{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-12-19_2_StR_324_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-12-19","aktenzeichen":"2 StR 324/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"3°\" f6\n\nStPO 8 244 Abs. 3\n\nZur Frage, ob ein Beweisamtrag oder nur ein Beweisermittlungsamtrag vorliegt, wenn der Antragsteller eine\n\nVermutung in die Form einer Behauptung kleidet.","text_plain":"TR\n\nBGHR: ja\nZeitschriften: ja\n\n3°\" f6\n\nStPO 8 244 Abs. 3\n\nZur Frage, ob ein Beweisamtrag oder nur ein Beweisermittlungsamtrag vorliegt, wenn der Antragsteller eine\n\nVermutung in die Form einer Behauptung kleidet.\n\nBGH, Beschl. vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 324/86 - LG Frank-\n\nfurt am Main\n\ndd\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 324/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heinz-Jürgen A GE aus NER HB. dort\ngeboren am «EEE 1952,\n\n2. Gotthart Otto Ekkehard Friedrich \"O aus\nDEE, Seboren am EEE 1953 ir u\nEr |]\n\nzu 1.) Einfuhr von Betäubungsmitteln\nwegen\n\nzu 2.) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n- 2 - WL#Z\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezenber 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 28. März 1985 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte | verurteilt ist,\n\n2. soweit der Angeklagte MD] in den\nFällen II 3, 4, 6, 8 und 9 der Urteilsgründe verurteilt ist und in\ndem gegen ihn gerichteten Rechts-\n\nfolgenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten ME “ird verworfen.\n\ntründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten | wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten | hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt und außerdem das\nbei ihm am 12. Mai 1982 sichergestellte Kokain einge-\n\nzogen.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Ver-\n\nletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten EN hat in vollem\nUmfang Erfolg. Dasjenige des Angeklagten “EB dringt zum\nüberwiegenden Teil durch; erfolglos bleibt es nur insoweit, als es dem Schuldspruch wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in den Fällen II 1 und 10 der Urteilsgründe gilt. Diejenigen Rügen, die - wenn sie durchgreifen würden - die Verurteilung in diesen Fällen zu Fall\nbringen müßten, sind im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO unbe-\n\ngründet.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten in den Fällen II 2\nbis 9 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. In diesem Unfang dringt eine Verfahrensrüge durch. Mit Recht beanstanden die Angeklagten, daß einer ihrer Beweisamträge abge-\n\nlehnt worden ist.\n\nDie Verteidigung des Angeklagten vn hatte den\nAntrag gestellt, den Zeugen ı EN unter anderem zum\nBeweise dafür zu hören, daß PB die von ihm zusammen\nmit zB eingeführten Kokainmengen - entgegen seinen Angaben in der Hauptverhandlung - nicht dem Angeklagten\n\n| verkauft, sondern insgesamt an v GE abge-\n\ngeben habe.\n\nDiesem Antrag hatte sich die Verteidigung des Ange-\n\nklagten | angeschlossen.\n\nDas Gericht hat ihn abgelehnt mit der Begründung,\nes handele sich um eine in die Form eines Beweisamtrags\ngekleidete Vermutung, die durch keinerlei Anhaltspunkte\ngestützt werde; der Anregung, weiter ermittelnd tätig zu\n\nwerden, folge das Gericht nicht.\n\nMit dieser Begründung durfte der Antrag nicht abgelehnt werden. Die Strafkammer hat in dem Antrag lediglich\neinen Beweisermittlungsamtrag gesehen, der auch ohne das\nVorliegen der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden kann, sofern nicht die Amtsaufklärungspflicht (8§ 244 Abs. 2 StPO) eine entsprechende\n\nBeweiserhebung gebietet.\n\nDiese Auffassung trifft indessen nicht zu. Das Begehren der Beschwerdeführer war ein Beweisamtrag; denn\nes zielte darauf, über eine bestimmte Tatsachenbehauptung\ndurch Benutzung eines bestimmt bezeichneten Beweismittels\n\nBeweis zu erheben.\n\n5. WIE\n\nFreilich liegt kein Beweisamtrag vor, wenn der Antragsteller nur Vermutungen äußert, von denen er hofft, daß\nNachforschungen darüber zu seinen Gunsten sprechende Tatsachen ergeben (BGH LM Nr. 2 zu § 244 Abs. 2 und 3 StPO;\nBGH Strafverteidiger 1982, 55 f); es fehlt dann an einer\nbestimmten Tatsachenbehauptung, wie sie Voraussetzung\nfür die Annahme eines Beweisamtrags ist. Ob es sich jeweils nur um die Äußerung einer Vermutung oder aber die\nbestimmte Behauptung von Tatsachen handelt, entscheidet\nsich nicht allein nach dem Wortlaut und damit der äußeren\nForm des Antrags, sondern nach seinem durch Auslegung\nunter Berücksichtigung aller insoweit wesentlichen Unmstände zu ermittelnden Sinn (BGH Strafverteidiger 1982,\n\n55 f mit weiteren Nachweisen).\n\nGemessen an diesen Kriterien kann kein Zweifel daran\nbestehen, daß die Beschwerdeführer hier eine bestimmte,\ninsbesondere auch hinlänglich substantiierte und konkretisierte Tatsachenbehauptung aufgestellt und nicht nur eine\n\nbloße Vermutung geäußert hatten.\n\nAllerdings wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - insbesondere derjenigen des 3. Strafsenats -\nauch die darüber hinausgehende Ansicht vertreten, es\nhandele sich nicht um einen Beweisamtrag, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsamtrag, wenn der Antragsteller eine bloße Vermutung in die Form einer bestimmten\nBehauptung kleide (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - 3 StR\n248/71; Beschlüsse vom 12. und 28. Februar 1981 - 3 StR\n333/80 (S) und 269/80 - vgl. dazu Schwenn Strafverteidiger 1981, 634; außerdem Beschluß vom 9. Juni 1982 - 3 StR\n\n112/82 (5) und Urteil vom 27. Februar 1985 - 3 StR 501/84;\nferner BGH, Urteil vom 31. Juli 1980 - 2 StR 343/80, mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 987; vgl. schließlich auch:\nBGH, Beschluß vom 29. April 1981 - 5 StR 172/81 = Strafverteidiger 1981, 330). Diese Ansicht ist im Schrifttum\nauf Ablehnung gestoßen (Schwenn aa0D und Alsberg/Nüse/\nMeyer, Beweisamtrag 5. Aufl. S. 44 f). Der Senat teilt die\ngegen sie erhobenen Bedenken. Es ist insbesondere nicht\nersichtlich, wie sie sich mit dem in der Rechtsprechung\nauch des Bundesgerichtshofs fest verankerten Grundsatz\nvertragen soll, daß es dem Antragsteller nicht verwehrt\nsein kann, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen,\ndie er lediglich für möglich hält (BGHSt 21, 118, 125; BGH\nNJW 1983, 126, 127; vgl. auch BGH Strafverteidiger 1981,\n166 und KG Strafverteidiger 1983, 95) oder vermutet (BGH\nNJW aa0; BGH, Urteil vom 13. November 1958 - 4 StR 386/58,\nmitgeteilt bei Schwenn aaO S. 635; Herdegen in KK StPO\n\n§ 244 Rdn. 49 mit weiteren Nachweisen).\n\nZu einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Ansicht nötigt der vorliegende Fall jedoch nicht. Soweit\ndie zitierte Rechtsprechung nämlich annimmt, daß nur ein\nBeweisermittlungsamtrag vorliege, wenn der Antragsteller\neine bloße Vermutung in die Form einer bestimmten Tatsachenbehauptung kleide, wird doch vorausgesetzt, daß die\nVermutung haltlos ist und durch keinerlei tatsächliche\nAnhaltspunkte gestützt wird. Davon kann hier die Rede\nnicht sein. Das Urteil stellt fest, daß der Zeuge vi -\nun bereits Ende der 70-er Jahre bei mehreren Gelegenheiten Kokain in nicht unbeträchtlichen Mengen von |\n\ngekauft hatte. Dies war ein hinlänglicher Anhaltspunkt, der\n\n-7- ME\n\ngeeignet erschien, die in der Beweisbehauptung zum Ausdruck gekommene Vermutung zu stützen. Denn angesichts dieses\nVorverhaltens lag die Möglichkeit, daß PER auch Abnehmer der dem Angeklagten | angelasteten Kokainmengen gewesen sein könne, jedenfalls nicht so fern, daß es\ngerechtfertigt gewesen wäre, sie ohne weiteres in den Bereich gänzlich haltloser, jedweder Anhaltspunkte entbehrender Vermutungen zu verweisen. Auch auf der Grundlage der\n\nvom Senat für bedenklich erachteten Rechtsprechung er-\n\nwiese sich somit die Ablehnung des Beweisamtrags als\n\nrechtsfehlerhaft.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler beruht auch das Urteil.\nDies gilt, soweit der Angeklagte MM | verurteilt ist,\nschon deshalb, weil dieser bei Bestätigung der Beweisbehauptung als Käufer des Kokains ausscheiden würde. Aber\nauch die Verurteilung des Angeklagten AN die sich\nmaßgeblich auf die Aussage des Zeugen PEN stützt,\n\nwäre möglicherweise unterblieben, wenn sich - der Beweisbehauptung entsprechend - die Unrichtigkeit seiner Anga-\n\nben in einem wesentlichen Punkt herausgestellt hätte.\n\nDemgemäß unterliegt das angefochtene Urteil in dem\nbeschriebenen Umfang der Aufhebung. Was den Angeklagten\nMO Hetrifft, so ergreift die Aufhebung auch den\n- zum Fall II 9 der Urteilsgründe gehörenden - Einziehungsausspruch. Obgleich der Schuldspruch in den Fällen II 1\nund 10 der Urteilsgründe bestehenbleibt, hebt der Senat\nauch die hierfür verhängten Einzelstrafen auf; denn es\nläßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß deren\nHöhe von derjenigen der Einsatzstrafe und der übrigen\n\nEinzelstrafen beeinflußt ist.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-19/2-str-324-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-19/2-str-324-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.588199+00:00"}}