{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-12-22_2_StR_639_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-12-22","aktenzeichen":"2 StR 639/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ARO\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 639/86 BESCHLUSS\nRT A\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Justizoberinspektor Rainer Josef E EEE aus\n\nER geboren am EEE 1350 in E 1 Qu .\n\nwegen Untreue\n\nen ARO\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1986 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz\n\nvom 11. August 1986, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu\neiner Geldstrafe verurteilt, im übrigen freigesprochen.\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nAls Rechtspfleger war der Angeklagte unter anderem mit\nder Bearbeitung von Verfahren der Nachlaßsicherung und Nachlaßpflegschaft betraut. Am 30. Juni 1980 machten er sowie\nder Zeuge | (dieser als Protokollführer) in der Wohnung\nder kurz zuvor verstorbenen Witwe Erna TB eine Bestandsaufnahme. In dem damals gefertigten Verzeichnis ist unter\n\nanderem ein Fernseher aufgeführt. Art und Alter des Geräts\n\nsind nicht vermerkt. Gemäß den Urteilsfeststellungen handelte es sich um einen Farbfernseher, der nach einem knapp\neinjährigen Gebrauch noch mindestens 1.300,-- bis 1.500,-- DM\nwert war. Der Angeklagte, der den Versteigerungstermin für\ndie Wohnungseinrichtung auf den 5. Juli 1980 festsetzte,\nverkaufte bereits am 3. Juli 1980 das Gerät für lediglich\n\n150,-- DM an eine unbekannte Person,\n\nDas Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten,\ner habe bei der Bestandsaufnahme nur ein älteres Schwarz-\n\nWeiß-Fernsehgerät vorgefunden, für widerlegt erachtet.\n\nGegen die Beweiswürdigung bestehen rechtliche Bedenken. Der Zeuge vB hat bekundet, er habe bei der Bestandsaufnahme ein Fernsehgerät älterer Bauart wahrgenommen;\nob es ein Schwarz-Weiß- oder ein Farbgerät gewesen sei, habe\ner nicht festgestellt bzw. bemerkt. Diese Zeugenaussage\nwird zwar im Urteil erwähnt. Das Landgericht hat sich mit\nihr jedoch nicht auseinandergesetzt. Dessen hätte es aber\nbedurft; denn sie könnte für die Richtigkeit der Einlassung\n\ndes Angeklagten sprechen.\n\nDa die Verurteilung des Angeklagten schon aus diesem\nGrund aufgehoben werden muß, kann dahingestellt bleiben,\nob die Ausführungen des Landgerichts zum Ausschluß der\nMöglichkeit eines Austauschs des Geräts durch einen Dritten\nohne Wissen des Angeklagten (vgl. Bl. 5, 17, 21 Abs. 1 UA)\n\nmit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung vereinbar sind.\n\nDer Senat verweist die Sache an das Landgericht zurück,\n\nweil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte in recht-\n\n-4- 120\n\nlich unbedenklicher Weise der Straftat überführt werden\nkann. Aus dem angefochtenen Urteil ergeben sich mehrere\nbeachtliche Verdachtsmomente, die das Landgericht bei seiner bisherigen Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat\n(Bl. 6, 7, 19 UVA).\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-22/2-str-639-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-22/2-str-639-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.648381+00:00"}}