{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-03-20","aktenzeichen":"2 StR 77/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nun\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 77/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nForis BEE zus AU. dort geboren am EEE 1965 ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nÖr vr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1987\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n20. Oktober 1986 im Ausspruch über die\nEinziehung von 6.000 DM sowie 1.735 US-Dollar aufgehoben.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe\n\nDie allgemein auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuld- und\nStrafausspruch betrifft, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet. Jedoch führt sie zur Aufhebung der Einziehungs-\n\nanordnung.\n\nDas Landgericht hat 6.000 DM sowie 1.735 US-Dollar, die\nbeim Angeklagten beschlagnahmt worden waren, als Wertersatz (S 74 c Abs. 1 StGB) \"für das weiterveräußerte Haschisch\"\n\neingezogen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche\nAnordnung lagen aber nicht vor. Jene - auch für den Einziehungsfall des 8 33 BtMG geltende - Bestimmung ist nur\ndann anwendbar, wenn der ursprüngliche Einziehungsgegenstand zur Tatzeit dem Angeklagten gehörte. Das traf hier\nschon deshalb nicht zu, weil er das Haschisch nicht selbst\nerwerben wollte, sondern nur die jeweiligen Kaufgeschäfte\n\nvermittelte.\n\nIn Betracht kommen könnte gemäß § 73 a StGB die Anordnung des Wertersatzverfalls bezüglich des Haschischs, das\nder Angeklagte als Entgelt für seine Tätigkeit erhalten\nhatte. Dem steht die in der Hauptverhandlung nach § 154 a\nAbs. 2 StPO ergangene Entscheidung, durch die der dem Angeklagten in der Anklageschrift unter anderem zur Last gelegte Erwerb von Haschisch ausgeschieden worden ist, nicht\nentgegen. Denn eine derartige Verfallmaßnahme betrifft den\nGewinn, den der Angeklagte aus seinem Handeltreiben erzielt\n\nhat.\n\nHerdegen Meyer Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-20/2-str-77-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-20/2-str-77-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.991387+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-03-20/2-str-77-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1987-03-20","dockets":["2 StR 77/87"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.03.1987 – 2 StR 77/87","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-20/2-str-77-87","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n20. Oktober 1986 im Ausspruch über die\nEinziehung von 6.000 DM sowie 1.735 US-Dollar aufgehoben.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/73a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73a","label":"§ 73a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:21:03.991387+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}