{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1987-09-18_2_StR_430_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-09-18","aktenzeichen":"2 StR 430/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AFFE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 430/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Peter FE u, in der Bundesrepublik\n\nDeutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am (EEE\n1952 in BEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs\n\nAFE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 1987 gemäß $S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 28. Mai 1986 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\n\nin seiner Antragsschrift vom 12. August 1987 unter anderem\nfolgendes ausgeführt hat:\n\nWIV\n\n\"Die Revision des Angeklagten ist wirksam zurückgenommen worden.\n\nDie von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten eingelegte Revision hat dessen am 26. Juni 1986 dazu bevollmächtigter Wahlverteidiger (Bd. 57 Bl. 51 der Akten)\nmit Schreiben vom 21. November 1986 zurückgenommen. Mit\nSchreiben vom 27. November 1986 hat der Angeklagte dem\nLandgericht zusätzlich mitgeteilt, daß mit der Zurücknahme der Revision durch den Wahlverteidiger auch die\nRevision des Pflichtverteidigers von ihm, dem Angeklag-\n\nten, zurückgenommen worden sei.\n\nMit Schreiben vom 22. Dezember 1986 hat der Wahlverteidiger beantragt, die Akten dem Bundesgerichtshof vorzulegen, da die Rücknahme der Revision wegen Täuschung\ndurch den Dezernenten der Staatsanwaltschaft unwirksam\nsei. Diese Täuschung sieht der Wahlverteidiger darin,\ndaß ihm der Dezernent der Staatsanwaltschaft bei dem\nLandgericht Frankfurt zugesagt habe, der Angeklagte\nkönne nach Rücknahme der Revision innerhalb einer Woche\nim offenen Vollzug sein. Die Zusage sei nicht eingehalten worden. Der Rechtsmittelverzicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar\n(vgl. BGH NStZ 1986, 278 m.Nachw.). Ob von diesem\nGrundsatz für den Fall eine Ausnahme zu machen ist, daß\nder Angeklagte aufgrund einer von der Staatsanwaltschaft bewirkten Täuschung das Rechtsmittel zurückgenommen hat, braucht nicht entschieden zu werden, weil\n\nder Wahlverteidiger des Angeklagten nicht getäuscht\nworden ist. Das ergibt sich klar aus der dienstlichen\nErklärung des Dezernenten der Staatsanwaltschaft, der\ndie bezeichnete Zusage gegeben haben soll.\"\n\nMüller Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-18/2-str-430-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-18/2-str-430-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.182008+00:00"}}