{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1987-09-23_2_StR_453_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-09-23","aktenzeichen":"2 StR 453/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 453/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMihajlo PB aus ‚, geboren am EEE 1551\n\nin NEE (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n, 42\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n9. April 1987 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, .\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und auf\nEinziehung eines Revolvers mit Munition erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung wendet, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, daß\nzur Tatzeit die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen\ndessen Alkoholisierung erheblich vermindert war. Es hat deshalb den Strafrahmen des § 212 StGB gemäß SS 21, 49 Abs. 1\nStGB gemildert. Bei der Strafzumessung innerhalb dieses\nStrafrahmens hat es unter anderem ausgeführt, \"für eine weitere Berücksichtigung der Faktoren, die zur Bejahung erheblich verminderter Schuldfähigkeit geführt haben, die Alkoholisierung, (sei) kein Raum mehr, weil andernfalls eine unzulässige Doppelverwertung stattfände\" (UA S. 20/21).\n\nDiese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß für die Strafzumessung im engeren Sinn eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, es mithin\nnicht statthaft ist, allgemein zugunsten des Angeklagten\nsprechende Milderungsgründe nur deshalb unberücksichtigt zu\nlassen, weil sie bereits bei der Findung des Sonderstrafrahmens verwertet wurden (BGHSt 26, 311; BGH, Strafverteidiger\n1982, 522; 1983, 60; 1985, 54).\n\n45\n\nDem steht auch s 50 StGB nicht entgegen, da diese Bestimmung nur besagt, daß ein Umstand, der bereits die Annahme eines minder schweren Falles begründet hat, nicht zu einer nochmaligen Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 StcB\nherangezogen werden darf (BGH Strafverteidiger 1983, 60).\n\nDer Senat vermag nicht auszuschließen, daß der aufgezeigte Rechtsfehler die Bemessung der Strafe beeinflußt hat.\nDer Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat deshalb\nkeinen Bestand.\n\nRiBGH Dr. Müller ist\ninfolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an\nder Unterschriftsleistung\ngehindert\n\nMeyer ; Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-23/2-str-453-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-23/2-str-453-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.330893+00:00"}}