{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1987-07-15_2_StR_311_87_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-07-15","aktenzeichen":"2 StR 311/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 311/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArmin Horst Hans B ] geborener CB,\n\nohne festen Wohnsitz, geboren am CE 1964 in\nKB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n2 - VE:\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1987\ngemäß 5 349 Abs. 2 bis 4 Stpo beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten Backhaus\nwird das Urteil des Landgerichts Köln vom\n29. Januar 1987, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des versuchten Raubes in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, schuldig\nist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im\nFall II 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Zeugin KB und über. die aus\ndieser Einzelstrafe und der Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Köln vom\n19. Februar 1986 - 701 Cs 1400 Js\n68/86 - gebildete. Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n37 07\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BEE \"des gemeinschaftlichen Raubes sowie des versuchten gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung” schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung einer Strafe aus\neiner anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr drei Monaten und einer Woche sowie unter\nEinbeziehung der Strafe aus einer weiteren Verurteilung\nzu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des\nS 349 Abs. 2 StPO, auf die Sachrüge müssen der Schuldspruch\ngeändert und die Strafaussprüche teilweise aufgehoben werden.\n\nIm Fall II 1 der Urteilsgründe (Tat am 22. Dezember\n1985 zum Nachteil der Zeugin KGB ist der Angeklagte des\nversuchten, nicht des vollendeten Raubes schuldig. Nach den\n\nFeststellungen wollte der Angeklagte dadurch \"schnell zu\nGeld kommen\", daß einer älteren Frau die Handtasche entrissen wurde (UA S. 30). \"Entgegen den Erwartungen des Angeklagten und der Zeuginnen FO enthielt die erbeutete Tasche der Zeugin KW allerdings kein Bargeld;\nvorhanden waren lediglich ein Regenschirm sowie ein Rosenkranz\" (UA 5. 31). Auf deren Zueignung war die Wegnahme\nnicht gerichtet (BGH bei Dallinger MDR 75, 22; Strafverteidiger 83, 460; Beschluß vom 31. Oktober 1986 - 3 StR\n470/86). Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern, da\n\nsich der Angeklagte gegen den Vorwurf des versuchten\nanstelle des vollendeten Raubes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung\ndes Strafausspruchs im Falle II 1 der Urteilsgründe\n(Tat zum Nachteil der Zeugin KW nach sich. Es kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer bei\nrichtiger rechtlicher Würdigung eine andere Einzelstrafe\nfestgesetzt hätte. Aus diesem Grund kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe, die aus dieser Einzelstrafe und der\nStrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. Februar\n1986 gebildet worden ist, nicht bestehen bleiben.\n\nHerdegen Müller Meyer\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-15/2-str-311-87","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-07-15/2-str-311-87","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:08.075008+00:00"}}