{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1987-09-23_2_StR_473_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-09-23","aktenzeichen":"2 StR 473/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 473/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Ss EB aus KB, dort geboren am EB-\n\n@81962, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n23. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n19. März 1987 gegen ihn und den Mitangeklagten SCHW dahin geändert, daß\n\ndie Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung, versuchter sexueller Nötigung,\nEntführung gegen den Willen der Entführten, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind\n\n- in der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 53 StGB gestrichen -\nund\n\ndas Wort \"Gesamtfreiheitsstrafen\" durch\ndas Wort \"Freiheitsstrafen\" ersetzt\n\nwird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nWIV\n\nGründe\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten SC führt zu der aus dem Urteilstenor\nersichtlichen Änderung des Urteils des Landgerichts; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier selbständiger Handlungen kann ... nicht bestehenbleiben.\n\nDie Angeklagten haben die auf die Wegnahme des Kraftfahrzeuges der Zeugin Se und auf die Entführung\ndieser Zeugin und der Zeugin CE HE Serichteten Handlungen zunächst gemeinschaftlich und gleichzeitig verübt, wobei die Zeugin CE HOEEEEB von\nMitangeklagten gestoßen und vom Angeklagten gezogen und\ndie Zeugin SB vom Angeklagten nach hinten gedrängt\nund vom Mitangeklagten SEES an den Haaren nach hinten gezogen wurde (UA S. 47/48). Die gegen die bezeichneten Zeuginnen gerichteten Taten fielen somit im\nersten Abschnitt zeitlich und örtlich zusammen. Das\nverbindet diese Taten zu einer Handlung im Rechtssinne\n(Stree in Schönke-Schröder, aaO § 52 Rdn. 9; BGHSt 7,\n149, 151; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 StR\n207/85 - und vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 599/85). Der\nSchuldspruch kann durch das Revisionsgericht berichtigt\n\nwerden. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nSchließlich hat auch der Strafausspruch Bestand.\n\nDie Änderung des Schuldspruches macht die Aufhebung des\nStrafausspruches nicht erforderlich, da durch die\nSchuldspruchänderung der Schuld- und Unrechtsgehalt der\nTat nicht verändert worden ist (BGH NStZ 1984, 262).\nDie von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann\nals Einzelstrafe bestehenbleiben, denn es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer eine niedrigere\nStrafe verhängt hätte, wenn sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit der Straftaten zum Nachteil der\nZeugin SIEB ausgegangen wäre sondern Tateinheit\nzwischen den Straftaten zum Nachteil dieser Zeugin und\nder Zeugin CEEEM-HeEEp angenommen hätte (BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 1986 - 4 StR 223/86 - und vom\n\n13. Juni 1986 - 4 StR 278/86 - jeweils m.w.Nachw.).\"\n\nPORTAL\n\nDer Senat schließt sich dem an.\n\nDer Fehler bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses betrifft auch den Mitangeklagten SEE, so daß das\nUrteil gegen ihn, obwohl es insoweit rechtskräftig geworden\nist, gemäß S 357 StPO entsprechend zu ändern ist.\n\nRiBGH Dr. Müller ist\ninfolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit\n\nan der Unterschriftsleistung gehindert\n\nMeyer Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-23/2-str-473-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-23/2-str-473-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.348344+00:00"}}