{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1987-09-30_2_StR_412_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-09-30","aktenzeichen":"2 StR 412/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 412/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIso D GE aus vH , geboren am\nEEE 19: in STEEEB (Jugoslawien),\n\nwegen versuchten Mordes\n\nPr\n\nLee\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 30. September 1987, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nTheune\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht zB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEEEERgEEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nff ’\n< £\nFa\n\nwit\n«‘\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 1. Dezember 1986 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-\n\nkasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines\nversuchten Mordes freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie\ndie Verletzung formellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nAm 14. Mai 1981 schoß die frühere Mitangeklagte, die\nzeugin AM, in der wohnung des Zeugen SC in der\nTOR Strane in FO mit einer Pistole\nder Marke Ceska, Kaliber 7,65 mm, mehrmals auf zB und\nverletzte ihn lebensgefährlich. Sie wurde deshalb von der\n20. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main\n\n-4-\n\nwegen versuchten Mordes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nAnklage legt dem Angeklagten zur Last, den Anschlag auf das\n\nLeben des Zeugen zB seplant, der Zeugin AP die\nTatwaffe übergeben und deren Funktion erklärt, die Zeugin am\n\nTattag mit einem Pkw von VE nach FE\n\ngefahren und zur Tat veranlaßt, sowle diese als eigene ge-\n\nwollt zu haben.\n\nDie Zeugin hat im Ermittlungsverfahren gegenüber der\nKriminalpolizei, dem Ermittlungsrichter und einem Sachverständigen einander widersprechende Angaben über die Tatbeteiligung des Angeklagten gemacht. In der Hauptverhandlung\nvor der 20. großen Strafkammer gegen sie und den Angeklagten\n(das auf Grund dieser Hauptverhandlung gegen den Angeklagten\nergangene Urteil wurde vom Senat aufgehoben) hat sie sich\nnur insoweit zur Sache eingelassen, als sie durch ihren Verteidiger eine von ihren früheren Angaben wiederum abweichende, den Angeklagten belastende, schriftliche Stellungnahme\nverlesen ließ, Fragen beantwortete sie nicht. In der nunmehrigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht wurde sie\nam 2. Oktober 1986 als Zeugin vernommen. Sie belastete den\nAngeklagten erneut, ihre Aussagen deckten sich dabei aber in\neinzelnen Punkten nicht mit der in der früheren Hauptverhandlung verlesenen Erklärung.\n\n\"Diese Angaben machte die Zeugin äußerst zögernd und\nunwillig. Vor Beginn der Hauptverhandlung hatte sie bereits\nversucht, wegen einer behaupteten Gefährdung im Ausland - in\nJugoslawien - von der Verpflichtung zur Aussage freigestellt\n\n26\n\nzu werden. Nachdem dieser Antrag abschlägig beschieden worden und erst, nachdem sie vom Gericht wiederholt darauf hingewiesen worden war, daß ihr nach ihrer eigenen rechtskräftigen Verurteilung wegen der von ihr begangenen Tat ein Aussageverweigerungsrecht nicht mehr zustehe, und nach Androhung von Beugehaft, war die Zeugin erst bereit, Angaben zur\nSache zu machen ... Die Vernehmung der Zeugin mußte dann vor\nihrer Beendigung abgebrochen werden, weil sie sich wegen\ngesundheitlicher Probleme auf mangelnde Aussagetüchtigkeit\n\nberief ... Es wurden deswegen neue Termine zur Fortsetzung\nder Vernehmung bestimmt und die Zeugin zunächst mündlich\ndazu geladen ... Die Zeugin ist zu diesen Terminen nicht\nerschienen ... Ein vom Gericht erlassener Vorführungsbefehl\n\nkonnte nicht vollzogen werden, da die Zeugin untergetaucht\nwar, ohne daß es den geringsten Anhaltspunkt für eine Bedrohung gab. Intensive Nachforschungen der Polizei und der\nStaatsanwaltschaft, in die auch Interpol eingeschaltet\nwurde, ergaben in der Folgezeit lediglich Hinweise darauf,\ndaß die Zeugin I] sich wahrscheinlich ins Ausland\nabgesetzt hat\" (UA S. 19, 20).\n\nNach den Angaben der Zeugin AU sind \"alle Absprachen, die sie ihrer Darstellung nach zur Tat bewogen haben,\n„.. unter vier Augen zwischen ihr und dem Angeklagten\nDEE getroffen worden\" (UA S. 17). Das Landgericht hat\nden Freispruch des Angeklagten im wesentlichen wie folgt begründet: \"Angesichts ... der zahlreichen ... Widersprüche\nwäre es für das Gericht von zentraler Bedeutung gewesen, die\nZeugin AB ausführlich zu vernehmen. Die zahlreichen\nWidersprüche in ihren Angaben hätten ihr vorgehalten werden\n\n-6 -\n\nmüssen. Dabei handelte es sich einmal um Widersprüche über\nihre Motivation und die die Tat auslösenden Ereignisse in\nBezug auf eine Beteiligung oder Einflußnahme durch den Angeklagten DB. zum anderen handelte es sich um Widersprüche in den Teilen ihrer Aussage, in denen sie den Angeklagten DEE pelastete ..- Die Zeugin hat sich aber\neiner eingehenden Befragung entzogen und damit ihr in der\nHauptverhandlung in eigener Sache gezeigtes Verhalten, sich\nkeiner Frage durch das Gericht oder die übrigen Prozeßbeteiligten zu stellen, fortgesetzt. Das Gericht konnte unter\ndiesen Umständen auf ihre Angaben keine Verurteilung\nstützen\" (UA S. 22, 23).\n\nZu den Angaben der kommissarisch vernommenen Zeugen\nsi und EEE verhält sich das angefochtene Urteil\nnicht.\n\nII.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des g 244\nAbs. 6 StPO in zwei Fällen rügt (I 1 und 2 der Revisionsbegründung), ist ihr Vorbringen unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO. Einzugehen ist daher nur auf die Beanstandungen, das Schwurgericht habe durch die Verlesung von Vernehmungsniederschriften § 251 StPO (11 der Revisionsbegründung,\nsiehe unten zu 1) und durch die Ablehnung von Beweisamträgen\n§ 244 Abs. 3 Stpo verletzt (III der Revisionsbegründung,\nsiehe unten zu 2).\n\nnn\n\nAZE\n\n1. Das Landgericht hatte sich um die Ladung der in\nJugoslawien lebenden Zeugen SER und MON auf diplomatischem Wege bemüht und diese Zeugen überdies formlos\nangeschrieben, um sie zum Erscheinen in der Hauptverhandlung\nzu bewegen. Beide sind ausgeblieben. Gestützt auf § 251\nAbs. 1 Nr. 2 StPO wurden vom Landgericht daraufhin die\nNiederschriften über die kommissarischen Vernehmungen dieser\nZeugen durch den Untersuchungsrichter des Landgerichts\nBelgrad verlesen, obwohl Ladungsnachweise nicht vorlagen.\nDieses Verfahren beanstandet die Beschwerdeführerin.\n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg, weil das angefochtene Urteil auf der Verlesung der Niederschriften nicht beruht. Das\nSchwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil die\nZeugin AU, die alle Absprachen über die Tat mit dem\nAngeklagten unter vier Augen getroffen haben will, nicht\nabschließend vernommen werden konnte. Auf die Bekundungen\nder Zeugen SEM und MP wird dabei überhaupt nicht\neingegangen. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß das\nSchwurgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre,\nwenn es die Niederschriften nicht verlesen hätte.\n\nEine Umdeutung dieser Verfahrensbeschwerde in eine Aufklärungsrüge kam nicht in Betracht, da es an dem gemäß § 344\nAbs. 2 S. 2 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag für eine\nderartige Beanstandung fehlt.\n\n2. Mit einer Reihe von Beweisamträgen hatte sich die\nStaatsanwaltschaft um den Nachweis bemüht, daß\n\na) die Zeugin | einer Mitgefangenen in der\nJustizvollzugsanstalt die Tatbeteiligung des Angeklagten SO\ngeschildert habe, wie sie in der Anklageschrift niedergelegt\nist, und daß sie einem Polizeibeamten den Parkplatz gezeigt\nhabe, auf dem der Angeklagte nach ihren Angaben einen Pkw\nabgestellt hatte, der dort auch aufgefunden worden\n\nsei;\n\nb) die Angaben des Angeklagten über sein Verhalten am\nmattage unrichtig seien (Zeugen Cu und BEE) und\n\nc) 2 auf Veranlassung eines Angestellten des\nJugoslawischen Konsulats habe beobachtet und von einem\njugoslawischen Agenten getötet werden sollen.\n\nDas Schwurgericht hat diese Anträge als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen und zur Begründung\nim wesentlichen ausgeführt: Alle Beweisbehauptungen beträfen\nmittelbare Tatsachen, auf die es hier nicht ankomme; durch\ndie beantragte Beweiserhebung könne nicht bewiesen werden,\nob die früheren Angaben der Zeugin AUEEER der Wahrheit entsprochen hätten; aus den in das Wissen der Zeugen CIE\nund BB gestellten Tatsachen könne nicht unmittelbar und\nzwingend auf erhebliche Tatumstände und einen Täter geschlossen werden; die Behauptungen, daß 20EEB peobachtet\nund von einem Agenten habe getötet werden sollen, besagten\nnichts über eine mäterschaft oder sonstige Verstrickung des\nAngeklagten in die Tat.\n\n„Sue\n\ngen ablehnen (KK-Herdegen, Rdn. 83 zu S 244 Stpo M.wW.N.;\nBGHSt 10, 208,210).\n\nVan\n\n- 10 -\n\nbindung mit dem Beweisergebnis nicht ausreichen würden, um\nzu einer Verurteilung zU gelangen. Diese Bewertung steht in\nEinklang mit der Urteilsbegründung. Die Ablehnung der Be-\n\nweisamträge ist deshalb nicht zu beanstanden.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-30/2-str-412-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-30/2-str-412-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.586930+00:00"}}