{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1987-09-25_2_StR_472_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-09-25","aktenzeichen":"2 StR 472/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 472/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Josef KB cu: TO, Geboren am\n\nCHE 195% in TEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\n_2- 3%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 14. Mai 1987 dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.\n\nIm Umfang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur\nLast.\n\nII. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nInsoweit hat der Angeklagte die\nKosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe\n\nDie Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet. Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, daß der\nAngeklagte im übrigen freigesprochen wird.\n\nWIV\n\nDurch die zugelassene Anklage werden ihm drei selbständige Handlungen zur Last gelegt. Das Landgericht hat ihn nur\nwegen zwei von ihnen verurteilt. Die dritte Handlung hat es\nals eine straflose Vorbereitungshandlung gewertet, von einem\nförmlichen Teilfreispruch aber abgesehen, weil im Falle des\nVorliegens einer Straftat diese mit einer der beiden anderen\nin Tateinheit stehen würde. Dies rechtfertigt jedoch das\nUnterlassen eines Teilfreispruchs nicht; denn ohne ihn wird\nder Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft (BGH bei Pfeiffer/\nMiebach NSt2 1984, 212 m.w.N.).\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-25/2-str-472-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-25/2-str-472-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.461384+00:00"}}