{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1987-02-06","aktenzeichen":"2 StR 19/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 19/87 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Charalambos P EEE aus KR, geboren\nam EEE 1960 ir CO (SEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft in anderer Sache,\n\nwegen Verabredung zu einem Verbrechen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 1987\ngemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Pl\nwird das Urteil des Landgerichts Köln\n\nvom 24. September 1986, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafzumessung, über die allein noch zu entscheiden ist, weist wiederum einen den Angeklagten PB belastenden Rechtsfehler auf.\n\nDas Landgericht hat nunmehr einen minder schweren Fall\nder Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes bejaht, den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB herangezogen\nund den Angeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Milderung\ndes Strafrahmens hat es \"allein aus der Verabredung,\ninsbesondere aus der insoweit als geringer anzusehenden\nIntensität und Gefährlichkeit der Tatplanung\" hergeleitet\n\n- 3 -\n\nund sich deswegen an einer weiteren Strafrahmenmilderung\ngemäß 88 30, 49 Abs. 1 StGB wegen § 50 StGB gehindert gesehen.\n\nDie Strafrahmenbestimmung ist, entgegen der Auffassung\ndes Generalbundesanwalts, nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei dem Umstand, daß und wie die\nTat (nur) verabredet worden war, für die Strafrahmenbestimmung entscheidende Bedeutung beigemessen und infolgedessen mit Recht eine weitere Herabsetzung des Strafrahmens\ngemäß 8 49 Abs. 1 StGB abgelehnt. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessung im engeren Sinne.\n\nDas Landgericht führt zahlreiche zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände an. Es weist vor allem darauf\nhin, daß die Vorbereitungen für die Tat noch nicht abgeschlossen waren, die geplante Tat insgesamt so dilettantisch\nvorbereitet wurde, daß die Angeklagten bereits beim ersten\nAuskundschaften der Örtlichkeit als verdächtig erschienen\nund daraufhin eine Observation veranlaßt werden konnte. Zu\nLasten des Angeklagten wird dann aber bewertet, daß die Idee\nfür die Tat von ihm ausgegangen sei, er die meiste Initiative\ngezeigt und den größten Planungsbeitrag geleistet habe. Diese\nAusführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten auch die Beteiligung an der Verabredung als solche\nstraferschwerend angelastet hat (vgl. BGH, Beschluß vom\n19. Oktober 1983 - 2 StR 519/83), vor allem aber Umständen,\ndie lediglich für die Bewertung seiner Tatbeteiligung im\nVerhältnis zu der seiner Mittäter von Bedeutung sein können,\nzusätzliches Gewicht für die Zuordnung der Tat in einen bestimmten Bereich der normativen Schwereskala des Strafrahmens\n\nbeigemessen hat. Das ist fehlerhaft. Muß die Tat eines Angeklagten bei normativer Bewertung als weniger schwer eingestuft werden, dann ändert sich an ihrem Schweregrad auch\ndadurch nichts, daß der gegen andere Tatbeteiligte zu erhebende Schuldvorwurf noch weniger Gewicht hat. Da im vorliegenden Falle zahlreichen Milderungsgründen nur wenige\nStrafschärfungsgründe gegenübergestellt wurden, kann der\nSenat nicht ausschließen, daß sich der genannte Fehler auf\ndie gegen den Angeklagten Passias verhängte Strafe ausge-\n\nwirkt hat.\n\nDer Mitangeklagte SB ist davon nicht betroffen.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-06/2-str-19-87","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-02-06/2-str-19-87","retrieved":"2026-08-21 23:21:02.746189+00:00"},"card":{"id":"bgh/1987-02-06/2-str-19-87","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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