{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-04-29","aktenzeichen":"2 StR 500/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB 1975 $S 46\n\na) Die Urteilsgründe müssen Bedeutung und Gewicht der angeführten Strafzumessungstatsachen für die Bewertung des\nUnrechts- und Schuldgehalts der Tat klar und nachvollziehbar erkennen lassen.\n\nb) Moralisierende Erwägungen, die nicht verdeutlichen, welcher belastend oder entlastend wirkende Gesichtspunkt\nangesprochen und in Übereinstimmung mit den anerkannten\nGrundsätzen der Strafzumessung bewertet wird, sind nicht\nnur überflüssig, sondern begründen auch die Gefahr einer\ngefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden Straf-\n\nzumessung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein 674\nVeröffentlichung: ja\nBGHR: ja\n\nStGB 1975 $S 46\n\na) Die Urteilsgründe müssen Bedeutung und Gewicht der angeführten Strafzumessungstatsachen für die Bewertung des\nUnrechts- und Schuldgehalts der Tat klar und nachvollziehbar erkennen lassen.\n\nb) Moralisierende Erwägungen, die nicht verdeutlichen, welcher belastend oder entlastend wirkende Gesichtspunkt\nangesprochen und in Übereinstimmung mit den anerkannten\nGrundsätzen der Strafzumessung bewertet wird, sind nicht\nnur überflüssig, sondern begründen auch die Gefahr einer\ngefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden Straf-\n\nzumessung.\n\nBGH, Besch. v. 29. April 1987 - 2 StR 500/86 - LG Frankfurt/Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 500/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeibeamten Ralf W aus FÜEEEE-\ngeboren am EN 1961 in Bad wi ‚ zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen ausbeuterischer Zuhälterei u.a.\n\nWIV\n\n“7\n\nDEE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n29. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 7. April 1986 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nI.\n\nl. Der zur Tatzeit 23 Jahre alte Angeklagte, Polizeimeister bei der Bereitschaftspolizei in Heusenstamm/Offenbach, überredete die in ihn verliebte gleichaltrige Verkäuferin Gabriele WW. die kurz zuvor von sich aus versucht hatte, als Callgirl einen Nebenverdienst zu erzielen,\nfür ihn als Prostituierte in einem Bordell in Frankfurt am\n\nMain zu arbeiten. Er nannte sich Marcel ME, gab sich als\nSohn reicher Eltern aus und verschwieg ihr, daß er Polizeibeamter war. Die junge Frau gab ihm zunächst (im Monat Dezember 1984) täglich 200 DM und ab Januar 1985 die Hälfte\nihrer Einnahmen, die, wie er vorspiegelte, als Grundstock\nfür eine gemeinsame Zukunft auf ein Konto eingezahlt werden\nsollten. Bald darauf setzte der Angeklagte durch, daß ihm\nGabriele WEM ein weiteres Viertel ihres Verdienstes überließ. Als sie- erkannte, daß der Angeklagte nur an ihrem\nGelde interessiert war, wollte sie sich von ihm trennen.\nDies teilte sie ihm Ende März 1985 mit und bot die Zahlung\neiner Abfindung an. Der Angeklagte verlangte 15.000 DM.\nNachdem die junge Frau ihm 5.000 DM gezahlt hatte,\nschüchterte er sie durch Drohungen derart ein, daß sie\nseiner Aufforderung, von nun an die gesamten Einnahmen an\nihn abzuliefern, akzeptierte. Bei dieser Gelegenheit nahm\nder Angeklagte ihr eine Cartier-Uhr weg, die sie sich kurz\nzuvor für 4.000 DM gekauft hatte. Er wollte die Uhr als\nPfand und Druckmittel dafür verwenden, daß sie ihre Zusage,\ndie gesamten Einnahmen an ihn abzuliefern, auch erfüllte.\n\nNach einigen Tagen gab er ihr die Uhr jedoch wieder\nzurück. Als die Frau Mitte April den Vorschlag machte,\nkünftig die Einnahmen aus der Prostitution wieder hälftig\nuntereinander aufzuteilen, geriet der Angeklagte in Zorn,\nbedrohte sie erneut, schlug ihr mit der Faust mehrmals auf\nden Oberschenkel und ließ sich die Uhr wiedergeben. Er\nwollte sie verkaufen und die junge Frau damit wegen ihres\n- nach seiner Meinung - unbotmäßigen Verhaltens bestrafen.\n\nI\n\nWenige Tage später entzog sich die Prostituierte heimlich dem Einfluß des Angeklagten und reiste am 25. April\n1985 mit einem US-Bürger in die Vereinigten Staaten. Der\nAngeklagte hatte in der genannten Zeit von ihr insgesamt\n30.000 DM erhalten. Er bemühte sich später ohne Erfolg, den\nAufenthalt der Frau ausfindig zu machen.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und Raub\noder räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt und ihm für immer untersagt, den\n\n\"Polizeiberuf\"” auszuüben.\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit\nseiner Revision.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne von § 349\nAbs, 2 StPO unbegründet; der Strafausspruch kann hingegen\nnicht bestehenbleiben.\n\n3. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall des\nRaubes im Sinne von § 249 Abs. 2 StGB verneint, weil das\nVerhalten des Angeklagten eine \"hohe Sozialschädlichkeit\"\naufweise. Seine Einwirkung auf die Frau sei massiv und\nintensiv gewesen. Sein Vorgehen habe auf dem vorgefaßten\nPlan aufgebaut, sich Geld verschaffen zu lassen, um seine\nEigensucht befriedigen zu können. Das Landgericht führt\nhierzu weiter aus: \"Unter diesem Gesichtspunkt und angesichts des Hintergrundes, der für diese Raubtat eine Rolle\nspielte, der eine starke kriminelle Motivation aufweist,\n\nwäre es unangebracht, dem Angeklagten den milderen Ausnahmestrafrahmen zuzubilligen.\" Der Angeklagte habe als Ordnungshüter ein Doppelleben geführt, das ihn für seine Tat unauffällig gemacht habe. Dadurch sei er aber besonders gefähr-\n\nlich gewesen.\n\nA. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt die Strafkammer zugunsten des Angeklagten, daß er\nnicht vorbestraft ist. Er neige seinem Naturell nach zur\nGroßspurigkeit und Angeberei, sei deshalb bei seinen Kollegen nicht beliebt und habe seine enormen materiellen Bedürfnisse mit dem Gehalt eines Polizeibeamten nicht finanzieren\nkönnen. Das Zuhältermilieu habe eine eigenartige Faszination\nauf ihn ausgeübt und sein Verhältnis zu Frauen sei auf \"Sex\nund ihre Benutzbarkeit reduziert\". Unter diesen Umständen\nsei es erklärlicher, daß er auf Abwege geraten sei. Daß er\nnach wie vor das Abitur nachholen und Jura studieren wolle,\nzeige, in welcher Selbstüberschätzung er lebe. Die Personen,\nmit denen er sich in seiner Freizeit umgeben habe, seien\nnicht der richtige Umgang für einen Polizeibeamten gewesen.\nMehr habe zu seinen Gunsten nicht festgestellt werden\n\nkönnen.\n\n5. a) Zu seinen Lasten sei zu bewerten, \"daß die Beweggründe und Ziele des Angeklagten bei der Tatbegehung eine\nerhebliche Rolle spielen\". Die Beweggründe seien durch das\nübersteigerte Anspruchsdenken des Angeklagten bestimmt. Sein\nBedürfnis nach Geld sei gewaltig. Dieses habe er stillen\nmüssen, \"wozu er als ein Arbeitgeber fungieren mußte, weil\ner selbst neben seinem Polizeiberuf nicht genügend Geld anschaffen konnte\". Die Prostituierte \"konnte ihm in kurzer\n\nzeit viel Geld einbringen, ohne daß er seine bürgerliche\nExistenz als Polizist aufs Spiel zu setzen brauchte, obwohl\ner diesen Beruf nur belächelte, weil er nichts einbrachte\".\nAls Tarnung sei ihm der Beruf aber gut genug gewesen. Das\nsei natürlich kein Strafzumessungsgrund, sondern eine\nSchilderung der Motivationslage des Angeklagten.\n\nb) Aus dem \"Motiv eines Anspruchsdenkens heraus\" sei er\nunter den beschriebenen Begleitumständen \"zu Werke\" gegangen. Das sei hier strafschärfend zu bewerten, weil darin\neine erhöhte Sozialschädlichkeit und ein Plan von einer\nsittlich negativen Ausprägung erkennbar sei.\n\nce) Strafschärfend schlage auch zu Buche, daß er die Tat\n\"für einige Monate unter einem Doppelleben beging”. Denn in\ndiesem Verhalten sei eine \"erhebliche Kaltschnäuzigkeit und\nkriminelle Energie zu sehen. Die Doppelrolle durchzuhalten,\ntags über uniformierter Polizist und Ordnungshüter zu sein\nund nachts als Zuhälter im einschlägigen Milieu aufzutreten\", verlange eine \"gehörige Portion Kaltblütigkeit und\nkriminelle Aufladung\".\n\nd) Zu Lasten des Angeklagten sei auch in Anschlag zu\nbringen, daß er die Frau mit einem \"raffinierten Kalkül von\nZuckerbrot und Peitsche zum weiteren Anschaffen für ihn\" getrieben habe. Aus seinem Verhalten spreche eine \"erbarmungslose Roheit\", die \"voll zur Entfaltung” gekommen sei, als er\nmerkte, daß die junge Frau nicht mehr für ihn arbeiten\nwollte. Das sei ein Ausdruck seiner unbarmherzigen, bedenkenlosen und hinterhältig gewalttätigen Gesinnung.\n\ne) Er sei in gefährlicher Weise unbelehrbar und fühle\nsich allen überlegen. Deshalb sei er durch nichts zurückzuhalten, wenn er sich eine Tat ausgedacht habe. Dies sei\nstraferschwerend zu berücksichtigen, denn es belege die\n\"Gefahr des Abgleitens in die schwere Kriminalität, die bei\nihm milieubedingt zu werden” drohe.\n\n£f) Erschwerend sei auch heranzuziehen, daß der Angeklagte durch eine. Handlung mehrere Strafgesetze verletzt habe.\n\ng) Daß er durch die Strafe seine Beamtenstellung und die\ndaraus resultierenden Rechte verliere, sei nicht zu seinen\nGunsten zu berücksichtigen, weil er selbst erklärt habe, den\nPolizistenberuf, den er \"ohnehin nicht gerade gemocht” habe,\nnicht mehr ausüben zu wollen.\n\nII.\n\nDie Strafzumessungsbegründung ist in wesentlichen\nPunkten rechtsfehlerhaft.\n\n1. Grundlagen der Strafzumessung sind in erster Linie\ndie Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte\nRechtsordnung sowie der Grad der persönlichen Schuld des\nTäters (BGHSt 20, 265, 266). Beide Elemente sind miteinander\nverknüpft. Einerseits darf das Unrecht einer Tat nur in dem\nUmfang für die Strafzumessung Bedeutung erlangen, in dem es\naus schuldhaftem Verhalten des Täters erwachsen ist, und\nandererseits kann die strafrechtlich relevante Schuld\n\nu\n\nallein in einem bestimmten tatbestandsmäßigen Geschehen und\nseinen Auswirkungen erfaßt werden (vgl. BGH, Beschluß vom\n15. April 1983 - 2 StR 192/83). j\n\n2. Eine inhaltliche Bestimmung und erste Gewichtung von\nUnrecht und Schuld hat der Gesetzgeber in den Deliktsnormen\nmit ihren unterschiedlichen Strafrahmen und in gewissen\nVorschriften des allgemeinen und besonderen Teils des\nStrafgesetzbuches (z.B. §§ 13 Abs. 2, 17, 21, 23 Abs. 2,\n\n27 Abs. 2, 35 Abs. 1 Satz 2, 157, 158 StGB) vorgenommen.\n\nNach ihnen allein läßt sich aber noch nicht bestimmen,\nwelcher Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat innerhalb der\nmöglichen Schweregrade einer bestimmten vorwerfbaren Tatbestandsverwirklichung beizumessen und aus welchem Teil des\nvorgesehenen gesetzlichen Strafrahmens die Strafe im Einzelfall zu entnehmen ist.\n\n3. Diese Entscheidung hat das Gericht vor allem in Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des § 46 StGB und der\nzu ihnen ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu\ntreffen. Hiernach ist es dem Tatrichter nicht freigestellt,\nwelchen Umständen im Sinne von § 46 StGB er im konkreten\nFall Bedeutung für die Strafzumessung zuerkennt und welche\ner unberücksichtigt läßt.\n\na) Sind die Schwere der Tat und der Grad der persönlichen Schuld Grundlagen der Strafzumessung, dann dürfen\nauch nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die den\nGrad der Tatschwere oder den der persönlichen Schuld des\nTäters kennzeichnen oder aus denen nicht zu beanstandende\n\nSchlüsse (zu Lasten des Angeklagten) oder mögliche Folgerungen (zu seinen Gunsten) gezogen werden können.\n\nb) Für die Feststellung der einzelnen Umstände gelten\ndieselben Regeln wie für die Bestimmung der den Schuldspruch\n\nbegründenden Tatsachen.\n\nc) Bei der Qualifizierung der einzelnen ordnungsgemäß\nfestgestellten Faktoren als strafschärfende oder strafmildernde Umstände muß der Tatrichter die gesetzlichen,\nhöchstrichterlichen oder sonst anerkannten Bewertungsgrundsätze beachten. So müssen aus den Urteilsgründen Bedeutung\nund Gewicht der vom Tatrichter angeführten Strafzumessungstatsachen für die Bewertung des Unrechts- und Schuldgehalts\nder zu beurteilenden Tat klar und nachvollziehbar zu erkennen sein. Moralisierende Erwägungen, die nicht verdeutlichen, welcher entlastend oder belastend wirkende schuldoder (innerhalb des Schuldrahmens) präventionsrelevante\nGesichtspunkt angesichts dieser Tat und dieser Täterpersönlichkeit in ihnen angesprochen und in Übereinstimmung mit\nden anerkannten Grundsätzen der Strafzumessung bewertet\nwird, sind nichtssagend und damit überflüssig. Aus ihnen\nerwächst die Gefahr von Pseudogründen oder der gefühlsmäßigen, auf unklaren Erwägungen beruhenden Strafzumessung\n(vgl. Dreher, Über die gerechte Strafe S. 138 ff., insbe-.\nsondere S. 142).\n\n- 10 - LI\n\nIII,\n\nDen genannten Anforderungen entspricht das angefochtene\nUrteil in wesentlichen Punkten nicht.\n\nl. Die oben unter I5a wiedergegebenen Erwägungen des\nLandgerichts sind weitgehend unklar und lassen nicht erkennen, welche Strafzumessungstatsachen in welcher Weise für\ndie Bewertung des Unrechts- oder Schuldgehalts der Tat\nherangezogen werden sollten.\n\n2. Dafür, daß der Angeklagte mit \"erbarmungsloser Rohheit” vorgegangen ist, bieten die Feststellungen ebensowenig\neine ausreichende Grundlage wie für den Schluß, er sei\n\"durch nichts zurückzuhalten, wenn er sich eine Tat ausgedacht\" habe. Mit solchen Ausführungen werden der Unrechtsund Schuldgehalt der Tat, gemessen an den tatsächlich getroffenen Feststellungen, subjektiv stark überzeichnet. Das\ngilt auch für die Behauptung, der Angeklagte habe die Frau\nmit einem \"raffinierten Kalkül von Zuckerbrot und Peitsche\"\nangetrieben. Seine Tat sei Ausdruck einer “unbarmherzigen,\nbedenkenlosen und hinterhältig gewalttätigen Gesinnung\".\n\n3. Daß in dem Bestreben des Angeklagten, durch Zuhälterei Geld zu verdienen, \"ein Plan von einer sittlich negativen Ausprägung erkennbar\" war, ist deshalb kein zulässiger\nStrafschärfungsgrund, weil ein so zu bewertendes Vorgehen\nnotwendig Bestandteil der Tatbestandsverwirklichung von\nS 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist. Die Strafkammer hat damit\ngegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen,\n\n- 11 -\n\n4. widersprüchlich und deshalb crechtsfehlerhaft ist es,\ndenselben Umstand bei der Bestimmung der schuldangemessenen\nStrafe sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Angeklagten\nzu berücksichtigen (BGHR StGB $S 46 II Wertungsfehler 4). Die\nbesonderen finanziellen Bedürfnisse und die starke Selbstüberschätzung des Angeklagten durften deswegen nicht ohne\nweiteres auch zu seinen Lasten angeführt werden. Ihre erneute Berücksichtigung aus spezial- oder generalpräventiven\nGesichtspunkten war nur im Rahmen der schuldangemessenen\nStrafe möglich.\n\n5. Das Landgericht hat die Strafe dem $S 249 Abs. 1 StGB\nentnommen, der einen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn\nJahren vorsieht, bei der Strafzumessung im engeren Sinne\ndann aber vor allem auf Umstände abgestellt, die in erster\nLinie den Vorwurf der Zuhälterei kennzeichnen, für den das\nGesetz nur eine Höchststrafe von fünf Jahren vorsieht. Ein\nsolches Vorgehen ist zulässig, wenn dabei bedacht wird, daß\ndiesen Strafzumessungserwägungen bei der Bestimmung der dem\n§ 249 Abs. 1 StGB entnommenen Strafe nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden darf wie bei einer Entnahme der\nStrafe aus dem Rahmen des § 181 a StGB (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. September 1986 - 4 StR 288/86). Die Urteilsgründe lassen indessen besorgen, daß die Strafkammer diese\nBinschränkung nicht beachtet hat.\n\nNach allem ist der Strafausspruch aufzuheben. Auch die\nauf $S 70 StGB gestützte Entscheidung, dem Angeklagten die\nAusübung des Polizeiberufs (als Polizeibeamter) auf Dauer zu\nuntersagen, hat keinen Bestand. § 70 StGB findet insoweit\n\nkeine Anwendung (vgl. BGHR StGB § 70 Konkurrenzen 1).\n\n- 12 - NG\n\nIV.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auf folgendes hingewiesen: Daß der Angeklagte seinen Beruf verschwieg und die\nHandlungen außerhalb seines Dienstes beging, ist allein kein\nzusätzlicher Strafschärfungsgrund. Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Angeklagte\nseine Stellung als Polizeibeamter in vorwerfbarer Weise zur\n\"Tarnung\" seiner strafbaren Handlungen mißbraucht hat. Aus\nder beruflichen Stellung eines Angeklagten darf nur dann ein\nStrafschärfungsgrund hergeleitet werden, wenn sich aus ihr\nbesondere Pflichten ergeben, deren Verletzung im Hinblick\nauf die abzuurteilende Tat Bedeutung hatte (BGH, Urteil vom\n30. April 1986 - 2 StR 165/86). Hat eine Straftat ihre Ursachen im privaten Lebensbereich eines Angeklagten, dann\nkönnen berufliche Pflichten nur bei einer sonstigen inneren\nBeziehung zwischen Beruf und Straftat die Annahme eines zusätzlichen Strafschärfungsgrundes rechtfertigen (vgl. BGH,\nBeschluß vom 7. August 1978 - 5 StR 204/78; BGH bei Holtz\nMDR 1979, 635).\n\n- 13 -\n\nAuch kann die Erklärung des Angeklagten, er wolle den\nPolizistenberuf nicht mehr ausüben, das Gericht nicht von\nder Verpflichtung befreien, zu prüfen und zu berücksichtigen, welche besonderen Wirkungen von der Strafe für das\nkünftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-29/2-str-500-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-29/2-str-500-86","retrieved":"2026-08-21 23:21:05.303763+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-04-29/2-str-500-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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