{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1987-08-05_2_StR_322_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-08-05","aktenzeichen":"2 StR 322/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _ 322/87 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoset TEE aus KB, dort geboren am REED\n\n1939, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nWIV\n\nALb\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. August 1987, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEM a u\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte RB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nALL\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom\n16. Januar 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben. j\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nsowie vollendeten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n1. Die Beweiswürdigung ist rechtlich fehlerhaft.\nDas Landgericht hat die Überzeugung von der Mittäter-\n\nschaft des Angeklagten in beiden Fällen allein auf Grund der\nBekundungen des Zeugen Hain und des Gutachtens des Sachverstän-\n\ndigen Prof. Dr. Glatzel über die Aussagetüchtigkeit des\nZeugen gewonnen. In dem Urteil wird unter anderem ausgeführt, zwar sei der erheblich vorbestrafte Zeuge zwischen\n1959 und 1963 zeitweilig in einer Heil- und Pflegeanstalt\nuntergebracht gewesen; auch habe er zu \"verschiedenen Randgeschehen, die mit den beiden angeklagten Taten nicht in unmittelbarem Sachzusammenhang stehen\", die Unwahrheit gesagt.\nDennoch sei er sowohl aussagetüchtig als auch - soweit seine\nBekundungen das \"Kerngeschehen\" der beiden Taten betreffen\nwürden - glaubwürdig. Er habe in diesem Umfang vor der\nStrafkammer ebenso wie schon im Ermittlungsverfahren gegen\nden Angeklagten stets gleichbleibende und widerspruchsfreie\nAngaben gemacht und dabei zu erkennen gegeben, daß seine\nTatbeteiligung sowie die des Angeklagten \"eigenerlebt\"\nseien. Zur Überzeugung von der Richtigkeit seiner Bekundungen sei sie, die Strafkammer, ferner auf Grund seines subjektiven Aussageverhaltens gelangt. Seine Schilderung des in\nDO Verübten Einbruchsdiebstahls finde \"aussagekräftige objektive Bezüge in dem übrigen Beweisergebnis\".\nDaß er wegen des Ende der 60er Jahre verübten Selbstmordes\nseines früheren Freundes HB der möglicherweise aufgrund eines \"Verrats\" des Angeklagten inhaftiert worden sei,\nnoch heute einen unversöhnlichen Haß sowie Rache gegen den\nAngeklagten hegen und ihn deshalb zu Unrecht belasten\nkönnte, sei auszuschließen.\n\na) Die Strafkammer hat die Bedeutung einzelner von ihr\ndem \"Randgeschehen\" zugeordneter Umstände für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu den beiden Taten verkannt. Das gilt einmal für seine unrichtigen\nBekundungen über den Aufenthalt des Angeklagten in EB\n\nEEE aıı Nachmittag vor dem in der folgenden Nacht dort\nverübten Einbruchsdiebstahl. Ferner gehören zu den betref-\n£enden Umständen die wahrheitswidrige Aussage über den Ort,\nan dem die in diesem Fall erlangte Beute geteilt worden sein\nsoll, sowie die unzutreffende Angabe, der Angeklagte sei am\nMorgen (Freitag) nach dieser Tat seiner Meldepflicht bei der\nPolizei in x@lBnachgekommen, während er dies sonst an jedem\nwochenende in den Abendstunden getan habe. Ersichtlich\nwollte der Zeuge damit zum Ausdruck bringen, der Angeklagte\nhabe sich auf diese Weise ein Alibi verschaffen wollen.\nDiese Behauptungen 'des Zeugen hatten unmittelbaren Bezug zu\ndem Fall PUEEEEEEEED. Das Landgericht hätte deshalb im Urteil darlegen müssen, warum ihnen - im Gegensatz zu den Bekundungen des Zeugen zum \"Kerngeschehen\" - keinerlei Bedeutung beizumessen ist.\n\nbp) Die Strafkammer hat aus ihrem Eindruck von dem\n\"gigenerlebnis\" des Zeugen auf die Richtigkeit seiner Schilderung über die Tatbeteiligung des Angeklagten geschlossen.\nDabei wird von ihr aber nicht dargetan, inwiefern diesem\n\"Eigenerlebnis\" Beweiswert nicht nur für seine eigene Täterschaft, sondern auch für die des Angeklagten zukommt.\n\nc) Vor allem gibt das Urteil Anlaß zu der Besorgnis,\ndaß der Tatrichter bei der Beweiswürdigung die vom Zeugen\nausgesprochenen Falschbelastungen unberücksichtigt gelassen\nhat. Obwohl er wahrheitswidrig angegeben hatte, er habe\nseine gesamte Sachkunde für das Einbrechen durch den Angeklagten erhalten und sei allein von diesem zum Begehen von\nDiebstählen verleitet oder angehalten worden, auch hätten\nsie gemeinsam in ve einen Einbruchsversuch unter-\n\nnommen, setzt sich die Strafkammer nicht mit der naheliegenden Frage auseinander, ob diese falschen Vorwürfe dafür\nsprechen könnten, daß er den Angeklagten auch in Bezug auf\ndie den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildenden Taten\nzu Unrecht belastet hat.\n\nd) Angesichts der Vielzahl der vom Landgericht als wahr\nunterstellten falschen Aussagen des Zeugen (in etwa 28 Punkten) hätte im Urteil nicht unerörtert bleiben dürfen, ob der\nZeuge zu Falschaussagen neigt.\n\n2. In diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer darauf\neingehen müssen (vgl. hierzu BGH NJW 1961, 2069), daß er in\nden Hauptverhandlungen vom 6. August und 21. November 1986\ndie Verteidigerin zu Unrecht bezichtigt hatte, sie habe ihm\nwährend seiner Zeugenvernehmung in einem anderen Strafverfahren zugeflüstert, sie werde ihn in die Heil- und Pflegeanstalt bringen, wenn er aussage.\n\nALS\n\n3. Da das Urteil jedenfalls wegen dieser Mängel nicht\naufrechterhalten werden kann, erübrigt sich ein Eingehen auf\ndas sonstige Revisionsvorbringen.\n\nHerdegen Meyer Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-05/2-str-322-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-08-05/2-str-322-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.789480+00:00"}}