{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-12-22_2_StR_637_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-12-22","aktenzeichen":"2 StR 637/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 637/86 BESCHLUSS\n\nVER\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gas- und Wasserinstallateur Klaus-Dieter K m\n\naus RÜD-OWEM- Rom, zevoren am u 1943\nin DEE,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\n-2- 7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 23. Mai 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Körperverletzung sowie wegen eines weiteren\nFalles des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nEine Aussetzung der Strafvollstreckung war von ihm mit der\nBegründung abgelehnt worden, die zur Person und zu den Verfehlungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen würden\ndem Sachverhalt nicht den \"Stempel des Außergewöhnlichen!\nzugunsten des Angeklagten aufdrücken, Die Strafkammer hatte\nsich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGH NJW\n1977, 639 berufen, dabei aber verkannt, daß der Bundesgerichtshof an der diesem Urteil zugrundeliegenden Auffassung\nschon seit Jahren nicht mehr festgehalten hat. Deshalb war\n\n- 3 -\n\nvom Senat in der anhängigen Sache das Urteil insoweit\naufgehoben worden, als das Landgericht dem Angeklagten\ndie Aussetzung der Strafvollstreckung versagt hatte.\nDas Landgericht hat bei der erneuten Befassung mit dem\nFall wiederum so entschieden wie in seinem früheren Urteil.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten.\nEr rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist\nbegründet.\n\nDas Urteil gibt letztlich zu den gleichen rechtlichen\nBedenken Anlaß, wegen derer die frühere tatrichterliche\nEntscheidung teilweise aufgehoben worden war. Im nunmehr\nangefochtenen Urteil heißt es unter anderem: \"Im Hinblick\nauf die Gesamtheit der übrigen Fälle, die die Kammer im\nLaufe ihrer vieljährigen Tätigkeit zu entscheiden hatte,\nwäre es (im Lichte der BGH-Rechtsprechung und der Gesetzesänderung) ... nicht gerecht, wenn der Gesamtheit\nder im vorliegenden Fall festgestellten Umstände die Bedeutung \"besonderer Umstände! im Sinne des § 56 Abs. 2\nStGB beigemessen und darauf eine Strafaussetzung zur Bewährung gestützt werden würde\". Diese Begründung läßt\nbesorgen, daß das Landgericht trotz Erwähnung der gegenwärtigen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs sowie\nder gesetzlichen Neuregelung den Fall in Wirklichkeit\ndoch wiederum an der früheren Rechtsprechung gemessen\nhat. Deshalb kann auch das neue Urteil nicht bestehenbleiben.\n\n=Ah- 113\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit der Rückverweisung an ein anderes Landgericht Gebrauch gemacht.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-22/2-str-637-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-22/2-str-637-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.630757+00:00"}}