{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-06-19","aktenzeichen":"2 StR 246/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 246/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarin Maria x zus 1, geboren arı EB\nEEE 196% in TÜRE Kreis CE CE) , Zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwIV\n\nBZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat hat am 19. Juni\n1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n25. Februar 1987, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nDagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie die\n\nSachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt,\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, hat jedoch Erfolg, soweit es den Strafausspruch angeht; dieser kann nicht\n\nbestehen bleiben, weil er von rechtsfehlerhaften Erwägungen\nbeeinflußt ist.\n\nl. Zu Unrecht lastet das Landgericht der Angeklagten\nstrafschärfend an, daß sie die Kaufverhandlungen \"auch für\ndie Mitangeklagten allein geführt\" habe (UA S. 16). Dafür\nbieten die Feststellungen keine Grundlage. Sie belegen\nnicht, daß die Angeklagte mit dem Verkäufer des Heroins\nallein verhandelt habe; denn in den Urteilsgründen wird die\nDarstellung, daß sich die Angeklagte \"allein mit dem Holländer nach Hause\" begeben habe, \"während die beiden anderen\nAngeklagten in einem Lokal auf ihre Rückkehr\" gewartet hätten, nur als unwiderlegt bezeichnet (UA S. 7). Aus einer\nEinlassung, von deren Richtigkeit sich das Gericht nicht\nüberzeugt hat, darf nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\"\nnichts gegen den Angeklagten hergeleitet werden.\n\n2. Desweiteren sieht das Landgericht einen Straferschwerungsgrund auch darin, daß die Angeklagte das zunächst\nnicht entdeckte Heroin in der Justizvollzugsanstalt Kofi\nzu konsumieren begann, wiewohl sie an der Grenze aufgefallen\nund inhaftiert worden war; dies zeuge von nicht unerheblicher krimineller Energie (UA S. 13, 16). Diese Bewertung\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn dabei\nwird übersehen, daß die Angeklagte heroinabhängig war, weshalb sich die Fortsetzung ihres Heroinkonsums in der Justizvollzugsanstalt lediglich als Ausdruck ihrer fortbestehenden\nAbhängigkeit - nicht aber als Zeichen einer besonderen\n\nkriminellen Energie - darstellte.\n\nDie Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.\n\n4 G\n\nDie Sache ist wiederum an eine Jugendkammer zurückzuverweisen; daran ändert es nichts, daß sich das Verfahren\nnun nur noch gegen eine Erwachsene richtet (BGHSt 30, 260,\n262; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1987 - 2 StR 65/87).\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-19/2-str-246-87","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-06-19/2-str-246-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:06.969187+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-06-19/2-str-246-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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