{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1987-09-16_2_StR_327_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-09-18","aktenzeichen":"2 StR 327/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 327/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Angela x EEE geborene TEE\naus EEE, geboren am EEE 1921 in SEE zur.\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nPAR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 16. September 1987 in der Sitzung\nvom 18. September 1987, an denen teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nTheune\n\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MEERE aus EEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten in der Verhandlung vom 16. September 1987,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\nHer\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Aachen vom\n11. März 1987 wird verworfen.\n\nDie\n\nBeschwerdeführerin hat die Kosten\n\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer\n\nRevision\n\nbeanstandet sie das Verfahren und rügt die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts.\n\nDas\n\nDie\n62 Jahre\nsetzung,\nSchlund-\n\nRechtsmittel ist unbegründet.\n\nzur Tatzeit 65 Jahre alte Angeklagte tötete ihren\nalten Ehemann nach einer tätlichen Auseinanderindem sie ihm mit einem Messer an den Zungen-,\n\nund Halsschlagadern zum Tode führende Verletzungen\n\nbeibrachte. Die Auseinandersetzung hatte damit begonnen, daß\nder Ehemann ein etwa 50 cm langes, weiß ummanteltes Eisenrohr mit einem Durchmesser von ungefähr 2 cm gegen sie erhoben hatte, sie ihm jedoch zuvorgekommen war und eine halbvolle Flasche auf seinem Kopf zertrümmerte. Der Ehemann wich\nauf einer Treppe mehrere Stufen nach unten zurück und ließ\n\ndas Eisenrohr fallen. Er drohte der Angeklagten mehrfach sie\numzubringen, wobei er mit einer Hand an ihren Hals griff.\nDie Angeklagte schlug nun ihrem Mann mit Wucht einen Blumentopf auf den Kopf, so daß er benommen einige Stufen nach\nunten taumelte. Als er sie weiter mit dem Tode bedrohte und\nlangsam die Treppe zu ihr hinaufstieg, schleuderte sie einen\nmit Mosaiksteinchen besetzten und Metallfüßen versehenen\nBlumenhocker mit Wucht gegen ihn. Der schwer getroffene Ehemann rutschte auf dem Gesäß die Treppe bis etwa zur zweiten\nStufe hinunter, wo er mit dem Rücken zur Wand sitzenblieb.\nDort stemmte er sich mit den Beinen gegen das Treppengeländer, stieß weitere Drohungen aus und hinderte die Angeklagte\ndaran, die Treppe hinabzusteigen. Sie befürchtete weitere\nAngriffe, nahm den auf der Treppe liegenden Blumenhocker und\nschlug ihn mit Wucht mehrmals ihrem Ehemann gezielt auf\n\nden Kopf. Der konnte die Schläge nicht abwehren und lag\nschließlich mit zahlreichen, zum Teil schweren Verletzungen\nam Fuße der Treppe. Er hatte Schneidezähne verloren und\nvielfache Platzwunden im Gesichts- und Schädelbereich erlitten, dessen rechte Hälfte praktisch zertrümmert war. Die\nrechte Ohrmuschel war teils ausgerissen, der äußere Ohrmuschelanteil völlig zerfetzt. Der obere Ansatz des rechten\nWangenbeins und der rechte Jochbeinbogen waren trümmerhaft\ngebrochen, ein Auge war nach innen gedrückt. Die Angeklagte\nstieg jetzt über ihren Ehemann, der sie daran nicht mehr\nhindern konnte, hinweg, ging in die wenige Meter entfernt\ngelegene Küche, holte dort ein etwa 30 cm langes Küchenmesser, stellt sich unmittelbar neben den Kopf des Ehemannes\nund brachte ihm mit Tötungsvorsatz vornehmlich im Halsbereich mehrere Stich- und Schnittverletzungen bei. Sie hatte\n\nunbegründet.\n\nEs begegnet keinen Bedenken, daß das Landgericht der\ndurch weitere Anhaltspunkte gestützten Aussage der Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter insoweit folgt, als sie dort\nangegeben hat, das Messer als letzte Waffe eingesetzt zu\nhaben, hingegen die gleichzeitige Einlassung, sie habe in\ndiesem Augenblick nicht begriffen, daß ihr Ehemann jetzt für\nsie ungefährlich war, für widerlegt erachtet. Auch sonst hat\n\nge eines geistig-seelischen Ausnahmezustandes erheblich\nbeeinträchtigt war. Eine solche Beeinträchtigung hat das\n\nLandgericht mit Unterstützung zweier Sachverständiger geprüft und rechtsfehlerfrei verneint. Es hat dabei nicht nur\nuntersucht, ob die Schuldfähigkeit der Angeklagten im Sinne\nvon §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen oder erheblich vermindert\nwar, sondern sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob\ndie Angeklagte infolge affektiver Erregung die Situation\nverkannt haben könnte. Beides wurde in Übereinstimmung mit\nden Sachverständigen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Dabei\nwurde das gesamte Verhalten der Angeklagten vor, während und\nnach der Tat gewürdigt und nicht allein ihr Leistungsverhalten berücksichtigt.\n\nDie Einholung eines weiteren psychologischen Sachverständigengutachtens war nicht geboten. Das Landgericht hat\nden darauf gerichteten Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung\n\nAG\n\ngründet.\n\nAuch sonst weist das\n\nUrteil keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler a\n\nuf,\n\nMüller\n\nMeyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-18/2-str-327-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-18/2-str-327-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:11.077490+00:00"}}