{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-03-04","aktenzeichen":"2 StR 659/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2n\n\nBUNDESGERICHTSHOF j\n2 StR 659/86 BESCHLUSS\nin der Strafsache\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nzZ\nAre\n\n2. Mohamed Kh\naus\nin B\n\nzu 1.) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nwegen\nzu 2.) Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n4. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 29. Juli 1986\n\nII.\n\nIII.\n\n1.\n\nin den Schuldsprüchen dahin geändert,\ndaß\n\na) der Angeklagte KM des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln,\n\nb) der Angeklagte ZEEEM ser Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln\nschuldig ist,\n\nin den Aussprüchen über die gegen beide\nAngeklagte verhängten Freiheitsstrafen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n- 3 - 2\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten KB wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge zu elf Jahren, den Angeklagten\nZUEEEEEEEED wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur\nversuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt,\n18.760 Gramm Kokain, einen Fernsehapparat und mehrere\nFlugscheine eingezogen sowie den Verfall von 900 US-Dollar\nangeordnet. Die Revisionen der Angeklagten führen mit\nder Sachbeschwerde zur Schuldspruchänderung und Aufhebung\nder Aussprüche der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne\nErfolg.\n\n1. Im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet sind\nbeide Revisionen, soweit die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Beihilfe\nhierzu verurteilt worden sind. Nicht bestehenbleiben kann\nJedoch der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener)\nversuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zu diesem Delikt.\n\nDie Strafkammer hält die Einlassung der Angeklagten,\nsie hätten nicht gewußt, daß das für Damaskus bestimmte\nTransportgepäckstück, in dem das später gefundene Kokain\nversteckt war, nach der Ankunft der Maschine aus Bogota\nauf dem Flughafen Frankfurt am Main hätte herausverlangt\nwerden können, mit folgender Begründung für widerlegt:\n\n-u-\n\n\"Beide Angeklagte hatten ihrem eigenen Eingeständnis zufolge eine große Flugerfahrung, zum\nTeil mit Zwischenaufenthalten. Allein der Angeklagte Zaghnlout war im Jahre 1985 die Strecke\nBogota - Frankfurt - Damaskus und zurück mit\nZwischenaufenthalt jeweils in Frankfurt insgesamt dreimal vorher geflogen, der Angeklagte\nKassem einmal zuvor im Juli 1985. Zweck der am\n12.9.1985 erfolgten Reise war es ausschließlich,\ndie außerordentlich große Menge Kokain unentdeckt in den Libanon zu schmuggeln. Bei der\nOrganisation eines Schmuggelunternehmens dieses\nUmfanges werden erfahrungsgemäß jegliche Eventualitäten eingeplant. Es erscheint ausgeschlossen, daß bei der Tatplanung nicht an unvorhergesehene Zwischenfälle und an die Möglichkeit\ngedacht wurde, sich dann das Reisegepäck während\ndes Zwischenaufenthaltes herausgeben zu lassen.\nDies rechtfertigt den Schluß, daß die Angeklagten als Kuriere, wenn sie nicht selbst an diese\nMöglichkeit gedacht haben, jedenfalls von den\nOrganisatoren dieser Reise auf eine solche Möglichkeit hingewiesen wurden.\"\n\nDiese Erwägungen halten, wie der Generalbundesanwalt\nin seinen Antragsschriften vom 9. Februar 1987 zutreffend\nausführt, rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar ist das\nRevisionsgericht auch an solche Schlußfolgerungen des Tatrichters gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich\nsind (BGHSt 29, 18, 20). Das gilt aber nicht, wenn die\nGrundlagen für diese Schlußfolgerungen unzutreffend sind\noder nur in einer so losen Beziehung zur Tat stehen, daß\nsie sich in Wirklichkeit als bloße Vermutungen erweisen\n(vgl. BGH, Beschluß vom 14. April 1982 - 2 StR 24/82 -).\n\nSo liegt es hier. Der Umstand, daß die Angeklagten\ndie Strecke Bogota - Damaskus mit Zwischenaufenthalt in\nFrankfurt am Main schon vor der Tat geflogen waren, könnte den gezogenen Schluß nur dann rechtfertigen, wenn bezüglich dieser früheren Reisen Einzelheiten festgestellt\n\n-5_ =\nan\n\nworden wären, aus denen sich schließen ließe, daß die\nAngeklagten die Möglichkeit des Herausverlangens von\nTransitgepäck bei einem Aufenthalt von nur sechs Stunden erkannt haben. Das aber ist nicht der Fall (vgl.\nzu alledem BGH, Beschluß vom 7. November 1986\n- 2 StR 459/86 -, zum Abdruck vorgesehen in BGHR,\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 \"Einfuhr 2\").\n\nDa es sonach an ausreichenden Feststellungen für\nden Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln fehlt und auszuschließen ist, daß solche Feststellungen noch getroffen werden\nkönnen, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Angeklagten (nur) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (KW) und wegen Beihilfe\nhierzu (ZW) verurteilt sind. Ergänzend ist zu bemerken, daß die versuchte Durchfuhr des Kokains im Handeltreiben als unselbständiger Teilakt aufgeht\n(BGH NStZ 1984, 171).\n\n2. Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die Einziehungs- und Verfallanordnungen des Landgerichts werden hiervon nicht berührt.\n\n-6 -\n\n3. Die vom Angeklagten KEEB erhobene Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da sie allein den auf die\nSachbeschwerde aufgehobenen Strafausspruch betrifft.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-04/2-str-659-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-03-04/2-str-659-86","retrieved":"2026-08-21 23:21:03.423641+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-03-04/2-str-659-86","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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