Abs. 4 Ziffer 5 BtMG a.F. ergibt’ (UA S. 10). Der\nTatrichter hat folglich - wie sich insbesondere auch\naus der zitierten Vorschrift des § 11 Abs. 4 ziff. 5\nBtMG a.F. ergibt - die Unterstützungshandlungen der\nbeiden Angeklagten allein deshalb als besonders schwe-\n\nren Fall gewertet, weil die Haupttat wegen der nicht\ngeringen Menge einen unbenannten besonders schweren\nFall i.S. des $S 11 Abs. 4 BtMG a.F. dargestellt hätte.\nDas war rechtsfehlerhaft, weil für jeden Beteiligten\ngesondert - wenn auch unter Berücksichtigung der Haupttat - zu prüfen ist, ob sein Tatbeitrag als besonders\nschwer erscheint (BGH, Beschluß vom 3. August 1984\n\n- 2 StR 345/84 unter Hinweis auf BGH NStZ 1981, 394;\n1982, 206 und die ständige Rechtsprechung). Es hätte\ndaher der Prüfung bedurft, ob die Teilnahmebehandlung\nals solche als besonders schwerer Fall zu werten ist\n(vgl. Dreher/Tröndle, 43. Aufl., § 46 Rdn. 49 mit weiteren Nachweisen).\n\nDas Tatgericht hat darüber hinaus übersehen, daß zwar\nbeim Vorliegen eines Regelbeispieles eine - allerdings\nwiderlegbare - Vermutung dafür besteht, daß der Fall\n\ninsgesamt als besonders schwer anzusehen ist und deshalb weit häufiger die Ablehnung als die Annahme eines\n\n4 - 164\n\nbesonders schweren Falles näherer Begründung bedarf,\ndaß jedoch beim Fehlen eines Regelbeispiels die Bejahung eines unbenannten besonders schweren Falles jedenfalls dann einer zusammenfassenden Abwägung aller\nwesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände voraussetzt, wenn eine Reihe von gewichtigen Strafmilderungsgründen Unrecht und Schuld des Täters oder die Schuld\nallein gemindert erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluß\nvom 10. Januar 1978 - 2 StR 716/77). Angesichts der bereits vom Tatrichter aufgeführten gewichtigen Milderungsgründe läßt sich nicht ausschließen, daß sich der\nRechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten in den\nStrafaussprüchen ausgewirkt hat.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-12/2-str-499-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-10-12/2-str-499-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.851455+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-10-12/2-str-499-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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