{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1986-12-17_2_StR_554_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1986-12-17","aktenzeichen":"2 StR 554/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚74\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 554/86 URTEIL\n77.7 €\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Lothar L WEB aus\n\nRER EEE. geboren am ii :9.0 in CE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n-2- AMHE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Dezember 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht 8 in der Verhandlung,\nStaatsanwalt u bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iiiiiiiiuiiiU\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n=3- TE\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n6. Juni 1986 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Mordes in\ndrei Fällen schuldig gesprochen und ihn deshalb zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ver-\n\nurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision; er rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel bleibt erfolglos. Die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler auf; die Verurteilung wird von den Feststellungen getragen. Die Verfahrensrügen sind - bis auf eine Ausnahme - im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\n\nAnlaß zur Erörterung gibt allein die vom Beschwerdefihrer erhobene Rüge, das Landgericht habe es pflichtwidrig, nämlich unter Verstoß gegen § 265 Abs. 4 StPO,\nunterlassen, ihn und seine Verteidigung auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage hinzuweisen,\n\n1, Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zu-\n\ngrunde:\n\n-u-\n\nDie unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, am 26. Januar 1985 im\nHause REN WG, Trance WM mit Pistolenschüssen zunächst seine Ehefrau und sodann - in nicht bekannter\nReihenfolge - seine Schwiegermutter und seine ins Haus\ngelockte Freundin getötet zu haben; die genauere Tatzeit war im \"Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen\"\nalternativ dahin beschrieben, daß der Angeklagte \"die\nim Anklagesatz geschilderte Tat\" entweder zwischen\n19.50 und 20.20 Uhr oder aber zwischen \"ca.\" 23,30 und\n00.15 Uhr begangen habe.\n\nDemgegenüber ist im Urteil festgestellt, daß der\nAngeklagte in der Zeit zwischen (spätestens) 20.00 und\n20.20 bis 20.30 Uhr seine Ehefrau und seine Schwiegermutter getötet, anschließend eine Fahrt unternommen,\nsich mit seiner Freundin getroffen, diese ins Haus gelockt und dann in der Zeit zwischen 23.30 und 00.15 Uhr\nerschossen hat.\n\n2, Die Revision macht geltend, der Angeklagte und\nseine Verteidigung hätten auf diese Veränderung der\ntatsöchlichen Grundlagen des Schuldvorwurfs hingewiesen\nwerden müssen. Sowohl im Ermittlungs- als auch im Zwischenverfahren sei dem Angeklagten zur Last gelegt worden, alle Tötungsdelikte kurz hintereinander begangen\nzu haben. Bei ihrem Schlußplädoyer sei die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, daß er die Taten in der\n\"zweiten zeitlichen Lücke\" verübt habe. Die Verteidigung\nsei - wie ein von ihr am 26. Mai 1986 gestellter Hilfsbeweisamtrag zeige - um den Nachweis bemüht gewesen,\ndaß die \"zeitlichen Lücken im Alibi\" je für sich genommen nicht ausgereicht hätten, sämtliche Tötungsdelikte\nauszuführen, Ebenso wie die Staatsanwaltschaft sei sie\n\n27 aha\n\ndurch die im Urteil vorgenommene \"Aufspaltung\" der Tötungsdelikte - zwei im ersten, das dritte im zweiten\nZeitraum - vollkommen überrascht worden. Daß die Strafkammer diesen Geschehensablauf in Betracht gezogen habe,\nhätten Angeklagter und Verteidigung nicht erwarten können. Trotzdem habe das Gericht keinen Hinweis auf diese\nVeränderung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte\nerteilt. Das widerspreche sowohl der Vorschrift des § 265\nAbs, 4 StPO als auch dem prozessualen Fairneßgebot.,.\n\n3. Die Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\na) Offen bleiben kann, ob das Gericht verpflichtet\ngewesen ist, den Angeklagten und die Verteidigung darauf\nhinzuweisen, daß der Urteilsfindung auch ein Geschehensablauf zugrundegelegt werden könne, wonach die drei Tötungsdelikte nicht sämtlich entweder in der ersten oder\nin der zweiten \"zeitlichen Lücke\", sondern zum Teil in\nder ersten, zum anderen Teil aber in der zweiten verübt\nworden sind.\n\nIn Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings anerkannt, daß unter bestimmten Umständen das Gericht einen Hinweis zu geben hat, wenn es seinen Feststellungen\neine andere als die in der Anklage bezeichnete Tatzeit\nzugrundelegen will (vgl. BGHSt 19, 88; BGH NStZ 1981,\n190 ; BGH Strafverteidiger 1984, 368; OLG Schleswig\nMDR 1980, 516; OLG Köln Strafverteidiger 1984, 414; OLG\nFrankfurt am Main Strafverteidiger 1985, 224; Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg, StPO 23, Aufl. § 265 Rdn. 79 ff;\n\nK. Meyer GA 1965, 257 ff; neuestens: Schlothauer Strafverteidiger 1986, 213, 224). Auf die unterschiedlichen\nAuffassungen zur rechtlichen Grundlage einer solchen\nHinweispflicht und ihre Voraussetzungen im einzelnen\n\n-6 -\n\nbraucht dabei nicht eingegangen zu werden. Festzuhalten ist jedoch, daß sich der vorliegende Fall von den\nFällen der Änderung des Tatzeitpunkts wesentlich unterscheidet. Handelt es sich bei jenen Fällen darum,\ndaß die Annahme eines anderen Tatzeitpunkts die Verteidigung des Angeklagten möglicherweise \"leerlaufen\"\n158t (insbesondere wenn diese für den ursprünglich angenommenen Tatzeitpunkt einen Alibibeweis führt), so\nzeichnet sich der vorliegende Fall dadurch aus, daß in\nder Anklage von vornherein zwei Tatzeiträume bezeichnet waren, so daß Angeklagter und Verteidigung Anlaß\nund Gelegenheit hatten, sich auf die Feststellung von\nTötungsdelikten in beiden Zeiträumen einzustellen und\nihr Verteidigungshandeln darauf einzurichten. Dies ist\ngerade unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung ein\nbeachtlicher Unterschied. Daher bestehen Bedenken, eine\ngerichtliche Hinweispflicht im vorliegenden Fall zu\nbejahen; denn immerhin bleiben Zweifel, ob es sich\nrechtfertigen läßt, den Fällen der \"echten\" Tatzeitänderung (also einer Auswechslung der in Betracht kommenden Zeitpunkte) einen Sachverhalt gleichzustellen,\nbei dem innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens\ndie Änderung nur die Zuordnung mehrerer Tötungsdelikte\nzu zwei, lediglich wenige Stunden auseinanderliegenden\nZeitspannen, also letztlich nur Modalitäten des zeitlich fixierten Gesamtgeschehens betrifft.\n\nb) Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden\nEntscheidung.\n\nDas Urteil beruht nicht auf dem Unterbleiben des\nvon der Revision für geboten erachteten Hinweises. Der\nSenat schließt aus, daß sich der Angeklagte bei Erteilung des vermißten Hinweises wirksam hätte verteidigen\n\nkönnen.\n\n77 MH\n\nAnhaltspunkte für die gegenteilige Annahme sind\nnicht vorhanden. Sie ergeben sich insbesondere auch\nnicht aus einer Betrachtung der tatsächlichen Verteidigung des Angeklagten. Dieser hatte vor der Hauptverhandlung mehrfach behauptet, in der Tatnacht die drei\nFrauen im Hause bereits tot aufgefunden zu haben. Zeitweise war seine Darstellung dahin gegangen, er sei\ndort seiner Freundin begegnet, von ihr mit der Pistole\nangegriffen und in einen Kampf verwickelt worden, wobei\ner sich der Waffe bemächtigt und auf seine Freundin geschossen habe; diese Darstellung sollte ersichtlich die\nAnnahme nahelegen, Ehefrau und Schwiegermutter seien\nzuvor von seiner Freundin umgebracht worden. In der Hauptverhandlung hat er sich nicht zur Sache geäußert\n(UA S. 14 - 18).\n\nMöglichkeiten, sich gegen den Schuldvorwurf unter\ndem Gesichtspunkt des im Urteil festgestellten Geschehensablaufs mit Erfolg zu verteidigen, sind nicht\nersichtlich. Auch die Revision zeigt solche Möglichkeiten\nnicht auf.\n\nFehl geht ihr Vorbringen, die Verteidigung hätte\ndarauf hinweisen können, daß der Angeklagte zwei Mal\nseine Wäsche gewechselt haben müßte, wenn er sich - wie\ndie Strafkammer für erwiesen erachte - nach den beiden\nersten Morden in die Öffentlichkeit begeben hätte; denn\nauf der Grundlage der getroffenen Feststellungen spricht\nnichts dafür, daß sich der Angeklagte bei der Tötung seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter beschmutzt haben\nkönnte, Beide Frauen versahen sich keines Angriffs, als\nsie vom Angeklagten ohne vorhergegangenen Kampf durch\naufgesetzte Kopfschüsse getötet wurden.\n\n-8-\n\nNicht weniger untauglich, eine zusätzliche Verteidigungsmöglichkeit aufzuweisen, ist die Behauptung, die\nVerteidigung hätte darauf hingewiesen, daß ein Tatplan\näußerst unwahrscheinlich sei, wonach ein Mörder zwei\nLeichen mehrere Stunden lang bis zur Verübung eines\ndritten Mordes liegen lasse und sich für längere Zeit\naußer Hause begebe, obwohl er wisse, daß mehrere weitere Personen Wohnungsschlüssel zu dem Hause besäßen\nund er daher gewärtigen müsse, daß seine ersten Tötungsdelikte bereits vor seiner Rückkehr aufgedeckt werden\nkönnten. Diese Erwägung entbehrt der tatsächlichen Grundlage schon deshalb, weil Ehefrau und Schwiegermutter\ndie einzigen Bewohner des Hauses waren, so daß der Angeklagte mit dem Erscheinen dritter Personen zu nächtlicher Zeit nicht zu rechnen brauchte. Die Tochter Petra,\n\ndie zusammen mit Freunden am Abend ausgegangen war\n(UA S. 7), hatte außerhalb des Wohnhauses über der\n\nGarage ein eigenes Zimmer mit separatem Eingang\n(VA S. 4).\n\nDemgemäß ist die Revision zu verwerfen.\n\nHerdegen Müller Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-17/2-str-554-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-12-17/2-str-554-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:01.458922+00:00"}}