{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1987-09-16_2_StR_350_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-09-16","aktenzeichen":"2 StR 350/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF _-%\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 350/87\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handwerksmeister Thomas H ED aus DEEEB-GEB geboren am GB 1956 in CE zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nAeH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 16. September 1987 in der Sitzung vom\n18. September 1987, an denen teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller als Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEp\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten in der\nVerhandlung vom 16. September 1987,\n\nJustizangestellte u»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwTv\n\nı FAUL\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Limburg\nvom 19. März 1987 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:;\n\nDer Angeklagte hatte mit der Studentin Claudia FE\nein Liebesverhältnis unterhalten. Als sie beschloß, sich von\nihm zu trennen, fand er sich damit nicht ab. Claudia hatte\ninzwischen den Zahnarzt Frank Hügg kennengelernt. In ihm\nvermutete der Angeklagte ihren neuen Freund. Er faßte den\nEntschluß, ihn aufzusuchen, zur Rede zu stellen und sich\nKlarheit über dessen Beziehung zu Claudia zu verschaffen.\n\nAm 24. November 1985 äußerte der Angeklagte gegenüber\ndem Mitangeklagten TWEEW, er habe Probleme und brauche\ndessen Hilfe. T@WW, der annahm, es handele sich um einen\nzahlungsunwilligen Geschäftskunden, erklärte sich auf Wunsch\ndes Angeklagten bereit, ihn zu einem Gespräch zu begleiten\nund den aufzusuchenden Gesprächspartner \"notfalls\" zu verprügeln.\n\nGemeinsam fuhren beide zu Hügp Haus. Verabredet war,\nHüggp vor sein Haus zu locken. Das mißlang aber, da Hüggp den\nAngeklagten wider Erwarten ins Haus bat und mit der Erklärung, er habe im Augenblick keine Zeit, man könne sich in\nder nächsten Woche treffen, alsbald wieder verabschiedete.\n\nDer Angeklagte sah nun sein Vorhaben als gescheitert an\nund kehrte mit TEE in einer Gaststätte ein. Doch machte er\nbeim Verlassen der Gaststätte den Vorschlag, Hü@ß nochmals\naufzusuchen. Diesmal war geplant, ihn von vornherein körperlich zu mißhandeln.\n\nAls Hügpauf Klingeln hin öffnete, drangen die beiden\nAngeklagten ein. Hügggmußte sich setzen, bekam die Brille\nabgenommen und wurde vom Angeklagten geknebelt. TEMP 1ieR\nden Rolladen herunter. In diesem Augenblick versuchte Hügp\nentweder zu fliehen oder den Angeklagten zu überwältigen.\nBei dem sich anschließenden Kampf behielt er die Oberhand;\ner kniete schließlich auf oder neben dem rücklings liegenden\nAngeklagten und hielt ihn mit gestreckten Armen am Boden\nfest. In dieser Situation kam TEMP, vom Angeklagten zu\nHilfe gerufen, herbei und ging links neben HügBin die\nHocke, um ihn vom Angeklagten wegzureißen. Dabei fiel sein\n\nBlick auf das in seinem Stiefel steckende Armeemesser. Er\nergriff das Messer und stieß es, um Hüg zu verletzen, von\nunten in dessen äußere linke Brusthälfte. Hüg fiel zur\nSeite und setzte zum Schreien an. Daraufhin versetzte ihm\nTED einen weiteren Messerstich, bei dem er in die Herzgegend zielte und den Tod des Opfers zumindest billigend in\nKauf nahm. Beide Stiche führten zu schweren Verletzungen von\nHerz, Leber oder Lunge, an denen Hüßp nach spätestens zwei\nbis drei Minuten verblutet wäre. TED stellte fest, daß\nHügp jetzt zusammengesunken, bleich und reglos am Boden lag;\ner war überzeugt, das Opfer sei tot. Er richtete sich auf\nund sagte sinngemäß: \"Wir haben Scheiße gebaut, laß uns\neinen Arzt holen\".\n\nDer Angeklagte sprang auf, sah das Messer, begriff, was\ngeschehen war, nahm TED die Waffe ab, äußerte zweifelnd:\n\"Ist der auch wirklich tot?\" und stieß das Messer insgesamt\n26 mal mit großer Wucht in den Oberkörper des noch lebenden\nOpfers. Alle Stiche bis auf drei wurden in die linke Brustseite gezielt. Dabei nahm der Angeklagte von Anfang an\nbilligend in Kauf, daß er auf ein noch lebendes Opfer einstach und dessen Tod verursachte. Während seines Tuns äußerte er mit haßverzerrtem Gesicht: \"Das ist die Strafe\". Zuletzt brachte er Hügenoch mehrere tiefe Schnitte am rechten\nHandgelenk bei, durch welche die Beugersehne glattrandig\ndurchtrennt und eine Schlagader eröffnet wurde. Bei diesen\nSchnitten war Hügp bereits tot.\n\nDer Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung eine andere Darstellung gegeben. Sie geht in ihrem Kern dahin, daß er\nselbst nicht zugestochen habe. Nachdem Tp herbeigeeilt\n\nund Hügp plötzlich zur Seite gefallen sei, habe er zunächst\nnur schlagende Bewegungen TEE wahrgenommen. Als er dann\ndas Messer gesehen und begriffen habe, was sich ereignet\nhabe, sei er geradezu panikartig aus dem Haus gestürzt und\nhabe im Auto bis zur Rückkehr von TEE gewartet.\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung vom hiervon abweichenden Hergang vor allem auf die Angaben TED sestützt, der als Mitangeklagter wegen versuchten Totschlags\nverurteilt worden ist.\n\nII.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Verfahrensrügen\n\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\na) Der Beschwerdeführer rügt, die Schwurgerichtskammer\nhabe einen Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei\n\nbedeutungslos, bei der Beweiswürdigung aber diese Tatsache\nzu seinem Nachteil verwertet.\n\n44\n\nBei der kriminaltechnischen Untersuchung des Pkws, den\nder Angeklagte am Tatabend zum Tatort und auf dem Rückweg\ngefahren hatte, konnten nur auf der Beifahrerseite Anhaftungen vom Blut des Opfers gesichert werden. Im Blick auf die\nMöglichkeit, daß der Wagen nach der Tat, aber vor der Unter-Suchung gereinigt worden sein könnte, hatte die Staatsanwaltschaft unter Beweis gestellt, daß sich bei Rückgabe des\nFahrzeugs an das Autohaus am Morgen des auf die Tat folgenden Tages \"jeweils im Fußraum vorne erheblich viel Wasser\nauf den Gummimatten und auch darunter\" befunden habe. Dieser\nBeweisamtrag war mit der Begründung abgelehnt worden, die\nbehauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung;\nim Ablehnungsbeschluß heißt es dazu: \"Auch wenn sich im Bereich der Fußmatten ... Wasser angesammelt haben sollte, so\nläßt sich nicht feststellen, ob es sich hierbei um Wasser,\ndas bei der Reinigung des Innenraums verwendet wurde, handelt oder um Reste von Schneematsch, die mit Schuhen oder\nauf andere Weise ins Fahrzeug gekommen sein können\".\n\nIn den Urteilsgründen führt die Schwurgerichtskamner\naus, das Fehlen von Blutanhaftungen spreche zwar \"zunächst\"\ngegen die Tatbeteiligung des Angeklagten, vermöge jedoch im\nErgebnis die Überzeugung davon, daß er dem Opfer die meisten\nStiche zugefügt habe, nicht zu erschüttern. Das Fehlen von\nBlutspuren im Innenraum des Pkws sei \"leicht damit zu erklären\", daß der Angeklagte das Fahrzeug vor der Rückgabe gereinigt haben könne, \"wofür auch der Umstand spricht, daß\nauf den Fußmatten Wasser festgestellt wurde ...\" (UA\nS. 48).\n\nDie gegen dieses Verfahren erhobene Rüge greift im Ergebnis nicht durch.\n\nSoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 244\nAbs. 3 StPO durch fehlerhafte Ablehnung des Beweisamtrags\nrügt, ist die Rüge nicht zulässig. Abgelehnt worden war ein\nBeweisamtrag, den die Staatsanwaltschaft zum Zwecke des Ausschlusses einer Entlastungsmöglichkeit, also zuungunsten des\nAngeklagten gestellt hatte; insoweit gilt der Grundsatz, daß\ndie Entscheidung über einen Beweisamtrag des Prozeßgegners\ndem anderen Verfahrensbeteiligten kein Rügerecht gibt (Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisamtrag 5. Aufl. S. 873 £f mit weiteren\nNachweisen).\n\nZulässig ist die Rüge dagegen, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Schwurgerichtskammer habe sich im\nUrteil zu der für die Antragsablehnung gegebenen Begründung\nin Widerspruch gesetzt, ohne ihn zuvor darauf hinzuweisen,\ndaß sie hiervon abrücken werde. In der Tat liegt ein solcher\nWiderspruch vor: die Kammer hatte im Ablehnungsbeschluß das\nbehauptete Vorhandensein von Wasser im Innenraum des Pkws\nfür unerheblich erklärt, diesem Umstand aber im Urteil insoweit Bedeutung beigelegt, als er eine - den Angeklagten\nnicht entlastende - Erklärung für das Fehlen von Blutspuren\nauf der Fahrerseite des Wagens zu liefern vermochte. Bei\neinem derartigen Wechsel in der Beurteilung ist der Tatrichter regelmäßig zu einem entsprechenden Hinweis an den Angeklagten verpflichtet. Diese Pflicht ergibt sich - wie das\nder Bundesgerichtshof bereits für vergleichbare Hinweispflichten (etwa bei einem Abrücken von der zugesagten Wahrunterstellung, vgl. BGHSt 32, 44, 42 f, oder bei einer Verwertung des nach §§ 154, 154 a StPO ausgeschiedenen Verfah-\n\nLH\n\nrensstoffes, vgl. BCH NStZ 1981, 100; BGH Strafverteidiger\n1982, 523; 1985, 221) bejaht hat - aus dem Gebot des fairen\nVerfahrens.\n\nKammer von der Täterschaft des Angeklagten nicht erschüttert\nworden wäre, wenn sie festgestellt hätte, daß sich bei Rück-\n\nlerfreier Weise eingehend dargelegt, daß und wieso der überwiegend aktive Täter auch gar nicht unbedingt erhebliche\nBlutspuren im Wagen hinterlassen haben müsse, Bei dieser\nSachlage und vor dem Hintergrund der Beweiswürdigung im\nübrigen gewinnt der Senat die Gewißheit, daß sich der gerügte Verfahrensfehler nicht auf das Ergebnis der Überzeugungsbildung des Tatgerichts ausgewirkt hat.\n\nb) Desweiteren rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß\ngegen die Aufklärungspflicht ($S 244 Abs. 2 StPO), soweit das\nLandgericht Feststellungen zum Aussageverhalten TED getroffen hat.\n\nBei Erörterung der Frage, ob der Schilderung TE zu\nfolgen sei, führt die Kammer unter anderem aus:\n\n- 10 -\n\n\"Zudem hat TEE sowohl im Rahmen des polizeilichen\nErmittlungsverfahrens als auch in der Hauptverhandlung immer wieder darauf beharrt, er habe dem Zahnarzt Hüggden ersten Stich 'in die linke Seite'\" (gemeint ist die Körperflanke) \"zugefügt, obgleich ihm\nmehrfach vorgehalten wurde, daß sich in dieser Körperseite ... keine Verletzungen feststellen ließen\n... Er ist dabei auch nicht auf den Vorhalt einge-\n\ngangen, er könne die Seiten im nachhinein verwechselt\n\nund ... über den Rücken des Opfers hinweg in dessen\n\nrechte Seite gestochen haben.\"\n\nDaraus schließt das Landgericht auf die Glaubwürdigkeit\nTEE, weil, wenn er entscheidende Tatumstände bewußt\nfalsch dargestellt hätte, davon auszugehen wäre, daß er\n\"auch in diesem Punkt bereitwillig auf die scheinbar\n'passende Aussage’ eingeschwenkt wäre\". Erst auf eindringliche Fragen in der Hauptverhandlung habe er demonstriert,\ndaß er unter \"linker Seite\" auch den linken Teil der linken\nBrusthälfte verstehe, wo tatsächlich Stiche vorhanden ge-\n\nwesen seien (UA S. 41 f).\n\nDemgegenüber weist die Revision darauf hin, daß die\nNiederschrift über die zweite polizeiliche Vernehmung TB\nvom 17. Dezember 1985 dessen Äußerung zu dem fraglichen\nPunkt wie folgt wiedergibt:\n\n\"Wenn mir nun vorgehalten wird, daß die Stichverletzungen bei dem Mann an der rechten Körperseite waren, 50\n\nmuß es wohl so gewesen sein, daß ich über den Mann hinweggegriffen und ich den Stich in die rechte Seite ver-\n\npaßt habe.\"\n\n74\n\n- 11 -\n\nSollte - so meint der Beschwerdeführer - der in der\nHauptverhandlung als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte die\ndamaligen Angaben TEMP anders, als im Protokoll festgehalten, dargestellt haben, so hätte sich das Tatgericht angesichts des eindeutigen Inhalts der Niederschrift dazu gedrängt sehen müssen, darüber auch noch die Protokollführerin\nzu vernehmen. Daß die Kammer dies unterlassen habe, begründe\n- ebenso wie in einem vergleichbaren, bereits in diesem\nSinne entschiedenen Falle (BGH, Urteil vom 24. März 1982\n- 3 StR 72/82) - die Aufklärungsrüge.\n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. Das Landgericht brauchte\nsich nicht zu der von der Revision vermißten Beweiserhebung\ngedrängt zu sehen. Hätte diese - was unterstellt werden\nkann - zu dem Ergebnis geführt, daß TEE bei seiner zweiten\npolizeilichen Vernehmung die Äußerung so getan hat, wie sie\nprotokolliert worden ist, so wäre damit die Argumentation\nder Kammer in ihrer Substanz nicht beeinträchtigt worden.\nFreilich hätte dann nicht festgestellt werden können, TED\nsei nicht auf den Vorhalt eingegangen. Vielmehr wäre festzustellen gewesen, daß TEE bei seiner zweiten polizeilichen\nVernehmung den Vorhalt aufgegriffen und sich die darin angedeutete Version - als Möglichkeit - zueigen gemacht hat. Die\nGlaubwürdigkeitsbeurteilung hätte sich dadurch jedoch nicht\ngeändert. Denn die Revision trägt selbst vor, daß TE bei\nseiner dritten polizeilichen Vernehmung trotz Wiederholung\ndes Vorhalts nachdrücklich zu der Behauptung zurückgekehrt\nist, das Opfer in die linke Körperseite gestochen zu haben,\n\n- 12 -\n\nund aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß er diese Behauptung auch in der Hauptverhandlung noch aufrechterhielt,\nbis sich herausstellte, daß er mit der \"linken Seite\" auch\nden linken Teil der linken Brusthälfte meinte.\n\nDer Gesamtzusammenhang der von der Kammer angestellten\nErwägungen läßt erkennen, daß sie die Glaubwürdigkeit TED\nnur in Zweifel gezogen hätte, wenn er die ihm mit dem Vorhalt gleichsam angebotene Version nicht nur übernommen,\nsondern auch in der Folgezeit beibehalten hätte. So verhielt\nes sich aber gerade nicht. Vielmehr hat er sich - was auch\ndie Revision nicht in Frage stellt - alsbald wieder von der\nscheinbar plausibleren Version gelöst, um dann bis zuletzt\nauf seiner früheren Darstellung zu beharren. Dieser Umstand\nhätte unter dem von der Kammer hervorgehobenen Gesichtspunkt\nzumindest ebenso für seine Glaubwürdigkeit gesprochen, wie\nwenn er zu keiner Zeit auf den Vorhalt eingegangen wäre.\n\nc) Schließlich beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages, mit dem ein (psychiatrischer oder psychologischer) Sachverständiger zum Beweis für\nfolgende Behauptung benannt worden war:\n\n\"Der Mitangeklagte TEE hat sich zum Tatzeitpunkt in\ndem Zustand einer extremen inneren Spannung und affektiven Aufladung befunden, die - nachdem er das Messer\naus der Stiefelette gezogen hatte - dazu führte, daß er\nzum Zwecke der Kompensation bzw. der 'Entladung’ der\nSpannungslage sämtliche an dem Leichnam des Zahnarztes\nHügg im Oberkörperbereich festgestellten tödlichen\nStiche geführt hat.\"\n\nDiesen Antrag hat das Schwurgericht im Urteil (UA\ns. 39) mit folgender Begründung abgelehnt:\n\ned\n- 13 -\n\n\"... war auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht geeignet, zu anderen Beweiserkenntnissen zu führen (...). Kein Psychologe oder\nPsychiater vermag mehr, als festzustellen, daß die\ninnerpsychische Gesamtsituation des Angeklagten TB\ndurchaus auch ein weitergehendes Handeln in Form vieler Messerstiche zugelassen hätte. Die entsprechende\nSchlußfolgerung, ob der Angeklagte tatsächlich so gehandelt hat oder ob er entsprechend seinen Angaben nur\nzweimal zustach, muß jedoch in jedem Falle letztlich\nder Beweiswürdigung des Gerichts vorbehalten bleiben\".\n\nDie hiergegen erhobene Rüge einer Verletzung des § 244\nAbs. 3 StPO ist unbegründet. Daß TB infolge seines\npsychischen Zustands sämtliche Messerstiche gegen das Opfer\ngeführt habe, ließ sich mit Hilfe des Sachverständigengutachtens nicht beweisen.\n\n2. Sachbeschwerden\n\nAuch die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils ergibt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\na) Die Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie enthält - entgegen der von der Revision vertretenen\nAuffassung - weder einen Widerspruch noch einen Zirkelschluß.\n\naa) Was den - vermeintlichen - Widerspruch angeht, so\nbezieht sich der Beschwerdeführer auf diejenigen Ausführungen, mit denen die Schwurgerichtskammer begründet, weshalb\n\n- 14 -\n\nsie davon überzeugt ist, daß TMB dem Opfer lediglich die\nbeiden ersten Stiche versetzt hat, während die weiteren\nStiche von der Hand des Angeklagten herrühren. Hierbei geht\ndas Landgericht davon aus, daß TED kein \"nachvollziehbares\nMotiv\" gehabt habe, \"mit solch massivem Vernichtungswillen\"\ngegen das Opfer vorzugehen. Die Vielzahl der Stiche und insbesondere der Fangschnitt am rechten Handgelenk zeigten, daß\nes dem Täter hier darauf angekommen sei, den Tod des Opfers\nmit Sicherheit herbeizuführen und jede Überlebenschance auszuschließen. Zugleich deute die aus der Tiefe und Glattrandigkeit der Verletzungen ersichtliche erhebliche Wucht der\nStiche darauf hin, daß ein Täter bis zuletzt in Haß und Wut\nauf das Opfer eingestochen habe. Was das Motiv TEE betreffe, so habe es zwar der Sachverständige Prof. Dr. Redhardt für\nmöglich gehalten, daß TEE durch die Tat eine Entladung\nseiner inneren Spannungssituation und der damit verbundenen\nAggressionen gesucht habe und daß deshalb aus psychologischer\nSicht durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche,\ndaß er \"in Form eines solchen Aggressionsdurchbruches\" dem\nOpfer nicht nur zwei, sondern sämtliche Stiche beigebracht\nhabe. Selbst wenn man aber dem Sachverständigen darin folgen\nsollte, daß WEB zur Abreaktion seiner Enttäuschung und\nFrustration gehandelt habe, wäre doch \"ein derart unbedingter\nVernichtungswille\" kaum nachvollziehbar, zumal TED keinerlei\ninnere Beziehung zum Opfer hatte, sondern davon ausgegangen\nsei, es handele sich um einen Schuldner des Angeklagten. Zudem\nhabe der Sachverständige selbst einräumen müssen, daß das\ndurchaus rationale Vorgehen des überwiegend aktiv beteiligten\nTäters, das sich in der zweiten Knebelung des Opfers während\nder Tat und dem Fangschnitt am Handgelenk zeige, nicht mit\n\n- 15 -\n\nseinem Denkmodell eines bei TB eingetretenen Aggressionsdurchbruchs zu vereinbaren sei (UA S. 38 f).\n\nDie Revision sieht den Widerspruch dieser Beweiswürdigung darin, daß TEE auch für die beiden ersten Messerstiche kein Motiv gehabt habe. So wenig seine \"Motivlosigkeit\" diese tödlichen Stiche verhindert habe, so wenig\n\"brauchte sie also die weitere Aggressionsentladung zu hindern\". Dabei sei - in Anwendung des Grundsatzes \"in dubio\npro reo\" davon auszugehen, daß TWEEB schon beim ersten Stich\nmit Tötungsvorsatz und beim zweiten Messerstich mit Tötungsabsicht gehandelt habe, weil lediglich zu seinen Gunsten angenommen worden sei, daß er den ersten Stich mit bloßem Körperverletzungsvorsatz und den zweiten mit nur bedingtem\nTötungsvorsatz geführt habe.\n\nMit diesem Vorbringen ist kein Widerspruch aufgezeigt.\nDie Schwurgerichtskammer hat aus der Vielzahl und Art der\ndem Opfer später zugefügten Stiche geschlossen, daß deren\nUrheber dafür ein \"nachvollziehbares Motiv\" gehabt haben\nmüsse. Dieses Motiv findet sie bei dem Angeklagten, nicht\naber bei T@EEB. Sie war nicht denkgesetzlich genötigt, für\ndie ersten beiden Stiche, die sie TWEMB zurechnet, die Frage\nnach dem Beweggrund im selben Sinn zu beantworten, wie sie\ndas bei den weiteren Stichen getan hat; ebensowenig brauchte\nsie aus der \"Motivlosigkeit\" der ersten beiden Stiche zu\nfolgern, daß auch für die nachfolgende Serie von Stichen\ndasselbe zu gelten habe. Daß jemand, der zweimal zusticht,\ndafür einen anderen und vergleichsweise schwächeren Beweggrund haben kann als derjenige, der dem Opfer eine Serie von\n\n- 16 -\n\n26 Stichen beibringt und ihm dann noch einen Fangschnitt\nzufügt, bedarf keiner Erörterung.\n\nDaran würde es nichts ändern, falls - wie die Revision\nmeint - davon ausgegangen werden müßte, daß TED die beiden\nersten Stiche mit Tötungsvorsatz ausgeführt hat. Im übrigen\nist dieser Ausgangspunkt des Revisionsvorbringens nicht einmal zutreffend. Daß TEE, der in vollem Umfang geständig\nwar (UA S. 28), den ersten Stich nur mit Körperverletzungsvorsatz ausgeführt hat, ist nicht etwa nur zu seinen Gunsten\nunterstellt, sondern positiv festgestellt worden (\"dabei\nhandelte er nur mit Körperverletzungsvorsatz\", UA SS. 22).\nSoweit es demgegenüber bei der rechtlichen Würdigung heißt,\ndavon sei \"zu Gunsten\" TEE auszugehen (UA S. 57), handelt\nes sich nur um eine mißglückte Formulierung des Urteils; daß\ndamit die im Sachverhaltsteil getroffene Feststellung nicht\netwa zurückgenommen werden sollte, geht zumindest daraus\nhervor, daß im folgenden ausgeführt wird, es bestünden keine\nAnhaltspunkte dafür, \"daß TED bei dieser völlig spontanen\nHandlung bereits an eine mögliche tödliche Verletzung des\nOpfers gedacht oder diese zu jenem Zeitpunkt schon gebilligt\nhaben könnte\".\n\nbb) Auch der behauptete Zirkelschluß liegt nicht vor.\nIm Anschluß an die kritische Erörterung des von Prof.\n\nDr. Redhardt erstatteten Gutachtens (UA S. 39) fährt die\nSchwurgerichtskammer fort:\n\ne ’\n\n- 17 -\n\n\"Auch ist völlig unvorstellbar, daß Rainer TB, der\nnach dem zweiten Stich beobachtete, daß das Opfer\njetzt reglos und bleich war und der hieraus durchaus\nnachvollziehbar schloß, der Tod sei eingetreten, dennoch zu weiteren Stichen angesetzt und nach solchen\nvernunftbegründeten Überlegungen wie ein Besessener\nsein Tun fortgesetzt haben sollte.\"\n\nDie Revision wendet hiergegen ein, das Landgericht habe\nbei dieser Argumentation eine Art vernunftbegründeter Handlungspause vorausgesetzt, obgleich diese Prämisse gerade\nnicht festgestanden, sondern ihrerseits des Beweises bedurft\nhätte. Zu prüfen gewesen sei, ob TB aufgrund eines\nAggressionsdurchbruchs dem Opfer nicht nur zwei, sondern\nsämtliche Stiche beigebracht hatte. TB habe das bestritten und behauptet, nach dem zweiten Stich zur Besinnung gekommen zu sein. Bei der Gegenüberstellung beider Möglichkeiten gehe es dann aber nicht an, die Möglichkeit des\nAggressionsdurchbruchs mit der Begründung abzulehnen, TEE\nsei ja nach dem zweiten Stich zur Besinnung gelangt.\n\nDiese Kritik wäre berechtigt, wenn das Landgericht der\nbeanstandeten Erwägung den Sinn zugedacht hätte, die Glaubhaftigkeit der Angaben TED zum Geschehensablauf darzutun.\nDann läge in der Tat ein Zirkelschluß vor; denn ob eine bestimmte Darstellung glaubhaft ist, kann nicht mit dem Hinweis auf solche Umstände beantwortet werden, die der Darstellung selber entnommen sind und mithin ihre Richtigkeit\nschon voraussetzen.\n\n- 18 -\n\nSo aber ist die gerügte Argumentation nicht zu verstehen. Das Landgericht hatte es mit der Frage zu tun, ob - als\nzumindest nicht auszuschließende Möglichkeit - ein Aggressionsdurchbruch in Betracht kam, der TB dazu geführt\nhaben könnte, dem Opfer sämtliche Messerstiche zuzufügen,\ndie überhaupt festgestellt worden sind. Diese Frage hat es\nin kritischer Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Redhardt verneint, ohne daß darin ein\nRechtsfehler zu finden wäre. In der von der Revision beanstandeten Urteilspassage erörtert es die Möglichkeit, daß\nsich bei TEE ein Aggressionsdurchbruch noch nach der von\nihm geschilderten \"Handlungspause\" eingestellt haben könnte,\nund kommt dabei zu einem negativen Ergebnis. Diese Erörterung geht freilich davon aus, daß die Angaben TED über\ndas Geschehen bis zum Beginn der zweiten Stichserie zutreffen. Sie enthält aber deshalb noch keinen zirkelschluß. Denn\ndas Landgericht war davon überzeugt, daß TB die erste\nPhase des Geschehens zutreffend geschildert hatte, mußte jedoch auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß er zum\nweiteren Geschehensablauf nicht die Wahrheit gesagt haben\nkönnte. Wenn gegenüber dieser Möglichkeit ins Feld geführt\nwird, ein Aggressionsdurchbruch nach der \"Handlungspause\"\nsei völlig unvorstellbar, so ist dagegen nichts zu er-\n\ninnern.\n\nb) Soweit sich die Revision gegen die Bejahung des\nMordmerkmals der niedrigen Beweggründe wendet, ist ihr Vor-\n\nbringen unbegründet.\n\n744\n\n- 19 -\n\nDa die auf die Sachrüge hin veranlaßte, umfassende Prüfung des Urteils auch ansonsten keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat, ist die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nMüller Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-16/2-str-350-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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